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Makler-Fotos im Internet

Dies ist eine Diskussion zu Makler-Fotos im Internet innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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Alt 09.03.2011, 22:33
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Makler-Fotos im Internet

Hallo Forum,

mit meinem Thema war ich die vergangenen Tage im Forum Medien- und Presserecht (siehe Link: Makler macht Fotos von fremder Terrasse - Unterlassungsanspruch). Nach langer Diskussion war mit klar: Das Thema gehört ins Forum "Datenschutz". Welches Thema?!

Ein Immobilien-Makler und zugleich Hausverwalter der Mehrparteien-Wohnanlage (was an sich schon problematisch ist) hat im Rahmen seines Vermittlungsauftrags von einer Wohnung im 1. OG zahlreiche Innenafnahmen gemacht und auch im Internet in den einschlägigen Web Seiten eingestellt. (Einverständnis der Mieter/Eigentümer mal vorausgesetzt). Die Adresse des Gebäudes wurde ebenfalls veröffentlicht. Das Haus weist ingesamt 8 Wohneinheiten auf.

Nun befindet sich unter den Aufnahmen auch eine Fotografie, also Außenaufnahme, einer fremden Erdgeschoss-Terrasse an der Rückseite des Gebäudes, vermutlich mit dem Ziel optisch eine ruhige, gepflegte Idylle zu vermitteln.

Auf diesem Foto ist keine Person abgebildet, nur große Teile der Terrase und des Gartens, sowie eine dahinterliegende Gasse. Terrasse und Garten nehmen ca. 1/3-tel der Fotografie ein, das Umfeld (Nachbargrundstück, Gasse) den Rest, also 2/3-tel.

Garten und Terrasse liegen hinter einer ca. 120 cm hohen Buchenhecke und Jägerzaun, wobei das Gelände an einer Böschung (abfallend) liegt. D.h., das Spaziergänger Einblick auf Terrasse haben, aber nur mit großer Mühe Einblick in den gesamten Garten.

Im anderen Forum wurde sehr kontroverse diskutiert, z.B. ob gegen KunstUrhG verstoßen wurde und in wiefern hier die Definition der Privatsphäre überhaupt zutreffend wäre. Im Laufe der Diskussion nahm ich die Position ein, dass gegen das BDSG verstoßen wurde, weil der Makler ohne Einwilligung 'personenbezogene Daten' erhoben und verbreitet hat und ggf. damit gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Terrassen-Nutzers) verstoßen hat.

Als Argumentation führe ich mittlerweile die ebenfalls kontrovers geführte Diskussion über Google Streetview an, mit den Standpunkten, die die Bundes- und Landesschutzbeaufragten i.d.S. vertreten.

Hat jemand eine Idee?

(Bitte keine Nonsens-Beiträge!)

Gruß
D.
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Alt 17.03.2011, 14:23
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AW: Makler-Fotos im Internet

http://www.telemedicus.info/urteile/...sverstoss.html
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-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.03.2011, 18:56
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AW: Makler-Fotos im Internet

1. Eine Terrasse ist per definitionem kein Innenraum. Sondern das exakte Gegenteil davon.

2. In dem verlinkten Fall hatte ein Handwerker, der ein neues Badezimmer bei einem Kunden eingebaut hatte, von diesem Fotos gemacht und es für seine Werbung benutzt.

Die Fotos wurden somit in der Wohnung gemacht, und nicht wie im Ausgangsfall von außen.

Und das ist schon mal ein ganz entscheidender Unterschied.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 17.03.2011, 20:06
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AW: Makler-Fotos im Internet

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
1. Eine Terrasse ist per definitionem kein Innenraum. Sondern das exakte Gegenteil davon.
2. In dem verlinkten Fall hatte ein Handwerker, der ein neues Badezimmer bei einem Kunden eingebaut hatte, von diesem Fotos gemacht und es für seine Werbung benutzt.
Die Fotos wurden somit in der Wohnung gemacht, und nicht wie im Ausgangsfall von außen.
Und das ist schon mal ein ganz entscheidender Unterschied.
und was soll uns das sagen?
ist das fotografieren eines bades erlaubt und das ablichten eines plumpsklo's im garten verboten ?
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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