Dies ist eine Diskussion zu Kamera-Überwachung Ehepartner innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| angenommen eine Ehe mit Kleinkind wäre zerrüttet und der eine Ehepartner ist misstrauisch. Um das gemeinse Haus abends besser bei geschlossenen Rolläden überwachen zu können, werden vor der Haustüre, über den Parkplätzen und oberhalb Terrasse mit Blick über Terrasse und Garten (vom Ehepartner) Kameras installiert (z.T. mit Ton, Infrarot und Farbe). Die Kameras sind im Inneren des Hauses per Bildschirm abrufbar. Angenommen es wird noch ein Webserver installiert, der es ermöglicht, die Kameras per Internet zu überwachen und einzeln per Passworteingabe abzurufen "damit man, wenn man im Urlaub wäre Daheim nachschauen könnte ob alles in Ordnung ist". Der Ehepartner der mit Kind immer zu Hause ist, fühlt sich überwacht, da der andere ja ständig von der Arbeit aus sehen kann wer kommt und geht bzw. was im Garten gemacht wird, ob Schnee geschippt wird oder welches Auto vor der Türe steht. Sogar ob der Paketbote ein Paket vor der Haustür abgestellt hat, wäre möglich zu sehen. Vom anderen Ehepartner werden aber diese Äußerungen und Bitten der Abschaltung ignoriert. Schließlich geht das Kabel mit der Überwachungskamera der Terrasse mit Garten kaputt und es sind "nur" noch 2 Kameras vorhanden. Möglicherweise sagt der eine Ehepartner immer wieder, dass er sich mit dieser Überwachung unwohl fühlt, aber der andere Ehepartner sagt, dass er ja nie draufschaut. Würde nun der eine Ehepartner feststellen, dass die angeblich nicht angeschlossene Kamera nun doch angeschlossen ist und sogar aufzeichnet, wäre es zumutbar noch länger in dem Haus zu bleiben? Möglicherweise befindet sich im Keller des Hauses ein Rechner der rund um die Uhr läuft und an eine USV (Unterbrechungsfreie Stromversorgung) angeschlossen ist und alle 3 Kameras aufzeichnet. Wäre es möglich dies nachzuweisen? Wie kann man dies nachweisen und ggf. muss dies bei Scheidung und Sorgerechtsverhandlungen nachgeweisen werden? Bringt dies vielleicht nur unnötig Ärger? und der eine Ehepartner müsste vielleicht sogar mit anderen Konsequenzen (Kind, Unterhalt, Psychoterror) rechnen? Danke für eine fiktive Antwort. Mama |
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| AW: Kamera-Überwachung Ehepartner das fällt nachstellung § 238 stgb ein, das ist strafbar. man muss dazu aber nachweisen, dass es die eine partnerin tatsächlich aufs überwachen der anderen abgesehen hat. ich weiß nicht, ob das gelingen wird. man könnte anzeige erstatten und hoffen, dass die polizei dieses ganze technikzeugs genau untersucht bevor die partnerin es abbauen kann... oder eine sachverständige für radio-fernseh-video-technik herbestellen, die das alles genau protokolliert. dann kann man es zumindest noch nachweisen, bevor man die kameras mit einem spaten bearbeitet. ![]() halt, stopp... wenn schon mal die expertin im haus is, kann sie die dinger ja auch gelich sachgerecht abbauen. ob hier möglicherweise auch ein grund vorliegt, die partnerin des hauses verweisen zu lassen, kann ich nicht sagen. bei körperlicher gewalt ist das möglich, ob es auch in so einem fall möglich ist, weiß ich nicht. wenn die ehe sowieso zerrüttet ist, wäre es sicher angebracht sich direkt an eine anwältin zu wenden. bruacht man ja dann sowieso, da kann man es auch von anfang an "richtig" machen. die eine partnerin wird sich wohl fragen lassen müssen, wieso sie die kameras so lange geduldet hat. falls auch öffentlicher raum betroffen sein sollte, wären auch rechte dritter verletzt. öffentlicher raum ist auch der eingang, der frei von der postbotin zugänglich is... |
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| AW: Kamera-Überwachung Ehepartner wie wär es denn mit farbspray ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Kamera-Überwachung Ehepartner |
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| AW: Kamera-Überwachung Ehepartner Zitat: das habe ich zum thema gefunden- ist nicht viel http://www.gerichtsentscheidungen.be...max=true&bs=10
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. Geändert von hera (23.05.2011 um 10:31 Uhr). |
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