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Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

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Alt 26.04.2012, 16:32
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Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Hallo,

bis vor kurzem gab es an Hochschule H eine sogenannte "vereinfachte Abmeldung" bei Klausuren. Diese Regelung setzte den Zeitraum einer Abmeldung von einer Klausur auf Null, sodass ein Nichterscheinen bei der Klausur als nicht angemeldet gewertet wurde.
Diese Regelung stand nicht in der Prüfungsordnung, wurde nun wieder aufgehoben und es gilt die in der Prüfungsordnung angegebene zweiwöchige Frist, falls man sich ohne Grund von einer Prüfung abmelden möchte.

Mit der Mitteilung, dass diese Regelung keine Gültigkeit mehr besitzt, wurde den Studenten auch folgendes mitgeteilt:
Zitat:
Im Krankheitsfall ist unverzüglich (spätestens nach 3 Tagen) ein ärztliches Attest mit einer Krankmeldung einzureichen. Den Vordruck finden Sie hier: [...]

Bei einer Abmeldung von einer Prüfung aus Krankheitsgründen muss laut Beschluss vom [...] ein ärztliches Attest unter Verwendung eines einheitlichen Formulars (siehe Link) verwendet werden. In dem Formular muss ein Arzt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings benennen. Bei Bedarf muss der Prüfling den Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht befreien. Über die Anerkennung des Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die eigentliche Frage ist nun:
Darf die Hochschule verlangen den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden, bzw. darf die Hochschule ein ärztliches Attest ohne eingetragene gesundheitliche Beeinträchtigungen ablehnen und die Prüfung als nicht ausreichend werten?

Hier noch der Abschnitt der Prüfungsordnung der den Krankheitsfall während einer Prüfung regelt:
Zitat:
Rücktritte nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 sind zu begründen. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest oder auf Beschluss des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest vorzulegen, soweit die Krankheit nicht offenkundig ist. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt.
Vielen Dank für die Beantwortung und mit freundlichen Grüßen!
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Alt 26.04.2012, 18:29
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AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Ganz spontan neige ich der Ansicht zu, daß die Universität nicht mehr an Information zur "Klausurunfähigkeit" vom Studenten verlangen darf als z.B. der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer.

Und das heißt: eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Betreffende aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Sache nicht machen kann (z.B. arbeiten, oder die Klausur schreiben, usw.).

Was der Grund dafür ist, geht die Uni genauso einen feuchten Kehrricht an wie es den Arbeitgeber angeht, an was sein Arbeitnehmer erkrankt ist.

Und daß der Prüfungsausschuss über die Anerkennung des Attestes entscheidet, ist ein schlechter Witz. Mit welcher Kompetenz denn bitte?

Gegen eine solche Prüfungsordnung würde ich rechtlich vorgehen. Ich bin sicher, daß sich da genügend Juristen finden, die das mal durchdeklinieren mögen.
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Alt 26.04.2012, 18:46
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AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ganz spontan neige ich der Ansicht zu, daß die Universität nicht mehr an Information zur "Klausurunfähigkeit" vom Studenten verlangen darf als z.B. der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer.
Jedenfalls nicht ohne Rechtsgrundlage. Und die läßt sich aus der geltenden Prüfungsordnung nicht ableiten.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Und daß der Prüfungsausschuss über die Anerkennung des Attestes entscheidet, ist ein schlechter Witz. Mit welcher Kompetenz denn bitte?
Das sollte man zunächst mal formal sehen, dann ist es gar nicht so unerhört. Es muss nunmal ein Verwaltungsakt erlassen werden, der regelt, ob die Prüfung zu Unrecht versäumt wurde oder nicht. Darüber muss die Verwaltung in erster "Instanz" entscheiden. Sachlich zuständig ist sinnvollerweise der Prüfungsausschuss.

Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses hat man ja Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Gegen eine solche Prüfungsordnung würde ich rechtlich vorgehen. Ich bin sicher, daß sich da genügend Juristen finden, die das mal durchdeklinieren mögen.
Die Prüfungsordnung selbst scheint mir nicht problematisch. Lediglich die vom Prüfungsausschuss beschlossene Verwaltungshandhabung. Gegen die kann man an sich nicht vorgehen, wohl aber gegen eine darauf gründende belastende Entscheidung im Einzelfall.
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"Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno)
"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Alt 26.04.2012, 19:09
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AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Und daß der Prüfungsausschuss über die Anerkennung des Attestes entscheidet, ist ein schlechter Witz. Mit welcher Kompetenz denn bitte?
Mit der Kompetenz zur Feuerzangenbowle samt Haschkeksen, aus einer Vorlage der Uni Geifswald:

"Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden. Da es für diese Beurteilung nicht ausreicht und es auch nicht zulässig ist, dass Sie dem Kandidaten „Prüfungsunfähigkeit“ attestieren, werden Sie um Ausführungen zu den nachstehenden Punkten gebeten. Studierende sind auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit verpflichtet, ihre Beschwerden offen zu legen. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen."

Quelle: http://www.uni-greifswald.de/fileadm...are/attest.pdf

Auch hier nicht besser:

http://www.fww.ovgu.de/fww_media/pru...hes_Attest.pdf

Hier gar mit Auschlussgründen der Anerkennung:

http://www.jura.uni-hamburg.de/publi...undstudium.pdf

Patientinnen mit durchaus problematischer Prüfungsangst werden sich herzlich bedanken. Das ist nicht witzig.

Vorgehen scheint üblich.

2009 war es noch ein "Skandal":

http://www.spiegel.de/unispiegel/stu...625694,00.html

Aber was regen wir uns auf, der gläserne Patient, AN und Exrechtsbürger kommt doch eh bald!
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Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage.

Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09)
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Alt 26.04.2012, 19:19
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AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Zitat:
Zitat von Kataster Beitrag anzeigen
"Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden.
Das stimmt allerdings auch. Nur muss das Prüfungsamt dazu eben nicht jedes Detail erfahren, sondern ausschließlich die Auswirkungen auf die konkrete Prüfung(sfähigkeit).
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Alt 26.04.2012, 19:29
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AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Dieses Thema hatten wir meines Wissens schon mehrfach (Suche benutzt?). Argument der Prüfungsämter ist regelmäßig, dass der Arzt nicht einschätzen kann, welchen gesundheitlichen Anforderungen der Prüfling entsprechen muss. Deshalb sei das Attest grundsätzlich ausführlich auszustellen, entscheiden über die Prüfungsunfähigkeit würde dann der Prüfungsausschuss.

Ob das schonmal durchgeklagt wurde weiß ich allerdings nicht, vielleicht findet sich etwas in alten Threads.
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  #7 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 19:44
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AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Über die Suche direkt konnte ich das nicht finden, aber über Google dann:

FH Prüfung: "prüfungsunfähig" vs. "arbeitsunfähig"

Daraus der Link zu einer juristischen Ausarbeitung:

http://www.zimmerling.de/veroeffentl...faehigkeit.htm

Es ist also durchaus umstritten und einige Ärzte haben sich auch geweigert.

Diagnose oder Symptome - wie unterscheidet sich das beispielsweise bei einem depressivem Schub? Und wie soll ein Nicht-Fachmann daraus Prüfungsfähigkeit ableiten?

OT: Praktisch eigentlich auch nicht relevant. Geht man von Gefälligkeitsattesten aus, so schreibt der Arzt halt das Passende rein. Eine Magendarmgrippe hat "jeder" mal und wer sie mal akut hatte, wird Prüfungsunfähigkeit nicht anzweifeln und aktenkundig ist das harmlos.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 20:00
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AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Zitat:
Zitat von Kataster Beitrag anzeigen
Es ist also durchaus umstritten und einige Ärzte haben sich auch geweigert.
Na, da werden die Ärzte als Schutzschild benutzt, weil wohl weniger sie sich geweigert haben als der Student.

Zitat:
Diagnose oder Symptome - wie unterscheidet sich das beispielsweise bei einem depressivem Schub?
Der Fachmann unterscheidet das spielend, denn ein Symptom ist die Auswirkung einer Erkrankung (=Diagnose), bei dem depressiven Schub beispielsweise Antriebs- oder Schlaflosigkeit.

Einfacher Vergleich: wenns regnet wird man nass. Diagnose: Regen, Symptom: durchnässte Kleidung.

Zitat:
Und wie soll ein Nicht-Fachmann daraus Prüfungsfähigkeit ableiten?
Das frage ich mich allerdings auch. Komischerweise wird Ärzten ohne weiteres zugetraut, bei einem Arbeitnehmer eine AU festzustellen, bei Studenten scheint das schwieriger zu sein...

Zitat:
Geht man von Gefälligkeitsattesten aus, so schreibt der Arzt halt das Passende rein.
Darum geht es aber nicht. In meinen Augen geht es darum, dass die Hochschulen mit Zähnen und Klauen an alten Privilegien festhalten.

EDIT: leider ist der verlinkte Thread duch gelöschte Beiträge, wahrscheinlich vom geschätzten BeneQ, entstellt.
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  #9 (permalink)  
Alt 26.04.2012, 22:46
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AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung

Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge und vor allem Links bisher!
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  #10 (permalink)  
Alt 27.04.2012, 10:34
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Zitat von Soliton Beitrag anzeigen
Das stimmt allerdings auch. Nur muss das Prüfungsamt dazu eben nicht jedes Detail erfahren, sondern ausschließlich die Auswirkungen auf die konkrete Prüfung(sfähigkeit).
Und das entscheidet der Arzt, und sonst niemand.

Und wenn jemand - Arbeitgeber, Schule, Uni - Zweifel an der Richtigkeit eines ärztlichen Attestes hat, dann gibt es dafür genau festgelegte Regeln, wie dieses zu überprüfen ist.

Dafür gibt es zum Beispiel den "Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen", und wenn es noch "amtlicher" sein muß, den guten alten Amtsarzt.

Das und nur das sind die Stellen, die die formalrechtlich die Berechtigung und die Kompetenz haben, ein ärztliches Gutachten zu überprüfen.
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