Dies ist eine Diskussion zu Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung bis vor kurzem gab es an Hochschule H eine sogenannte "vereinfachte Abmeldung" bei Klausuren. Diese Regelung setzte den Zeitraum einer Abmeldung von einer Klausur auf Null, sodass ein Nichterscheinen bei der Klausur als nicht angemeldet gewertet wurde. Diese Regelung stand nicht in der Prüfungsordnung, wurde nun wieder aufgehoben und es gilt die in der Prüfungsordnung angegebene zweiwöchige Frist, falls man sich ohne Grund von einer Prüfung abmelden möchte. Mit der Mitteilung, dass diese Regelung keine Gültigkeit mehr besitzt, wurde den Studenten auch folgendes mitgeteilt: Zitat:
Darf die Hochschule verlangen den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden, bzw. darf die Hochschule ein ärztliches Attest ohne eingetragene gesundheitliche Beeinträchtigungen ablehnen und die Prüfung als nicht ausreichend werten? Hier noch der Abschnitt der Prüfungsordnung der den Krankheitsfall während einer Prüfung regelt: Zitat:
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Ganz spontan neige ich der Ansicht zu, daß die Universität nicht mehr an Information zur "Klausurunfähigkeit" vom Studenten verlangen darf als z.B. der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer. Und das heißt: eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Betreffende aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Sache nicht machen kann (z.B. arbeiten, oder die Klausur schreiben, usw.). Was der Grund dafür ist, geht die Uni genauso einen feuchten Kehrricht an wie es den Arbeitgeber angeht, an was sein Arbeitnehmer erkrankt ist. Und daß der Prüfungsausschuss über die Anerkennung des Attestes entscheidet, ist ein schlechter Witz. Mit welcher Kompetenz denn bitte? Gegen eine solche Prüfungsordnung würde ich rechtlich vorgehen. Ich bin sicher, daß sich da genügend Juristen finden, die das mal durchdeklinieren mögen.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Zitat:
Zitat:
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses hat man ja Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Die Prüfungsordnung selbst scheint mir nicht problematisch. Lediglich die vom Prüfungsausschuss beschlossene Verwaltungshandhabung. Gegen die kann man an sich nicht vorgehen, wohl aber gegen eine darauf gründende belastende Entscheidung im Einzelfall.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Zitat:
"Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung von der Prüfungsbehörde zu entscheiden. Da es für diese Beurteilung nicht ausreicht und es auch nicht zulässig ist, dass Sie dem Kandidaten „Prüfungsunfähigkeit“ attestieren, werden Sie um Ausführungen zu den nachstehenden Punkten gebeten. Studierende sind auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit verpflichtet, ihre Beschwerden offen zu legen. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen." Quelle: http://www.uni-greifswald.de/fileadm...are/attest.pdf Auch hier nicht besser: http://www.fww.ovgu.de/fww_media/pru...hes_Attest.pdf Hier gar mit Auschlussgründen der Anerkennung: http://www.jura.uni-hamburg.de/publi...undstudium.pdf Patientinnen mit durchaus problematischer Prüfungsangst werden sich herzlich bedanken. Das ist nicht witzig. Vorgehen scheint üblich. 2009 war es noch ein "Skandal": http://www.spiegel.de/unispiegel/stu...625694,00.html Aber was regen wir uns auf, der gläserne Patient, AN und Exrechtsbürger kommt doch eh bald!
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Zitat:
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Dieses Thema hatten wir meines Wissens schon mehrfach (Suche benutzt?). Argument der Prüfungsämter ist regelmäßig, dass der Arzt nicht einschätzen kann, welchen gesundheitlichen Anforderungen der Prüfling entsprechen muss. Deshalb sei das Attest grundsätzlich ausführlich auszustellen, entscheiden über die Prüfungsunfähigkeit würde dann der Prüfungsausschuss. Ob das schonmal durchgeklagt wurde weiß ich allerdings nicht, vielleicht findet sich etwas in alten Threads.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Über die Suche direkt konnte ich das nicht finden, aber über Google dann: FH Prüfung: "prüfungsunfähig" vs. "arbeitsunfähig" Daraus der Link zu einer juristischen Ausarbeitung: http://www.zimmerling.de/veroeffentl...faehigkeit.htm Es ist also durchaus umstritten und einige Ärzte haben sich auch geweigert. Diagnose oder Symptome - wie unterscheidet sich das beispielsweise bei einem depressivem Schub? Und wie soll ein Nicht-Fachmann daraus Prüfungsfähigkeit ableiten? OT: Praktisch eigentlich auch nicht relevant. Geht man von Gefälligkeitsattesten aus, so schreibt der Arzt halt das Passende rein. Eine Magendarmgrippe hat "jeder" mal und wer sie mal akut hatte, wird Prüfungsunfähigkeit nicht anzweifeln und aktenkundig ist das harmlos.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Zitat:
Zitat:
Einfacher Vergleich: wenns regnet wird man nass. Diagnose: Regen, Symptom: durchnässte Kleidung. Zitat:
![]() Zitat:
EDIT: leider ist der verlinkte Thread duch gelöschte Beiträge, wahrscheinlich vom geschätzten BeneQ, entstellt.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge und vor allem Links bisher! |
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| AW: Hochschule verlangt Offenlegung der Erkrankung Zitat:
Und wenn jemand - Arbeitgeber, Schule, Uni - Zweifel an der Richtigkeit eines ärztlichen Attestes hat, dann gibt es dafür genau festgelegte Regeln, wie dieses zu überprüfen ist. Dafür gibt es zum Beispiel den "Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen", und wenn es noch "amtlicher" sein muß, den guten alten Amtsarzt. Das und nur das sind die Stellen, die die formalrechtlich die Berechtigung und die Kompetenz haben, ein ärztliches Gutachten zu überprüfen.
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