Dies ist eine Diskussion zu Gesundheitszustand, Schweigeplficht - Universität innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Gesundheitszustand, Schweigeplficht - Universität wie würdet ihr folgendes beurteilen: A steht nach dem Sozialgesetzbuch ein Nachteilsausgleich zu. [§126 SGB 9] Diesen will er in einer universitären Klausur geltend machen. [= Zeitverlängerung] Die Universität fordert, dass A seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet, damit die Universität ggf. Auskünfte einholen kann. Darf die Universität den Nachteilsausgleich verweigern, wenn A seinen Arzt nicht von der Schweigepflicht entbindet? Auf welcher Rechtsgrundlage darf die Universität eine Befreiung von der Schweigepflicht fordern? |
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| AW: Gesundheitszustand, Schweigeplficht - Universität Zitat:
Im Übrigen würde ich den 126 SGB IX sogar selbst als Rechtsgrundlage ansehen, denn Art und Schwere müssen bekanntgegeben werden - nicht die Ursache. Vielleicht wäre eine partielle Entbindung möglich.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Gesundheitszustand, Schweigeplficht - Universität Aber die Universität kann bei weitem nicht einschätzen, wie sich eine Krankheit bei A auswirken kann. Sofern A ein Attest vorweisen kann, was er hat, wie stark ausgeprägt das ist und dann noch, wie sich das auf die Prüfung auswirkt inkl. Angaben über eine notwendige Zeitverlängerung sollte das der Universität doch reichen müssen. Ich sehe das eher als Eingriff in ein Grundrecht des As. Wo sonst kann ein "Arbeitgeber" beim Arzt anrufen und Nachforschungen anstellen? |
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| AW: Gesundheitszustand, Schweigeplficht - Universität Ich weiß, dass die Prüfungsausschüsse da ziemlich starr sind, weil sie selber sich das Recht nehmen, über Tauglichkeit und Untauglichkeit (bzw. über Erleichterungen) zu urteilen. Eine Universität kann man meiner Meinung nach nicht als Arbeitgeber ansehen.
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| AW: Gesundheitszustand, Schweigeplficht - Universität Und jetzt stellen Sie sich mal den folgenden Fall vor: Für die zweite Klausur von 3 will A einen Nachteilsausgleich. Doch die Uni lehnt diesen ab, weil das Attest zu alt ist - Sie fordert demnach ein neues Attest. A schreibt die 2te Klausur ohne Nachteilsausgleich. Danach macht A einen Termin bei einem Facharzt aus und besorgt sich ein neues Attest. Inzwischen sind nat. einige Wochen vergangen, weil der Arzttermin nicht von heute auf morgen klappt. Nun will A erneut, diesmal aber für die 3te Klausur einen Nachteilsausgleich erwirken. Diesmal beruft sich die Universität auf Verfristung. [Studienordnung: 1 Monat vor der Klausur] Der Antrag wird abgelehnt, A steht erneut vor einer Klausur, diesmal einem Drittversuch. Ist das nicht grob rechtsmissbräuclich? Außerdem, was wäre wenn der Prof. der die Klausur stellt bei den Klausuren zuvor gesagt hat, dass ein Antrag spät. eine Woche davor [Klausur] reicht? Wie kann Person A vorgehen. |
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