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EMail-Anbieter fordert Personalausweis

Dies ist eine Diskussion zu EMail-Anbieter fordert Personalausweis innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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Alt 18.12.2011, 13:04
Boardneuling
 
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EMail-Anbieter fordert Personalausweis

Ich habe schon oft gelesen, dass gewisse EMail-Anbieter gewisse dubiose Praktiken vollziehen, deswegen würden mich die rechtlichen Grundlagen des folgenden fiktiven Falls interessieren:

Angenommen, M hat ein kostenloses EMail-Konto beim Anbieter X. M hat bei der Anmeldung einen Teil seiner Daten nicht korrekt bzw. Abgekürzt angegeben, da dies in den AGB und den Datenschutzrichtlinien nicht gefordert ist.

X bietet immer wieder eine 3-6 Monatige kostenlose Mitgliedschaft im normalerweise kostenpflichtigen hauseigenen Club mit gewissen zweifelhaften Vorteilen an. M nimmt dieses Angebot an. M liest sich dafür die entsprechenden Nutzungsbedingungen durch, in denen steht, dass der Nutzer verpflichtet ist, alle Angaben wahrheitsgemäß anzugeben. Eine Änderung der Daten ist unverzüglich mitzuteilen. M bestätigt diese Nutzungsbedingungen und möchte die Daten wahrheitsgemäß hinterlegen, was ihm nicht möglich ist, weil einmal gemachte Angaben zur Person, vor allem der Name, nicht mehr geändert werden können.
M möchte daraufhin ohne Angabe von Gründen innerhalb der 14 Tage Widerrufsfrist den Vertrag mit der X widerrufen. Laut Nutzungsbedingungen ist dies per E-Mail, Fax, etc. Möglich. M widerruft per Fax mit Originalunterschrift unter vollständiger Angabe der fehlenden Daten.
X fordert - wie es wohl bei X gang und gäbe ist - trotzdem eine Kopie des Personalausweises. Dabei gibt X an, die Daten seien unvollständig, obwohl M mehrmals daraufhin die korrekten Daten zusendet.

1. Darf die X den Personalausweis verlangen und wenn ja auf welcher Grundlage?
2. Gelten die Nutzungsbedingungen bei einem Widerruf überhaupt? ein Widerruf ist doch wie eine Anfechtung zu verstehen, so dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist... Dementsprechend gelten doch auch die besonderen Nutzungsbedingungen des Clubs nicht und haben nie gegolten, M ist also nicht zur Angabe korrekter Daten verpflichtet, oder?
3. Kann die X dadurch, dass durch den Schriftverkehr die Widerrufsfrist abgelaufen ist bzw. Möglicherweise sogar die Kündigungsfrist verstrichen ist, M daraus einen Strick drehen? Oder gibt es da so eine Fristverlängerung o.ä.?
4. Wenn die X, wie in den Nutzungsbedingungen beschrieben, das Konto sperrt, kann sie dann trotzdem nach Ablauf der kostenlosen Probezeit Rechnungen schicken oder ist der Vertrag mit einer Sperrung komplett aufgehoben?

Vielen lieben Dank schonmal für jedwede Antwort.
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  #2 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 16:27
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AW: EMail-Anbieter fordert Personalausweis

Zitat:
Zitat von Ce'Nedra Beitrag anzeigen
1. Darf die X den Personalausweis verlangen und wenn ja auf welcher Grundlage?
Wenn ein Anbieter den Vertragsabschluss davon abhängig macht, daß der andere Vertragspartner Namen und Anschrift angibt, kann er selbstverständlich fordern, daß dieser sich in geeigneter Weise ausweist.

Wenn ein Anbieter einen bestehenden Vertrag mit einem Vertragspartner auf Aufforderung des Vertragspartners ändern soll, dann kann er selbstverständlich verlangen, daß der Vertragspartner nachweist, daß er überhaupt der Berechtigte ist, der eine solche Änderung verlangen kann.

Zitat:
2. Gelten die Nutzungsbedingungen bei einem Widerruf überhaupt? ein Widerruf ist doch wie eine Anfechtung zu verstehen, so dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist...
Das ist doch unerheblich. Der Anbieter will wissen, mit wem er es zu tun hat bzw. daß er es mit einer bestimmten (berechtigten) Person zu tun hat, bevor er dieses oder jenes macht.

Zitat:
Dementsprechend gelten doch auch die besonderen Nutzungsbedingungen des Clubs nicht und haben nie gegolten, M ist also nicht zur Angabe korrekter Daten verpflichtet, oder?
Die Nutzungsbedingungen gelten in dem Augenblick, wo sie akzeptiert werden (falls die AGB nicht nichtig sind). Das hat mit einem Widerruf nichts zu tun. Der Widerruf macht den Vertrag nicht von Anfang an nichtig, er hebt ihn auf.

Der Widerruf ist meiner Ansicht nach in jedem Fall dann wirksam, wenn innerhalb der Widerrufsfrist eine eindeutige Willensäußerung des Widerrufenden eingeht.

Der Anbieter kann ja schlecht argumentieren: "Ihre Bestellung akzeptieren wir und halten wir für wirksam, obwohl Sie diese mit falschen Daten gemacht haben, Ihren Widerruf akzeptieren wir aber nicht, mit der Begründund: Sie haben den Widerruf mit denselben falschen Daten gemacht." Wenn der Widerruf klar einem bestimmten Vertragsvorgang zuzuordnen ist, ist es erstmal ein Widerruf.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 19:55
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AW: EMail-Anbieter fordert Personalausweis

@tomrohwer
da geh ich mal nich drauf ein, das ist unfug....


Zitat:
1. Darf die X den Personalausweis verlangen und wenn ja auf welcher Grundlage?
verlangen darf er, ein recht darauf hat er allerdings nicht. (ausweisen muss man sich der polizei, aber nicht nem online-dingi beim widerruf! wo kämen wir denn da hin...? die haben kein recht zu erfahren, mit wem sie kein geschäft gemacht haben.)

Zitat:
2. Gelten die Nutzungsbedingungen bei einem Widerruf überhaupt?
nein.

Zitat:
ein Widerruf ist doch wie eine Anfechtung zu verstehen, so dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist...
so ist es.

Zitat:
Dementsprechend gelten doch auch die besonderen Nutzungsbedingungen des Clubs nicht und haben nie gegolten, M ist also nicht zur Angabe korrekter Daten verpflichtet, oder?
m ist nach dem widerruf zu gar nichts mehr verpflichtet.

er sollte in keinem fall seine wirklichen daten rausgeben, schon gar keine personalausweiskopie. die x auf den spam-filter setzen und keinen weiteren kontakt mehr. sonst machen die immer weiter druck.

Zitat:
3. Kann die X dadurch, dass durch den Schriftverkehr die Widerrufsfrist abgelaufen ist bzw. Möglicherweise sogar die Kündigungsfrist verstrichen ist, M daraus einen Strick drehen? Oder gibt es da so eine Fristverlängerung o.ä.?
der widerruf wrude ja bereits getätigt, wenn ich recht verstanden hab. daher kann da nix verfristen.

Zitat:
4. Wenn die X, wie in den Nutzungsbedingungen beschrieben, das Konto sperrt, kann sie dann trotzdem nach Ablauf der kostenlosen Probezeit Rechnungen schicken
ja. das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Zitat:
oder ist der Vertrag mit einer Sperrung komplett aufgehoben?
nein. durch eine sperrung ist der vertrag nicht aufgehoben.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 19:43
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AW: EMail-Anbieter fordert Personalausweis

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
@tomrohwer
da geh ich mal nich drauf ein, das ist unfug....
Das ist natürlich ein überzeugendes juristisches Argument. Da kapituliert sogar der Bundesgerichtshof...

Zitat:
verlangen darf er, ein recht darauf hat er allerdings nicht.
Der TE meinte "verlangen" im Sinne von "darf er mich auffordern, eine Ausweiskopie vorzulegen". Natürlich muß der Kunde die Ausweiskopie nicht vorlegen - dann allerdings wird der Anbieter ggf. sagen "Sie haben sich nicht ausgewiesen, also wissen wir nicht, ob Sie überhaupt der Berechtigte sind, entsprechend können wir Ihrem Begehren leider nicht nachkommen..." etc.pp.

Zitat:
die haben kein recht zu erfahren, mit wem sie kein geschäft gemacht haben.)
Doch. Das haben sie. Ansonsten können sie die weitere Geschäftsbeziehung zumindest einfrieren.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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