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E-Mail-Adresse der Privatperson B von Verein A an Verein C weitergegeben

Dies ist eine Diskussion zu E-Mail-Adresse der Privatperson B von Verein A an Verein C weitergegeben innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 11:11
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Post E-Mail-Adresse der Privatperson B von Verein A an Verein C weitergegeben

Hallo,

1)
mal angenommen nicht eine Privatperson, wie hier (datenschutz private e-mail-adresse) bereits diskutiert, sondern ein Verein A gibt die E-Mail Adresse von Privatperson B unauthorisiert an z.B. über 3000 natürliche und juristische Personen weiter. Welche Gesetzesgrundlage wäre für diesen Fall passend? Macht sich Verein A strafbar?

2) Was wäre wenn der Verein A behauptet, dass dies ein Versehen gewesen sei?

3) Man nehme an, dass einige dieser, in diesem fiktiven Fall über 3000 natürlichen und juristischen Personen, die E-Mail Adresse von Privatperson B für Ihre eigenen Zwecke verwenden. Zur Vereinfachung könnte man von dem Verein oder den Vereinen C ausgehen. C schickt beispielsweise Werbe-Emails an B. Macht sich der Verein C strafbar?

4) Würde es einen Unterschied machen, wenn Verein A sich in einem anderen Land, beispielsweise Belgien oder Luxemburg, befindet und Privatperson B (und der E-Mail-Server von Privatperson B) in Deutschland? Würde dann eine EU-Verordnung die Gesetzesgrundlage sein? Oder das nationale Recht des anderen Staates?

5) Um den Fall noch komplizierter zu machen: Was wäre, wenn Verein A beim verschicken der E-Mail, technisch gesehen, einen E-Mail-Listen-Dienst von einer öffentlichen EU-Institution D verwendet hat? Man gehe davon aus, das Verein A diesen Dienst mitbenutzen darf. Kann man diese öffentliche Institution D wegdenken, oder spielt sie in diesem fiktiven Fall auch eine nicht unerhebliche Rolle?

Vielen Dank und viel Spaß beim knobbeln
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  #2 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 13:41
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AW: E-Mail-Adresse der Privatperson B von Verein A an Verein C weitergegeben

zu 1)
Privatperson B könnte einen Anspruch gegen A haben auf Unterlassung der Weitergabe personenbezogener Daten aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB.
823 Abs. 1 schützt unter anderem das Persönlichkeitsrecht ("sonstiges Recht"), worunter personenbezogene Daten und somit auch die private Emailadress fällt.
1004 ist ein Unterlassungsanspruch, in Verbindung mit 823 Abs. 1 also: Unterlassung auf Weitergabe der Emailadresse

- es gibt sicherlich noch andere Anspruchsgrundlagen

Ob sich A strafbar macht, hängt davon ab, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob er die Handlung auch zu verschulden hat. Möglicherweise haftet er auch, wenn er grob fahrlässig handelte, d.h. wenn er "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat".

2) ergibt sich aus oben genanntem. Ein "Versehen" kann als grob fahrlässig betrachtet werden -> A haftet

3) eigentlich ähnlich wie 1) Anspruchsgrundlage aus §§ 1004, 823 auf Unterlassung der Übersendung unerwünschter Werbemails wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1

4) -

5) Im Falle des Anspruchs von B gegen A spielt D wohl keine Rolle.
Allerdings könnte vielleicht D einen Anspruch gegen A geltend machen

Keine Gewähr
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  #3 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 00:12
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AW: E-Mail-Adresse der Privatperson B von Verein A an Verein C weitergegeben

Hallo Squirrel,

vielen Dank für deine sehr hilfreiche und ausführliche Antwort. Ich habe mir Zeit gelassen, da ich die Paragraphen durchgegangen bin. Möglicherweise ist aber Frage 4, die schwerste und zugleich interessanteste Frage. Nämlich: welches Gesetz gilt in so einem Falle? Deutsches, Europäisches oder das des anderen Staates?

Gerade bei E-Mail-Adressen ist wohl dieses grenzüberschreitende Element sehr zentral. Vielleicht hat jemand eine Antwort dazu?

Beste Grüße,
Emile_le_Reveil
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  #4 (permalink)  
Alt 28.06.2011, 07:09
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AW: E-Mail-Adresse der Privatperson B von Verein A an Verein C weitergegeben

schau mal, ob diese kontakte noch aktuell sind

EU-Datenschutz-Kontakte- zur Info

in pkto datenschutz, ist der datenschützer verantworlich, in dessen verantwortungsgebiet die DS-verletzung passiert ist

in deutschland würde ich mal unter § 42a BDSG (ff) nachschauen
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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datenschutz, e-mail-adresse, unauthorisiert, verein, weitergabe

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