Dies ist eine Diskussion zu Datenweitergabe "legal" innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Datenweitergabe "legal" mich würde mal eure Meinung zu diesem Sachverhalt interessieren. Und zwar ein Nutzer wird wegen eines Urheberrechtsverstoßes im Internet von einem Dienstleister geloggt und mittels einem Richterbeschluss werden dessen Klardaten dann ermittelt und dem Rechteinhaber des geloggte Stücks (von einem Album mit mehreren Rechteinhabern) zugetragen. Wäre eine Datenweitergabe an andere Rechteinhaber des Albums hier zulässig? Sprich die Logdaten (mit IP, Datum Uhrzeit) und die Weitergabe des Beschlusses zur ermittlung der Klardaten, damit auch andere Rechteinhaber der CD eine Abmahnung versenden können? Konnte leider nichts passendes finden, würde mich über Hilfe freuen! mit freundlichen Grüßen |
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| AW: Datenweitergabe "legal" "zweck" (§ 28 BDSG) der datenerhebung war der richterliche beschluss, erwirkt von einem der rechteinhaber ? oder hat der dienstleister selber geklagt ? was steht genau im richterlichen bschluss ? von meiner seite ein vages: die anderen rechteinhaber müßten ebenfalls klagen - würden aber auch recht bekommen und es würde noch teurer ... der landesbeauftragte des zuständigen bundeslandes kann solche fragen aber mit sicherheit konkret und kostenlos beantworten
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenweitergabe "legal" also folgendes Szenario. Geloggt für Lied A von Rechteinhaber B auf Sampler X Beschluss von B für A von Gericht nun erfolgt weitergabe des Beschlusses von B an Rechteinhaber 2. 2 hat die Rechte an einem Lied A2 und nicht für A. Das heißt praktisch, nur wer eigenen Beschluss hat, darf auch Abmahnen, da der Beschluss von A nicht an B weitergegeben werden darf. (das er sich nen eigenen holen kann ist davon unabhängig!) |
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| AW: Datenweitergabe "legal" .. der abgemahnte kann den abmahner höflich fragen, woher er die die daten hat und welche daten er überhaupt über den abgemahnten gespeichert hat (§34 BDSG) -am besten per einschreiben mit rückschein - musterschreiben gibt es im www sollte sich der abmahner bezüglich einer antwort tot stellen, den weg über dan landesdatenschützer (bundesland) gehen. der fragt dann nochmal nach. (kontaktadressen auch im www) illegaler adresshandel (dazu noch zum zwecke von abzocke) sollte unterbunden werden abgemahnt kann natürlich werden, wenn illegal heruntergeladen wurde und wenn die adressen bekannt sind - aber evtl kommt ein saftiges bußgeld als ausgleich hinzu (wovon der abgemahnte natürlich nichts hat)
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenweitergabe "legal" also dieser Andresshandel bzw Handel mit Klardaten wäre nicht legal? |
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| AW: Datenweitergabe "legal" adresshandel wird künftig erschwert werden, stichwort BDSG Novelle II bisher konnte mit adressen gehandelt werden, wenn sie aus öffentlichen,frei zugängigen quellen stammten wenn die persönlichen daten - hier eine zuordnung IP - Adresse- zweckgebunden erhoben wurden, sind die nach dem BDSG geschützt .. wie gesagt, hilfe bzw eine klare aussage übder den datenschützer des landes .. aber:datenschutz ist generell kein täterschutz
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenweitergabe "legal" was meinst du mit Datenschutz ist kein Täterschutz? aber auf jeden Fall, die Rechteinhaber dürfen die Adresse/IP der geloggten Abgemahnten nicht munter durch die Gegend schieben? Also darf nicht sagen "hey anderer Rechteinhaber, ich hab hier 5000 böse Jungs, gib mir für jeden 10 Euro und dann kriegste deren Adresse, nen Log und den beschluss des Gerichts". Bzw. die Personenbezogenen Daten bzw. Zuordnung darf nur durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und die Weitergabe dieser Daten vom "Empfänger des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs" ist damit nicht gestattet? edit.. die IP Adressen sind mehr oder weniger frei verfügbar in den P2P Börsen, aber die zugehörigen Klardaten sind ja alles, aber bei weitem nicht frei verfügbar, diese Zuordnung darf/kann ja nur durch Staatsanwaltschaft <-> ISP getroffen werden. |
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| AW: Datenweitergabe "legal"
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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