Dies ist eine Diskussion zu datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Nehmen wir einmal an, dass das Gesundheitsamt G bei der Gemeinde H anfragt, ob die ihnen nicht die Daten (wie Name, Wohnort und Wasserverbauch)der Bürger der Gemeinde H übermitteln könne. Diese brauche G um neue Untersuchungen auf den Grundstücken der Bürger zu tätigen. Zuvor wolle man diese allerdings schriftlich informieren, dass man bald diese Untersuchungen tätigen wolle. Wäre die Weitergabe der Daten in diesem Fall gerechtfertigt? |
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Ist G das Gesundheitsamt der Gemeinde H?
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Nein, G ist ein externes Gesundheitsamt. |
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Die Gemeinde darf Namen und Adressen an zig Organisationen weiter geben, sogar an die Presse. ich schätze also das Gesundheitsamt wäre OK. Ich hab extra jegliche Datenweitergabe beim Einwohnermeldeamt gesperrt
__________________ Zitat:
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Das heißt also, dass die Gemeinde Daten so lange weitergeben darf bis der Bürger Ihnen das verbietet? Kann man das an Urteilen oder mit Gesetzen belegen? |
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Zitat:
§ 15 BDSG Datenübermittlung an öffentliche Stellen (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1.sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und 2.die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden. ..................................... § 18 MRRG Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist: 1.Familiennamen, 2.frühere Namen, 3.Vornamen, 4.Doktorgrad, 5.Ordensname, Künstlername, 6.Tag und Ort der Geburt, 7.Geschlecht, 8.gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), 9.Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten, 10.gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 11.Tag des Ein- und Auszugs, 12.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 13.Übermittlungssperren, 14.Sterbetag und -ort. Die Weitergabe an Behörden kann man überhaupt nicht untersagen, die Weitergabe an private Dritte (die das MRRG ausdrücklich erlaubt) kann man sperren lassen. Einfach mal im MRRG schmökern...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Ok, damit könnte begründet werden, dass es gestattet ist Name, Wohnort etc. weiterzugeben. Wie sieht es denn mit dem Wasserverbrauch aus? Oder ob der Grundstückseigentümer einen privaten Brunnen nutzt aus dem er Wasser entnimmt? Kann man das auch anhand von Urteilen/Gesetzen belegen, dass diese Daten weitergegeben werden dürfen? |
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Zitat:
Davon abgesehen müsste man auch erstmal prüfen, ob zwei Gesundheitsämter überhaupt zwei verschiedene Behörden sind - immerhin unterstehen die Kommunalbehörden den Landesbehörden. Und ich sehe nicht, daß der Datenschutz eine Kommunalbehörde daran hindern würde, Daten aus ihrem Bestand an die ihr übergeordnete Landesbehörde weiterzugeben (Landesgesundheitsamt o.ä.), und diese Behörde wiederum darf die ihr zur Verfügung stehenden Daten an untergeordnete Behörden weitergeben, wenn die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. (Verschiedene Finanzämter tauschen ja auch untereinander Daten aus...)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? hier paar links, passen nur bedingt, da sie auf energie-verbrauch abzielen http://www.baden-wuerttemberg.datens...10/11_04_2.htm https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Date...n_beachten.php http://www.wohnungswirtschaft-aktuel.../?contUid=2705 richter und datenschützer sind in der regel anderer meinung - mal sehen wann sich das ändert also: bei unklarheiten erst an den datenschützer des jeweiligen bundeslandes wenden. das kostet nix, schont nerven und sanktionen können auch erlassen werden ...
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: datenweitergabe an Gesundheitsamt gestattet? Hallo Hera, ich stimme Dir zu: Die LfD's geben gerne verbindliche - und kostenfreie - Rechtsauskunft i.S. des BDSG. Für die Übermittlung der Daten muß es lt. BDSG ein Gesetz oder eine Vorschrift geben. Ohne ausreichenden Anlass dürfen personenbezogene Daten keinesfalls weitergeben werden. Wenn es keinen solchen "Erlaubnistatbestand" gibt, dann ist eine Abwägung der Interessen des G. mit denen der Betroffenen erforderlich. Und ich sag' Euch: Informationelle Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrecht sind Grundrechte! Natürlich sind Wasser- oder Stromverbrauch ("Smart-Meter"-Diskussion) schützenwerte personenbezogene Informationen, wenn denn direkt der Bezug herzustellen ist. Pseudonymisierte oder aggregierte Informationen sind weniger problematisch. By the way! Auch Beamte kommen auf die abstrusesten Ideen, wie z.B. Fingerabdruck-Scanner an Grundschulen, Video-Überwachung öffentlicher Räume, Steuerfahndung die flächendeckend mal die Daten aller Fahrschüler haben will, um evtl. Steuerhinterziehung der Fahrlehrer aufzudecken. Ich empfehle Euch zur Lektüre die Tätigkeitsberichte der Landesdatenschutzbeauftragten. Eine Sammlung findet Ihr unter http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/ Gruß D. |
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