Dies ist eine Diskussion zu Datenweitergabe innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| angenommen, ein Vermieter schickt dem Mieter Briefe, und er schickt Kopien von diesen Briefen an verschiedene öffentliche Einrichtungen (Ämter, Dienststellen). Nach ausdrücklichem Verbot macht er das immer noch. Ist das ein Datenmissbrauch bzw verstößt der Vermieter gegen einen Paragraphen? Zählt ein Vermieter eigentlich als Privatperson oder eher als Betrieb? Denn soweit ich weiß darf ein Betrieb so etwas nicht tun, bei Privatpersonen find ich aber keinen entsprechenden Paragraphen. |
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| AW: Datenweitergabe .. was steht denn in den briefen drin ? werden personliche dinge angesprochen, die keinen dritten etwas angehen ? wenn ja, woher hat der vermieter diese infos ? hat er die daten in zusammenhang mit der vermietung erhoben und gespeichert, dann darf er sie natürlich nicht weitergeben wenn er aber z.b. den ganzen tag aus dem fenster schaut und evtl einen regen "verkehr" in (zufällig s)einer wohnung feststellt und darüber die ganze welt in kenntnis setzt, sieht die sache evtl anders aus, wenn eben keine der o.g. daten mit einfließen
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenweitergabe Es könnte sich um (z.T. ausgedachte) Verfehlungen des Mieters handeln, des Weiteren natürlich Adresse, aber auch persönliche Angelegenheiten, die er bei einer Wohnungsbesichtigung zufällig mitbekommen hat. Alles in Allem also Dinge die ihn als Vermieter definitiv nichts angehen, geschweige denn irgendwelche Ämter. |
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| AW: Datenweitergabe .. verläumdungen fallen eher unter das strafrecht über verstöße gegen das BDSG kann man sich mit dem zuständigen DS-beauftragten des jeweiligen bundeslandes "unterhalten" - kontakadressen im www zb: https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/index.php https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/index.php
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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