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Datenveränderung §303a - Kriterien für Rechtswidrigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Datenveränderung §303a - Kriterien für Rechtswidrigkeit innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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Alt 21.04.2010, 16:37
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Datenveränderung §303a - Kriterien für Rechtswidrigkeit

§303a Absatz 1: Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht,
unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit das manipulieren(erstellen,
ändern, löschen) von Daten rechtswidrig ist? In §303 wird ja von einer
"fremden" Sache gesprochen, also etwas was nicht im eigenen Besitz ist.
Das ist ja mehr oder weniger klar. Aber wie sieht es mit Computerdaten
aus? Spontan fallen mir folgende Kriterien ein:

-Nutzungsrecht (Dateien auf eigenem Computer, öffentlichen Computern, Internetportalen, Servern, etc.)
-Urheberrecht (selbst erstellte Dateien / Rest)

Ein Fallbeispiel:
-Person A entwirft für Person B eine Website und lädt diese auf den Server von Person B hoch(alles unentgeltlich)
-Person B gibt Person A die Serverdaten und beauftragt sie damit, die Seite zu pflegen
-Person A entfernt die Website wieder vom Server

In diesem Beispiel hat Person A das Urheberrecht und das Nutzungsrecht
bzw. verschafft sich nicht in unbefugter Weise(hacken) Zugriff auf den
Server Gilt diese Handlung als rechtswidrig?
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