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Datenherausgabe fordern

Dies ist eine Diskussion zu Datenherausgabe fordern innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.04.2011, 21:43
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Datenherausgabe fordern

Hallo,

habe da mal eine kurze Frage:

Darf ein Bundesligaverein Fans, die Eintrittskarten zu überhöhten Preisen auf dem Schwarzmarkt erworben haben (zb. Ebay), dazu auffordern (sie darum bitten), ihm die Daten des Verkäufers auszuhändigen?

Gibt es dazu nicht ein Datenschutzgesetz, welches sowas verbietet?

Ich rede übrigens nicht von dem letzten Textabschnitt wie in diesem Fall :

http://www.derwesten.de/sport/fussba...id4590319.html
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  #2 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 08:30
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AW: Datenherausgabe fordern

natürlich darf jeder jeden bitten, ihm was zu erzählen ... jeder muss aber nicht jeden antworten...

hier liegr offenbar ein höheres interesse vor (datenschutz ist kein täterschutz) - nämlich die aufklärung einer straftat

wenn jeder jedem nicht antwortet, kann der geschädigte jeder die strafbehörden einschalten - und die haben dann das recht, antworten zur aufklärung von straftaten zu fordern ...
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 11:13
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AW: Datenherausgabe fordern

Hier liegt aber ebend KEINE Straftat vor.

Lediglich ein Verstoß gegen die AGB´s.

Tickets weiterverkaufen ist erlaubt.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.04.2011, 14:53
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AW: Datenherausgabe fordern

Zitat:
Zitat von snotch Beitrag anzeigen
Hier liegt aber ebend KEINE Straftat vor.

Lediglich ein Verstoß gegen die AGB´s.

Tickets weiterverkaufen ist erlaubt.
dann besteht trotzdem ein höheres interesse des eigentl. anbieters
war es denn ein größerer posten karten ?
__________________
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.05.2011, 18:50
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AW: Datenherausgabe fordern

Zitat:
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Darf ein Bundesligaverein Fans, die Eintrittskarten zu überhöhten Preisen auf dem Schwarzmarkt erworben haben (zb. Ebay), dazu auffordern (sie darum bitten), ihm die Daten des Verkäufers auszuhändigen?
Fragen kann er natürlich, Anspruch auf Antwort hat er nicht, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Höchstens wenn der Fan in einem Straf- oder Zivilverfahren als Zeuge geladen wäre, müßte er vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht aussagen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 01.05.2011, 18:51
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AW: Datenherausgabe fordern

Zitat:
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Zitat:
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Hier liegt aber ebend KEINE Straftat vor.

Lediglich ein Verstoß gegen die AGB´s.

Tickets weiterverkaufen ist erlaubt.
dann besteht trotzdem ein höheres interesse des eigentl. anbieters
...das den Fan trotzdem nicht verpflichtet, dem Verein irgendwas zu sagen.

Mit "Datenschutz" und "Datenschutzrecht" hat das übrigens alles sowieso überhaupt nichts zu tun, denn die Gesetzesvorschriften über Datenschutz regeln ausschließlich:

"die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

1.öffentliche Stellen des Bundes,
2.öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie

a)Bundesrecht ausführen oder
b)als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,

3.nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Insofern greift der "Datenschutz" hier weit und breit nicht, denn der Fan fällt in seinem Verhältnis zum "Schwarz-Karten-Lieferanten" überhaupt nicht unter die Bestimmungen des BDSG. Ansonsten: siehe oben.

Und ob der Karten-Weiterverkauf überhaupt im jeweiligen Einzelfall unzulässig ist, sei mal völlig dahingestellt, in vielen Fällen ist er zulässig, auch wenn's den Vereinen nicht passt.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes können die Vereine zwar den Weiterverkauf von Eintrittskarten untersagen, den "Schwarzhandel" mit Tickets, die Käufer von Privatpersonen erworben haben, jedoch nicht verbieten. Rechtlich vorgehen können die Veranstalter dagegen, dass sich Schwarzhändler bei ihnen massenweise Tickets sichern, um diese zu gewinnbringend weiterzuverkaufen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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