Dies ist eine Diskussion zu Datenherausgabe an Dritte innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| folgender Sachverhalt bringt mich momentan zum Grübeln (und ich bin nicht sicher, ob ich hier richtig gelandet bin oder eher ins Bankrecht gehöre): Eine Person X ist Begünstigter bei Großvater Y's Bausparvertrag, den Großvater Y für Person X angelegt hat. Nachdem Großvater Y verstirbt übernimmt Person X diesen Vertrag und führt ihn weiter. Da der Vertrag zugunsten Dritter nur Person X und Großvater Y bekannt war und den verwandten Personen Z bis K nicht bekannt ist, versichert die Bank von Person X, dass niemand die Identität von Person X als Begünstigter erfahren würde. Nun will eine mit sowohl Person X als auch Person Y verwandte Person Z wissen, wer der Begünstigte des Bausparvertrages ist, da sie sich selbst Hoffnung auf den Vertrag macht und bittet die Bank von Großvater Y um Informationen. Obwohl Person Z keinerlei Befugnisse oder Rechtsansprüche auf den Bausparvertrag hat (sondern nur Mitarbeiter L von Großvater Y's Bank sehr gut kennt) erhält die Person Z von der Bank von Großvater Y eine Kopie des Vertrages zugunsten Dritter und erfährt somit die Identität des Begünstigten. Handelt die Bank mit der Herausgabe der Kopie des Vertrages korrekt oder stellt dies eine Datenschutzverletzung dar? Kann Person X rechtliche Schritte gegen den Mitarbeiter L wegen einer Datenschutzverletzung einleiten? |
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| AW: Datenherausgabe an Dritte X kann sich zunächst mal an den Fililialleiter und/oder Datenschutzbeauftragten der Bank wenden. Andere Frage: wer ist denn erbberechtigt (Erbschein)?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Datenherausgabe an Dritte |
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| AW: Datenherausgabe an Dritte kann denn x beweisen, dass Z eine kopie des vertrages hat ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenherausgabe an Dritte Ja, eine Kopie bzw. Ausdruck des Vertrages mit Datum XYZ (3 Monate nach dem Verscheiden von Person Y) liegt Person X vor. Person Z hat diese Kopie selbst ins Spiel gebracht, sonst wäre diese Datenschutzverletzung nie bekannt geworden. |
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| AW: Datenherausgabe an Dritte dann dürfte der datenschutzbeauftragte der bank (kontakt im www) der richtige ansprechpartner sein
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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