Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Datenabfrage

Dies ist eine Diskussion zu Datenabfrage innerhalb des Forums Datenschutzrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 16.12.2011, 23:27
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Nov 2011
Beiträge: 29
Keine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Rechtssuche hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Datenabfrage

Hallo,

ich wollte fragen ob es ein Rechtsmittel gibt mit dem man Sozialdaten herausklagen kann?
Sind nach dem Sozialgesetzbuch Daten überhaupt "herausklagbar"?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 17.12.2011, 10:09
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2008
Beiträge: 2.991
99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)  
AW: Datenabfrage

wurde eine herausgabe verweigert ?


Sozialdatenschutz - (SGB X)
Vierter Abschnitt -Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften
§ 81 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte

(1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten
in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann er sich
1. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden, wenn er eine Verletzung seiner Rechte durch eine
in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem
Gesetzbuch behauptet,
2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stellen wenden, wenn er die
Verletzung seiner Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung
von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet.
(Anmerkg von Hera: ...= Datenschutzbeauftragter des Bundeslandes)

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen die §§ 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, treten an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz die
Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen
Landesrecht.


(3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände
gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Bundes beteiligt
sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes
hinaus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute
Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls
als öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 des
Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.


§ 82 Schadensersatz
Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem
Gesetzbuch oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Für den Ersatz des Schadens bei unzulässiger oder
unrichtiger automatisierter Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Sozialdaten gilt auch §
8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
§ 83 Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und


3. den Zweck der Speicherung.

In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind
die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft
nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die
Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse steht.

Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder
vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften
und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig.

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde oder


3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
müssen,


und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich, wenn die in §
35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen,

an diesen, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten
Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen,
dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen der
Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.

__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 17.12.2011, 14:12
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.097
90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Datenabfrage

Zitat:
Zitat von Rechtssuche Beitrag anzeigen
ich wollte fragen ob es ein Rechtsmittel gibt mit dem man Sozialdaten herausklagen kann?
Sind nach dem Sozialgesetzbuch Daten überhaupt "herausklagbar"?
Was meinst Du mit "herausklagen"?

Möchtest Du wissen, welche "Sozialdaten" von Dir bei welchen Sozialversicherungsträgern, Behörden etc. gespeichert sind? Also einen Auskunftsanspruch durchsetzen?

Oder möchtest Du die Löschung bestimmter bei Sozialversicherungsträger, Behörden etc. gespeicherten "Sozialdaten" erzwingen?

Oder möchtest Du noch etwas anderes?
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 17.12.2011, 18:30
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2008
Beiträge: 2.991
99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)  
AW: Datenabfrage

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Oder möchtest Du noch etwas anderes?
.. tommy würde sicher auch deine fenster putzen
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 20.12.2011, 17:11
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2008
Beiträge: 2.991
99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)99% positive Bewertungen (2991 Beiträge, 313 Bewertungen)  
AW: Datenabfrage

Zitat:
Zitat von hera Beitrag anzeigen
.. tommy würde sicher auch deine fenster putzen
also:

auch wenn tommy fragt, ob du, liebe @rechtssuchende, etwas anderes möchtest, wurde ich aufgefordert, nicht für tommy entscheidungen zu treffen, was er gern tun würde - der obige satz wurde also ohne seine zustimmung geschrieben und die leistung des fensterputzens steht durch tommy nicht zur verfügung.
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Gebühren für Datenabfrage zulässig? Bürgerliches Recht allgemein 08.11.2009 02:22





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Datenschutzrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN