Dies ist eine Diskussion zu Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? folgender Fall: Der Rechtsanwalt für Immobilienrecht verkauft im Namen seines Mandanten aus einem Erbfall eine Immobilie. Rechtsanwalt bzw. Mandant stimmen mündlich einem Käufer zu, im Nachgang stellt sich jedoch heraus dass ein weiterer Interessent bei dem Rechtsanwalt angerufen hat und mehr bezahlen würde. Jetzt schickt der Rechtsanwalt dem Käufer eine E-Mail mit den Daten der anderen Interessentin inkl. Name Adresse und Angabe wo Sie eine Finanzierung bekommt - in dieser E-Mail fordert der Rechtsanwalt 1.500 Euro Aufpreis zu dem schon verhandelten Preis. A) Darf der Rechtsanwalt sowas weitergeben? B) Wie kann man dem Rechtsanwalt das Kreuz legen, bzw. wer kann das? C) Was sagt Ihr dazu? Liebe Grüße |
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? Der Rechtsanwalt ist hier von einem Mandanten (Verkäufer) beauftragt worden. Sein Ziel (und Auftrag) ist es, den maximalen Kaufpreis für seinen Mandanten zu erzielen. Der Rechtsanwalt schickt dem potentiellen Käufer eine Nachricht, in welcher er einen Mehrpreis fordert und begründet dies, daß ein anderer Interessent mehr bezahlen würde. Als Beweis für seine Aussage schickt er die Adreßdaten des neuen Interessenten. Wenn er keine Verschwiegenheit mit dem neuen Interessenten vereinbart hat, darf er das. Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten für den urprünglichen Kaufinteressenten: Zähneknirschend mehr bezahlen oder das alles für eine Finte halten und abwarten, ob das nicht nur ein Bekannter des Rechtsanwalts war. Als Mandant des fiktiven Rechtsanwalts würde ich sagen: Der hat seine Arbeit gut gemacht!!!
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? Das halte ich für unseriös, sowohl in Bezug auf die Verhandlungstaktik als auch in Bezug auf die Weitergabe der Daten. Pech nur für den eigentlichen Käufer, dass er keine Handhabe hat, da die mündliche Einigung über den Kaufpreis der Immobilie keine Rechtskraft entfaltet. Ich selber würde von dem Kauf Abstand nehmen. Soll doch der angebliche neue Interessent die Immobilie kaufen ... Dann wird sich auch herausstellen, ob das nur ein fieser Taschenspielertrick gewesen ist und der Interessent in Wirklichkeit nur ein Bekannter des Anwalts oder Mandanten. So weit meine Meinung zu Frage C. |
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? der neue interessent hätte ggf ein recht darauf, dass seine daten nicht in der welt rumgeschickt würden (der "alte" interessent natürlich auch) - ein immobilenkauf ist keine adresstauschbörse - ob ein anwalt/makler sowas darf, kann man bei der zuständigen anwaltskammer und/oder beim zuständigen datenschützer des jeweilgen bundeslandes hinterfragen ... dénke ich mal ... wer stand denn noch alles im e-mailverteiler ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? Der mehr bietende Kaufinteressent steht in keinem Mandatsverhältnis zum Rechtsanwalt, daher gibt es keinen Grund, warum dieser nicht den Namen an den anderen Kaufinteressenten weitergeben dürfte. Ob das guter Stil ist, sei mal dahingestellt, datenschutzrechtlich ist es aber nicht relevant (am Rande angemerkt: das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Erhebung und automatisierte Verarbeitung von Personendaten, nicht mehr, nicht weniger; nur ein kleiner Teil des Umgangs mit "Daten" wird überhaupt von den Gesetzen zum Datenschutz erfasst). Und die anwaltliche Schweigepflicht wird hier wie gesagt auch nicht berührt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? Zitat:
![]() das BDSG hat nichts mit mandaten zu tun - zweck der erhebung, speicherung, datenweitergabe ....datensparsamkeit usw ... kann jeder selber nachlesen - und wenn der anwalt (liebe jurastudenten nebenjob merken ..) es nötig hat, nebenbei noch zu makeln, hat er sich auch als makler an das BDSG zu halten
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? Hat auch niemand behauptet-. Zitat:
Zitat:
__________________________________________ "Meine Frau und ich haben uns überlegt, daß wir in ein schickes Reihenhaus ziehen wollen." "Mensch, Herr Meier - ich habe neulich von meinem Arbeitskollegen gehört, daß dessen Nachbar sein Haus verkaufen will. Das wäre genau das, was Sie suchen. Warten Sie mal... Krawuttke heißt der. Bernd Krawuttke. Mein Kollege hat mir auch die Telefonnummer von seinem Nachbarn gegeben, hier, ich schreibe sie ihnen mal auf. Mein Kollege wohnt in der Hauptstraße 55, das Nachbarhaus hat die Hausnummer 57." "Guten Tag! Schröder mein Name. Ich bin Ihr Landesdatenschutzbeauftragter. Sie haben soeben gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen!" ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Genau so ist es - zum Glück - eben nicht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? hier noch mal extra für unseren thommy ![]() ![]() ![]() die fiktiven fakten: .. es unterhalten sich NICHT 2 nachbarn und auch nicht 2 arbeitskollegen über irgendwelche interessentensondern ein RA tritt als makler auf und verteilt in dieser (bezahlten funktion) mal eben die daten der interessenten und deren bankverbindungen untereinander .. Zitat:
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? Zitat:
Mehr geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Und hier hat TomRohwer recht. Das darf der Rechtsanwalt. Zitat:
Eine Postkarte ist etwas ganz anderes. Aber selbst diese fiele nicht unter die Bestimmungen der §§ 201 ff. StGB. @ hera Nun sage uns doch bitte nicht immer nur deine Meinung. Sage uns doch konkret gegen welches Gesetz und welchen Paragrafen der Rechtsanwalt verstossen haben könnte.
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| AW: Darf ein Rechtsanwalt Interessentendaten weitergeben? Zitat:
http://dejure.org/gesetze/BDSG/Anlage.html eine e-mail ist eine elektronische verarbeitung von daten ... die daten wurden dem makler (es ist dabei unerheblich, dass er RA ist) vom interessenten zum zwecke der verkaufsanbahnung mit dem verkäufer überlassen - also zweckgebunden - eine weitergabe der personenbezogenen daten (adresse in verbindung mit der info, dass ein kaufinteresse vorliegt und welches mögliche eigenkapital ggf mit einfließt) an dritte (bis jetzt nur ein (?) weiterer interessent) war offensichtlich nicht vereinbart künftig könnten nach thommys meinung auch banken (lassen wir mal das bankgeheimnis beiseite), alle firmen oder andere einrichtungen die adressen von ihren kunden tauschen ![]() es geht niemanden etwas an, wenn jemand gegenüber einem makler ein kaufinteresse signalisiert nicht nur der verkäufer ist kunde des maklers - der mögliche käufer ist es auch. es hätte völlig genügt, darauf hinzuweisen, dass es einen anderen interessenten gibt interessant ist § 42a BDSG Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten http://dejure.org/gesetze/BDSG/42a.html Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.: § 4 BDSG http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html @klaus: wieso fragst du eigentlich nicht thommy nach der gesetzesgrundlage für seine mutmaßungen ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. Geändert von hera (13.08.2011 um 19:38 Uhr). |
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