Dies ist eine Diskussion zu Bilder im Internet innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Bilder im Internet angenommen eine gewisse Person machte in der Vergangenheit während Spielen und Trainings Fotos von Mitgliedern eines Vereins und lud diese dann in einem sozialen Netzwork hoch. Angenommen kein Vereinsmitglied wäre damit einverstanden, und würde besagte Person ansprechen, die sich aber auf § 23 Abs.1 Nr.3 KUG beziehen würde. Wäre das ganze gesetzlich, auch wenn Fotos von einzelnen Spielern gemacht worden wären? ODer gäbe es eine andere Möglichkeit, zumindest das hochladen dieser Fotos zu unterbinden? Danke im vorraus. |
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| AW: Bilder im Internet Zitat:
Sportveranstaltungen sind in der Regel "Ereignisse der Zeitgeschichte", und Sportler müssen es sich gefallen lassen, auch einzeln im Zusammenhang mit dem Sportereignis abgebildet zu werden. Beim Training kommt's drauf an - auch der Kreisklasse-Spieler wird es sich gefallen lassen müssen, beim Training fotografiert zu werden, der Betriebssportler, der einmal im Jahr beim Firmenturnier kickt, wohl eher nicht. Denn der Kreisklasse-Spieler ist generell im Kontext mit Fußball eine "relative Person der Zeitgeschichte", der Betriebssportler vermutlich eher nur beim Betriebsturnier, und auch nur dann, wenn das eine gewisse Bedeutung hat. Ob im Einzelfall die Grenzen des Zulässigen eingehalten oder überschritten werden, kann man nur bei gründlicher Prüfung des Einzelfalls einzuschätzen versuchen, und entscheiden tut's im Streitfall dann eh ein Gericht. Zitat:
"Ich will nicht veröffentlicht werden" reicht dafür aber nicht, genausowenig wie "Meiner Frau ist das peinlich".
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bilder im Internet http://de.wikipedia.org/wiki/Person_...tlichen_Lebens http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Bilder im Internet Mich irritiert, dass die Sportler sich so vehement dagegen wehren. Welchem Zweck dienen denn die Bilder? Wird da gegen den Verein oder die Sportart gehetzt? Handelt es sich um einen Hobbyfotografen, der lediglich seine Werke der Öffentlichkeit präsentieren will? Welche Argumente haben die Betroffenen gegen die Veröffentlichung vorgebracht?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Bilder im Internet der sportler ist niemandem rechenschaft schuldig, warum er nicht ins www will - das www vergißt nie !
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Bilder im Internet Wird er mit der Begründung wohl nicht verhindern können. Mich interessierte das aber auch nur so, finde Motive immer interessant.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Bilder im Internet es bedarf einer begründung, warum er das dulden sollte ...
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Bilder im Internet Zitat:
Und da stellt ein echter deutscher Vereinsmeier jeden Nachbarschaftsstreit über Gartenzwerge oder überhängende Äste locker in den Schatten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bilder im Internet Doch. Ist er durchaus. Dann immer nämlich, wenn er sich nicht damit abfinden will, daß er als Sportler nun einmal im Regelfall sich bei der Ausübung seines Sportes abbilden und veröffentlichen lassen muß. ("Sport" jetzt mal als "Vereinssport", "Leistungssport" usw. verstanden - nicht als "privates Joggen um den See".)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Bilder im Internet Nein. In diesem Fall hier bedarf es einer Begründung, warum §23 Abs.1 KUrhG nicht gelten oder §23 Abs.2 KUrhG greifen sollte...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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