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Auskunft über gespeicherte Daten ausreichend?

Dies ist eine Diskussion zu Auskunft über gespeicherte Daten ausreichend? innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.07.2011, 11:29
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Auskunft über gespeicherte Daten ausreichend?

Hallo,

ich bitte um Hilfe zu folgendem Fall:

A ist seit mehreren Jahren Kunde bei einem regionalen Tickethändler und bestellt oftmals online. In diesem Jahr wurde eine Bestellung von 4 Karten abgelehnt, mit dem Hinweis das ein Verdacht auf Schwarzhandel mit Karten vorliegt. Und dies obwohl seit mehreren Jahren nichts mehr bestellt wurde und Karten immer selbst genutzt wurden.

A möchte wissen, woher der Verdacht rührt, erhält auf seine Email aber keine Auskunft. Dann reicht er schriftlich einen Mustertext ein, mit Bitte um umfassende Auskunft gemäß §34 BDSG. Darauf erhält er folgende Antwort per Mail:

"in unserer Datenbank sind die von Ihnen mitgeteilten Daten gespeichert, die Sie bei Ihren Bestellungen angegeben haben. Daten unserer Kunden werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gespeichert um bei wiederholten Bestellungen den Bearbeitungsprozeß zu beschleunigen."

A ist damit nicht zufrieden, weil die Antwort sehr lapidar ist und er vermutet das noch mehr Daten gespeichert sind, insbesondere etwas zum Thema Schwarzhandel.

Frage: Muss sich A damit zufrieden geben, sprich ist mit der Antwort seinem Rechstanspruch genüge getan oder gibt es weitere Möglichkeiten?

Vielen Dank für eure Hilfe vorab!

Beste Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 14.07.2011, 11:16
V.I.P.
 
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AW: Auskunft über gespeicherte Daten ausreichend?

Zitat:
Zitat von Bonfire Beitrag anzeigen

"in unserer Datenbank sind die von Ihnen mitgeteilten Daten gespeichert, die Sie bei Ihren Bestellungen angegeben haben. Daten unserer Kunden werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gespeichert um bei wiederholten Bestellungen den Bearbeitungsprozeß zu beschleunigen."
diese auskunft genügt nicht. es müssen eben die daten aufgelistet werden, die im system gespeichert werden. wenn zwischenzeitlich infos an den kunden rausgehen (zb Kontoauszüge bei banken) müssen diese infos nicht nochmal aufgeführt werden. hier genügt ein hinweis darauf.

--> nochmal nachfragen mit hinweis, dass man sich ggf. an den datenschutzbeauftragten des jeweiligen bundeslandes (kontakt im www) wendet oder direkte beschwerde dorthin ....
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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Stichworte
auskunft, bdsg, datenschutz, gespeicherte daten

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