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Auskunft nach § 34 BDSG

Dies ist eine Diskussion zu Auskunft nach § 34 BDSG innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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Alt 01.04.2010, 10:24
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Auskunft nach § 34 BDSG

Hallo,

seit heute müssen die Auskunfteien eine kostenlose Eigenauskunft nach § 34 BDSG ermöglichen.
Angenommen man will als Privatperson eine Eigenauskunft bei einer entsprechenden Auskunftei beantragen.

1. Frage: Die Auskunftei verlangt dafür eine Personalausweiskopie zur Identifikation, wenn man die Auskunft schriftlich anfordern will.
Dürfen die das verlangen? Bzw. ist der Auskunftsersuchende verpflichtet, sich auf dem Postweg durch eine Ausweiskopie der Auskunftei gegenüber zu identifizieren, wenn man eine Eigenauskunft will?

2. Frage: Des Weiteren weist die Auskunftei im Bestellformular darauf hin, dass ggf. Angaben zu den Personalien als zusätzliche Identifikationskriterien in den Datenbestand übernommen werden, mit der Begründung, dass dies in erster Linie dem eigenen Schutz dient und dabei hilft, Personenverwechslungen vorzubeugen.
Kann man als Auskunftsersuchender dieser zusätzlichen Datenspeicherung widersprechen, wenn man eine Eigenauskunft will, oder hat die Auskunftei irgendeinen Rechtsanspruch auf die Speicherung weiterer Daten bei Anforderung einer kostenlosen Eigenauskunft nach § 34 BDSG?


Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung!
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Alt 01.04.2010, 10:44
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AW: Auskunft nach § 34 BDSG

2. Im Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB und § 257 HGB) und
in der Abgabenordnung (§ 147 AO) ist geregelt, wie
lange kaufmännische Dokumente aufbewahrt werden
müssen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html



1. das mit dem ausweis halte ich nur bedingt für korrekt - wenn es zb noch keine verläßlichen "kundendaten" gibt oder abweichende angaben vorliegen.

wenn die anfragende person eindeutig identifiziert werden kann, sollte m.E. eine schriftl auskunft an die bereits bekannte adresse möglich sein. (- aber es wird schwierig, da klare regeln zu schaffen)
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.04.2010, 10:54
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AW: Auskunft nach § 34 BDSG

Zitat:
Zitat von hera
2. Im Handelsgesetzbuch (§ 238 HGB und § 257 HGB) und
in der Abgabenordnung (§ 147 AO) ist geregelt, wie
lange kaufmännische Dokumente aufbewahrt werden
müssen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
Hierbei muss man noch anmerken, dass sich die Speicherung von zusätzlichen Daten auch auf die Daten aus dem Ausweisdokument bezieht, das die Auskunftei ja verlangt. Wie sieht es damit aus?



Zitat:
Zitat von hera
1. das mit dem ausweis halte ich nur bedingt für korrekt - wenn es zb noch keine verläßlichen "kundendaten" gibt oder abweichende angaben vorliegen.

wenn die anfragende person eindeutig identifiziert werden kann, sollte m.E. eine schriftl auskunft an die bereits bekannte adresse möglich sein. (- aber es wird schwierig, da klare regeln zu schaffen)
Angenommen eine Privatperson ist bereits mit vollständiger Anschrift und Geburtsdatum bei der Auskunftei gespeichert. Reichen die Angaben dieser Daten zur eindeutigen Identifizierung über den Postweg? Oder ist da noch zusätzlich eine Ausweiskopie notwendig?


Danke schon mal!
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  #4 (permalink)  
Alt 01.04.2010, 11:35
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AW: Auskunft nach § 34 BDSG

Zitat:
Zitat von Holzmichl
Angenommen eine Privatperson ist bereits mit vollständiger Anschrift und Geburtsdatum bei der Auskunftei gespeichert. Reichen die Angaben dieser Daten zur eindeutigen Identifizierung über den Postweg? Oder ist da noch zusätzlich eine Ausweiskopie notwendig?

tja, ich bin nicht die schufa ...andere institute geben die info ohne PA (haben den aber evtl ja schon bei vertragsabschluß vorliegen gehabt)

man kann ja mal versuchen, angaben zu schwärzen (das foto, die PA Nr ....) ?

auskunft zu ausweisdaten:
kommt darauf an, ob vor dem speichern geantwortet wird oder danach - im nächsten jahr (wieder kostelose auskunft möglich) wird sich das dann zeigen
__________________
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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