Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Aufzeichnung von Beratungsgesprächen

Dies ist eine Diskussion zu Aufzeichnung von Beratungsgesprächen innerhalb des Forums Datenschutzrecht

Like Tree1Likes
  • 1 Post By klausschlesinge

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 00:31
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 35
Keine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, fleur_de_lys hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Aufzeichnung von Beratungsgesprächen

Ist es legal, Beratungs- und Geschäftsgespräche ohne das Wissen des Geschäftspartners aufzuzeichnen und hätte ein solcher Mitschnitt rechtliche Beweiskraft?
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 11.04.2011, 01:05
V.I.P.
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Braunschweig
Alter: 51
Beiträge: 1.675
99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1675 Beiträge, 276 Bewertungen)  
AW: Aufzeichnung von Beratungsgesprächen

Zitat:
Zitat von fleur_de_lys Beitrag anzeigen
Ist es legal, Beratungs- und Geschäftsgespräche ohne das Wissen des Geschäftspartners aufzuzeichnen und hätte ein solcher Mitschnitt rechtliche Beweiskraft?
Rechtlich hat das keine Beweiskraft!
Hierzu gibt es ein BGH-Urteil v. 13. 10. 1987 – VI ZR 83/87

Amtliche Leitsätze:

1. Die Grundsätze über den Ausschluß gesonderter Ehrenschutzklagen gegenüber Parteivorbringen und Zeugenaussagen in gerichtlichen Verfahren sind nicht auf Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel (hier: Tonbandaufnahmen) zu übertragen.

2. Die Unzulässigkeit des heimlichen Mitschneidens von (Telefon-)Gesprächen gilt prinzipiell auch für Besprechungen über geschäftliche Angelegenheiten.

3. Die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort entfällt nicht schon durch das Interesse des Verletzers, die ungenehmigte Tonaufzeichnung in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu verwenden.

4. Die Geltendmachung von Abwehransprüchen gegen die Verwendung einer heimlichen Tonbandaufnahme als Beweismittel in einem Zivilprozeß ist nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil der Verletzte mit ihnen letztlich reine Vermögensinteressen verfolgt.

Zur Strafbarkeit des Fertigens von heimlichen Tonaufnahmen:

Nach § 201 StGB ist es strafbar das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder die Aufnahme zu gebrauchen beziehungsweise Dritten zugänglich zu machen. Eine Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis, der etwa aufgrund der sachlicher Beziehungen miteinander verbunden ist, gerichtet ist
hera likes this.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 12.04.2011, 15:34
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.097
90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Aufzeichnung von Beratungsgesprächen

Zitat:
Zitat von fleur_de_lys Beitrag anzeigen
Ist es legal, Beratungs- und Geschäftsgespräche ohne das Wissen des Geschäftspartners aufzuzeichnen
Nein, es ist strafbar.

§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Zitat:
und hätte ein solcher Mitschnitt rechtliche Beweiskraft?
Als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Aufzeichner? Selbstverständlich.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 12.04.2011, 15:37
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.097
90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4097 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Aufzeichnung von Beratungsgesprächen

Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Nach § 201 StGB ist es strafbar das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufzunehmen oder die Aufnahme zu gebrauchen beziehungsweise Dritten zugänglich zu machen. Eine Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis, der etwa aufgrund der sachlicher Beziehungen miteinander verbunden ist, gerichtet ist
§201a StGB definiert nicht die in §201 StGB angesprochene Öffentlichkeit. §201a StGB regelt einen eigenen Tatbestand, der mit dem Tatbestand des §201 StGB absolut gar überhaupt nichts zu tun hat.

(§201 betrifft heimliche Tonaufnahmen, §201a betrifft Bildaufnahmen in der Intimsphäre.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
aufzeichnung

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
elektronische aufzeichnung von Telefongesprächen Bürgerliches Recht allgemein 27.09.2009 17:44
unterlassene Hilfeleistung/Fälschen von Dokumenten/schlampige Aufzeichnung Arztrecht 24.04.2008 22:26
Aufzeichnung des Anrufes bei 110 Polizeirecht 02.02.2007 00:17
Abgrenzung zwischen Herstellung unecht technischen Aufzeichnung und Inputmanipulation Strafrecht - Examensvorbereitung 19.01.2007 01:56





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Datenschutzrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN