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Art. 10 GG und §206 StGB auch bei Chatprotokollen?

Dies ist eine Diskussion zu Art. 10 GG und §206 StGB auch bei Chatprotokollen? innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.10.2009, 23:10
Boardneuling
 
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Art. 10 GG und §206 StGB auch bei Chatprotokollen?

Liebe Juristenfreunde,

ich habe da mal eine Frage.
Angenommen eine Mutter zwingt ihre elfjährige Tochter ihr Einblick in ihre Chatprotokolle zu geben, da sie dem neuen Verhältnis ihrer Tochter zu deren Freund nicht wohlgesonnen ist.
Verstößt sie hiermit gegen Art. 10 GG und §206 StGB oder sind diese in diesem Falle aus "erzieherischen Gründen" nicht anzuwenden?

Vielen Dank im Voraus
kaykay
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  #2 (permalink)  
Alt 18.10.2009, 09:47
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AW: Art. 10 GG und §206 StGB auch bei Chatprotokollen?

.. im fernsehen läuft gerade ein netter spot:

"Sehen Sie genauer hin, was Ihre Kinder im Netzt treiben ..."
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.10.2009, 18:34
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AW: Art. 10 GG und §206 StGB auch bei Chatprotokollen?

Zitat:
Zitat von kaykay
Verstößt sie hiermit gegen Art. 10 GG und §206 StGB oder sind diese in diesem Falle aus "erzieherischen Gründen" nicht anzuwenden?
Gegen §206 StGB sowieso nicht, denn die Mutter macht ja keine Mitteilung über die Inhalte fremder Post. Und "Mutter" ist auch kein Unternehmen der Telekommunikation.

Die Mutter zwingt die Tochter zu etwas (wie auch immer sie das anstellt), da das aber nicht rechtswidrig ist (-> Erziehungsgewalt), ist es keine Nötigung (§240 StGB); immer unterstellt, das "angedrohte Übel" ist im Zusammenhang mit dem Zweck nicht als verwerflich anzusehen.

(Wäre es so, würde es wohl eher den Tatbestand der Mißhandlung Schutzbefohlener erfüllen.)

Art.10 GG wird wegen der elterlichen Sorgepflicht und des elterlichen Sorgerechts bei einer 11jährigen wohl ebenfalls nicht greifen. Bei einer 14jährigen dürfte das schon anders aussehen.

(Es ist ja auch keine Verletzung der Meinungsfreiheit nach Art.5, wenn Eltern einem rumschreienden 4jährigen in der Trotzphase sagen, er solle endlich den Mund halten.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 20.10.2009, 08:14
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AW: Art. 10 GG und §206 StGB auch bei Chatprotokollen?

Zitat:
Zitat von kaykay
ich habe da mal eine Frage.
Angenommen eine Mutter zwingt ihre elfjährige Tochter ihr Einblick in ihre Chatprotokolle zu geben, da sie dem neuen Verhältnis ihrer Tochter zu deren Freund nicht wohlgesonnen ist.
Absolut in Ordnung. Der Freund läuft vermutlich viel eher Gefahr sich strafbar zu machen - zumindest wenn es nicht beim Händchen halten bleibt.

Zitat:
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
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Alt 21.10.2009, 15:02
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AW: Art. 10 GG und §206 StGB auch bei Chatprotokollen?

Wer sagt Dir, daß der Freund älter ist als die 11jährige? Solange er unter 14 ist, ist da gar nix mit Strafbarkeit. Die dürften sogar v.....n.

Und selbst wenn... Daß der Freund der Tochter sich eventuell rechtswidrig verhält, gibt der Mutter keinesfalls das Recht, sich ihrerseits rechtswidrig zu verhalten. Im Zweifel (Strafbarkeit vorausgesetzt) machen sich beide strafbar.
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  #6 (permalink)  
Alt 21.10.2009, 15:12
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AW: Art. 10 GG und §206 StGB auch bei Chatprotokollen?

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Wer sagt Dir, daß der Freund älter ist als die 11jährige? Solange er unter 14 ist, ist da gar nix mit Strafbarkeit. Die dürften sogar v.....n.
Unsinn. Der Freund ist - falls unter 14 - nur schuldunfähig, er darf es dennoch nicht tun. Die Handlung bleibt vorsätzlich und rechtswidrig. Duldet die Mutter das, macht sie sich des Kindesmissbrauchs durch Unterlassen schuldig.
Zitat:
Und selbst wenn... Daß der Freund der Tochter sich eventuell rechtswidrig verhält, gibt der Mutter keinesfalls das Recht, sich ihrerseits rechtswidrig zu verhalten. Im Zweifel (Strafbarkeit vorausgesetzt) machen sich beide strafbar.
Das Verhalten der Mutter ist in jedem Fall durch §§ 1629, 1631 BGB gerechtfertigt. Ob die Handlung tatbestandsmäßig ist, muss daher nicht entschieden werden.
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