Dies ist eine Diskussion zu Arbeitnehmer Datenschutz innerhalb des Forums Datenschutzrecht
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| Arbeitnehmer Datenschutz Ich habe eingentlich eine recht einfache Frage die ich mit einem kurzem Beispiel beschreiben möchte. Herr X arbeitet in einem Pflegeheim und dort ist für die Sicherheit der Bewohner ein Notrufsystem in den Zimmern installiert über das der Bewohner im Notfall die Schwester informieren kann. Wenn der Bewohner im "Notfall" einen Ruf per Taste am Telefon oder Funktaster an Handgelenk absetzt wird die examinierte Pfelgekraft per DECT Telefon informiert und ein Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und dem Bewohner aufgebaut. Die Schwester kann auf diesem Weg direkt mit dem Rufenden verbunden werden. Herr X hat Gestern erfahren das dieses Gespräch zwischen dem Bewohner und der Pflegekraft über die Telefonanage aufgezeichnet wird. Darf der Arbeitgeber diese Gespräche aufzeichnen? Nach Herr X Verständnis liegt in diesem Fall eine Straftat nach §201 StGB vor. + Verstoß gegen §87 (6) Betriebsverfassungsgesetz Der Arbeitgeber und Betreiber dieser nicht öffentlichen Pflegeeinrichtung hat die betroffenden Mitarbeiter teilweise mündlich über diese Erfassung informiert. Es gibt keine Änderungen in den Dienstverträgen oder Vereinbarungen. Es gibt auch keine Information an die Bewohner dieser Einrichtung und der Betriebsrat ist nicht informiert (s.o.) Noch ein Beispiel. Wenn Herr Y als Besucher in dieses Haus geht und zum Beispiel seine Oma besucht, auf dem Weg zum Zimmer auf die Toilette muss, dort stürzt und den Notrufknopf auf der Toilette drückt, wird Herr Y mit dem gleichen Notrufsystem verbunden. Das Gespräch wird auch in diesem Fall per EDV aufgezeichnet und gesichert. Herr X möchte nochmal betonen das über die Aufzeichnung niemand offen informiert ist. Es gibt kein Infoschreiben an die Bewohner und keine Information an die Mitarbeiter. Auch Besucher dieser Einrichtung sind im Fall der Nutzung des Hausinternen Notrufsystems nicht über die Aufzeichnung der Daten informiert. Täuscht Herr X sich oder läuft in diesem Betrieb etwas richtig falsch? |
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| AW: Arbeitnehmer Datenschutz Das Recht am eigenen Wort bzw. am gesprochenen Wort, und damit das Recht auch am eigenen Ton ist durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG als auch durch § 201 StGB geschützt. http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...=1049879423.37 http://www.antispam.de/wiki/Gespr%C3...%93_Mitschnitt ich kann mir gut vorstellen, dass es gerade bei einem notrufsystem notwendig/hilfreich ist, die gespräche aufzuzeichnen - es sollten aber alle nutzer darüber informiert werden (vorher)
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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