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Amt gibt Bankdaten raus - welche Konsequenzen möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Amt gibt Bankdaten raus - welche Konsequenzen möglich? innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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Alt 21.07.2010, 00:03
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Question Amt gibt Bankdaten raus - welche Konsequenzen möglich?

Angenommen eine Frau beantragt Unterhaltsvorschuss und kreuzt auf dem Formular dafür an, dass ihre Bankdaten nicht an den Unterhaltspflichtigen raus gegeben werden dürfen, außerdem trägt sie in das Formular ein, dass eine Beistandschaft beim Jugendamt besteht, somit läuft alles was den Unterhalt betrifft ausschließlich über das Jugendamt.
Nun geht der Kindsvater zum Jugendamt und sagt, er würde gerne Unterhalt bezahlen, man solle ihm die Bankverbindung seiner Ex geben. Der Mitarbeiter gibt diese Daten, ohne Rückfragen, raus. Der Kindsvater zahlt allerdings keinen Unterhalt, sondern hat lediglich die Bankverbindung seiner Ex ausspioniert, welche daraufhin vorsorglich ihr Konto löschen lässt.

Welche Handhabe hätte die Frau in diesem Beispiel?
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #2 (permalink)  
Alt 21.07.2010, 07:02
V.I.P.
 
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AW: Amt gibt Bankdaten raus - welche Konsequenzen möglich?

§ 7 BDSG
Schadensersatz.
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

.. es müßte allerdings ein konkreter in zahlen ausdrückbarer schaden nachweisbar sein (zb Kosten für kontoumzug) und dann müßte noch ein richter gefunden werden, der die klage auf schadenersatz zuläßt
es kommen also kosten für RA, gericht

den verstoß gegen das BDSG kann man jederzeit an den datenschützer des jeweiligen bundeslandes melden, dann werden evtl in zukunft solche sünden von seiten des amtes unterlassen
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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