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Adressveröffentlichung

Dies ist eine Diskussion zu Adressveröffentlichung innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 14:09
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Adressveröffentlichung

Hallo,
eine Person A hat letzte Woche seine Adresse in Verbindung mit seinem Namen auf der Internetseite seines Ortes gefunden.
Da geht es über die KOnfirmation die er dort mal gemacht habe.
Er habe das Rathaus angeschrieben und aufgefordert seine Adresse zu streiche da er niemals die Erlaubnis dafür erteilt hat.
Jedoch bekam er folgende EMail zurück:
Zitat:
Vielen Dank für Ihre Email!
Leider hat uns die erste Email nicht erreicht, deshalb möchten wir uns für die verspätete Antwort entschuldigen.

Bei der von Ihnen angesprochenen Veröffentlichung handelt es sich um ein pdf-Formular des amtlichen Mitteilungsblattes des Marktes K. vom 00.00.00. Ihr Name und ihre Adresse erscheinen dabei im Beitrag "Konfirmation 2006" , so wie die aller damaligen Konfirmanten. Die Evangelische Kirchengemeinde K... lieferte damals diesen Beitrag, den wir im Anschluss identisch veröffentlicht haben. Wir gehen bei solchen Beiträgen natürlich grundsätzlich davon aus, das alle Daten bei der Veröffentlichung mit den jeweils betroffenen Personen abgesprochen und die entsprechende Zustimmung zur Veröffentlichung eingeholt wurde.
Sollte diese Zustimmung nicht erteilt worden sein, so richten Sie Ihre "weiteren Schritte" doch bitte an die Evangelische Kirchengemeinde.

Die Ausgabe des Mitteilungsblattes wurde dann im Anschluss an alle Haushaltungen des Marktes Küps verteilt und Ihre Daten damit öffentlich zugänglich.
Hierzu gibt es folgende Rechtssprechung: Grundsätzlich unterliegen alle Arten von Daten, also Adresse oder Telefonnummer, dem Datenschutz und sind damit gemäß § 1 DSG 2000 geheim zu halten. Tatsächlich sind jedoch viele dieser Daten öffentlich zugänglich (etwa im Rahmen eines Zeitungsartikels, Internetauftritts, durch Telefonbucheintrag o.ä.). Zulässig veröffentlichte Daten fallen daher nicht mehr unter die Geheimhaltungsbestimmungen.

Insoweit hat der Markt K... die Datenschutzbestiummungen nicht verletzt.
Der Markt K... wird in jedem Fall das Mitteilungsblatt als amtliches Veröffentlichungsmedium weiterhin nur in der tatsächlich erschienenen Form auf seiner Website veröffentlichen. Eine Zensur wird nicht erfolgen.
in wie weit hatt denn der Mitarbeiter recht?
Und was kann die besagte Person tun damit seine Adresse von der Internetseite verschwindet?
grüße

Geändert von exzoys (15.10.2010 um 16:44 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 14:50
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AW: Adressveröffentlichung

Zitat:
Zitat von exzoys Beitrag anzeigen
Und was kann person A tun damit seine Adresse von der Internetseite verschwindet?
zunächst einmal die forenregeln lesen und den beitrag etnsprechend ändern. sonst darf nicht geantwortet werden. es sind hier nur fikitve sachverhalte erlaubt.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.10.2010, 16:44
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AW: Adressveröffentlichung

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
zunächst einmal die forenregeln lesen und den beitrag etnsprechend ändern. sonst darf nicht geantwortet werden. es sind hier nur fikitve sachverhalte erlaubt.
danke,
ich denke so geht das oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 09:07
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AW: Adressveröffentlichung

im allgemeinen hat man verloren, wenn etwas in einer zeitung (ohne widerspruch) veröffentlicht wurde und die zeitung dann für immer und ewig im www steht.

ich sehe einen ansatzpunkt in der minderjährigkeit in 2006 (ich gehe von einem jugendlichen konfirmanten aus)

evtl lohnt sich eine anfrage beim datenschutzbeauftragten des bundeslandes (kostet nichts) - kontakt im www
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 11:38
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AW: Adressveröffentlichung

aber warum darf denn jemand die adresse eines anderen in der zeitung verffentlichen ohne die zustimmung? das geht doch auch nicht oder?
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  #6 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 12:17
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AW: Adressveröffentlichung

Zitat:
Zitat von exzoys Beitrag anzeigen
aber warum darf denn jemand die adresse eines anderen in der zeitung verffentlichen ohne die zustimmung? das geht doch auch nicht oder?
In welchem Zusammenhang steht denn die Webseite bzw der Gebrauch des Namens?
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #7 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 12:20
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AW: Adressveröffentlichung

Zitat:
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aber warum darf denn jemand die adresse eines anderen in der zeitung verffentlichen ohne die zustimmung? das geht doch auch nicht oder?
rein theoretisch nicht,
damals müssen also die eltern des minderjährign entweder zugestimmt oder es einfach hingenommen haben
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 12:41
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AW: Adressveröffentlichung

nehmen wir an es wurde einfahc hingenommen, ohen zustimmung...
die webseite ist die weibseite des marktes in dem die kirchengemeinde liegt. nehmen wir an das gemeindeblatt stammte von der kirchengemeinde und wurde auf der internetseite eröffentlicht. die adressen + alle namen der konfermanten sind darin enthalten.
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  #9 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 13:50
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AW: Adressveröffentlichung

Zitat:
Zitat von exzoys Beitrag anzeigen
nehmen wir an es wurde einfahc hingenommen, ohen zustimmung...
die webseite ist die weibseite des marktes in dem die kirchengemeinde liegt. nehmen wir an das gemeindeblatt stammte von der kirchengemeinde und wurde auf der internetseite eröffentlicht. die adressen + alle namen der konfermanten sind darin enthalten.
In was für eine Art von Markt liegt denn welche Kirchengemeinde? Ich verstehe nur Bahnhof.

Was ist jetzt das Problem des A? Die Verwendung des Namens im Gemeindeblatt oder auf der Webseite?
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  #10 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 17:59
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Thumbs up AW: Adressveröffentlichung

Es liegt ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor.
Am besten wendet man sich an den BfDI (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit) und schildert den Sachverhalt mit Unterlagen. Der BfDI kümmert sich dann um alles Weitere und das ist für die Gemeinde oder die anderen Beteiligten sicher ein Erlebnis, welches in Zukunft zur besseren Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sorgen wird.
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