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2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Dies ist eine Diskussion zu 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10 innerhalb des Forums Datenschutzrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.11.2009, 18:42
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2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Hallo,

wer schreibt noch die 2 Hausarbeit beim Ronellenfitsch mit und hat lust sich auzutauschen

Geändert von donttouch (27.11.2009 um 14:50 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 01.12.2009, 06:32
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Ja ich...super jemanden gefunden zu haben, der auch schreibt....hab schon ein paar sachen gefunden und so n groben überblick....freu mich auf antwort
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  #3 (permalink)  
Alt 06.12.2009, 12:53
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Hey, hab schon garnicht mehr damit gerechnet noch antwort zu erhalten... Ich prüfe bei Aufgabe 1 Feststellungsklage da Realakt und bin jetzt bei der Begründetheit mit meiner Prüfung - Da wollte ich dann §§ 111, 113 TKG prüfen, auch denke ich dass man Art 10 GG und § 38ff PolG mitberücksichtigen muss - hab aber noch keinen gescheiten Aufbau - hast du auch Feststellungsklage geprüft? Aufgrund der Fragestellung im Sachverhalt war ich echt kurz am überlegen ob er nicht vielleicht doch Anfechtungsklage verlangt.... Hast du noch was wichtiges gefunden? Sobald ich weiß wie ich die Begründetheit prüfe schrieb ichs hier rein..
lg
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  #4 (permalink)  
Alt 06.12.2009, 20:32
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

HALLO; SUPER DASS DU DICH DOCH NOCH MELDEST; HATTE SCHON ANGST DU SCHAUST GAR NICHT MEHR REIN; ICH HABE DIE FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSKLAGE GEPRÜFT; DA ICH FINDE DAS EIN VA VORLIEGT( IDENTITÄTSFESTSTELLUNG) BZW DATENERHEBUNG: DOCH DER VA HAT SICH ERLEDIGT DA ER JA BEREITS DIE PERSONALIEN HAT; ALS ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE HABE ICH DANN BZGL DER RUFNUMMER DIE DATENERHEBUNGSGENERALKLAUSEL UND BZGL DER ANSCHRIFT UND DEM NAMEN DIE SPEZIELLE ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE DER IDENTITÄTSFESTSTELLUNG: ZUMINDEST DACHTE ICH DAS BIS JETZT ABER ICH BIN TOTAL VERWIRRT WEIL DU WAS GANZ ANDERES HAST::WERDE NOCH MAL SCHAUEN WAS ICH RAUSFINDEN KANN UND ES NOCH MAL ÜBERPRÜFEN:
BIS DANN UND VIEL SPASS BEIM SCHREIBEN:LG
PS: hab unten noch zwei aktuelle beiträge...nicht dass du sie übersiehst;-)

Geändert von Rambolinchen (07.12.2009 um 12:07 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 06.12.2009, 20:35
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Hab noch was vergessen....denke bei der zuständigkeit ist noch wichtig: § 80 POlG und § 31 DVO POlG wegen dem gemeindlichen Vollzugsbedienteten.
lg
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  #6 (permalink)  
Alt 07.12.2009, 12:06
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Hallo, habe noch mals recherchiert: also datenverarbeitung sind grds. realakte, datenerhebung durch Befragung ist hingegen immer ein VA. ( Nachzulesen in PolG Kommentar Belz/ Mußmann Vorbm. § 19 Rn 6). Vorliegend handelt es sich meiner Meinung nach um eine Datenerhebung durch Befragung Dritter.....da die Personenbezogenen Daten ja erst gesucht werden. Die Homepage der Gemeinde ist ja ausserhalb der datenverarbeitenden stelle...da normadressat der datenverarbeitungsbestimmungen grds. die polizei ist können nur polizeibehörden und polizeivollzugsdienst datenverarbeitenden stelle sein. daher ist die Hp als " Dritter" ( Belz/ Mußmann § 19 Rn 19)...so sehe ich dass zumindest....warum denkst du denn dass es ein Realakt ist?....hoffe ich verwirre dich nicht zu sehr.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.12.2009, 07:44
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Guten Tag zusammen,

vielleicht könnte ein Moderator dieses Thema dorthin verschieben, da haben wir nämlich schonmal angefangen...

(http://www.juraforum.de/forum/t303326/s.html)

Liebe Grüße

heini
__________________
§ 3 Telekommunikationsgesetz
Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


Schön, dass es Legaldefinitionen gibt!
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Alt 08.12.2009, 18:30
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Hey, hab heut mal nen Repetitior gefragt und er ist der Meinung dass man sich je nach Argumentation für beides entscheiden kann - seiner ansicht nach ist die FK und die FFK vertretbar - er hat mir aber empfohlen die FFK zu prüfen, weil er ebenfalls wie du eher dazu tendiert die Datenerhebung aufgrund der § 80 PolG und § 31 DVO PolG als VA anzusehen. Wir sollen aber auch § 20 PolG hinzuziehen und in der zuständigkeit herausfinden ob ein gemeindlicher Vollzugsbediensteter zur Datenerhebung ermächtigt ist.
hast du msn oder icq?
lg
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  #9 (permalink)  
Alt 08.12.2009, 18:33
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

hält jemand hier auch was von einer allgemeinen Leistungsklage z.B. auf Löschung der erhobenen Daten???

In der Hoffnung, die allgemeine Verwirrung nicht zu entfachen...

Liebe Grüße
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Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


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  #10 (permalink)  
Alt 09.12.2009, 14:48
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AW: 2 Hausarbeit Tübingen Ronellenfitsch 09/10

Ich würde nichts in den Sachverhalt reininterpretieren was nicht drin steht - A verlangt nirgends die Löschung seiner Daten - A will wissen ob die Maßnahme von B rechtswidrig erfolgt sei - klingt für mich eher nach FK bzw FFK
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