Dies ist eine Diskussion zu Zurückbehaltungsrecht innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| nehmen wir mal folgenden fiktiven Fall an: Ein IT-Dienstleister erbringt umfangreiche Leistungen gegenüber einem Kunden. Da ein erheblicher Mehraufwand entstanden ist, teils durch die Umstände, teils aber auch aufgrund von gewünschten "Upgrades" durch den Kunden während des Realisierungsprozesses, wird die Abschlussrechnung erstmal komplett nicht bezahlt, nach einiger Zeit dann einige Teilbeträge. Zu keinem Zeitpunkt gab es eine Mängelrüge durch den Kunden, dennoch wird die Gesamtforderung ohne Angabe von Gründen nicht beglichen. Was würdet Ihr dann zu folgendem fiktiven Szenario sagen: Der Dienstleister rückt die erstellte Dokumentation (inkl. sämtlicher PWs) nicht raus, solange die Rechnung nicht vollständig bezahlt ist. - Wäre der Dienstleister zu solch einer Zurückbehaltung (kaufmännische Zurückbehaltungsrecht?) überhaupt berechtigt? Könnte der Kunde seinerseits den Dienstleister ggfs. schadensersatzplichtig machen, da Problemlösungen ohne geeignete Doku nur mit Mehraufwand zu realisieren sind? Ich bin schon auf Eure Meinungen gespannt. Gruß. Geändert von CT2 (08.06.2011 um 15:48 Uhr). |
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| AW: Zurückbehaltungsrecht Ist vertraglich irgendetwas dazu vereinbart, wann und in welcher Reihenfolge die Leistungen erbracht werden sollen? |
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| AW: Zurückbehaltungsrecht Hallo, vielen Dank für Deine Rückfrage. Zitat:
In diesem fiktiven Szenario hier zieht sich der ganze Prozess mit einigen Teilzahlungen der Abschlussrechnung, die alle ohne Absprache und nach eigenem Ermessen bezüglich Zeitpunkt und Höhe durch den Kunden beglichen wurden, und einem noch offenen Restbetrag, seit ca. 1,5 Jahren hin. Zwischenzeitlich gab es auch schon diverse Mahnschreiben vom Dienstleister an den Kunden. Ich war bisher immer der Auffassung, dass das allgemeine schuldrechtliche Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) genau für solch einen Fall vorgesehen ist: Eine Werkstatt kann ja die Herausgabe des reparierten PKW auch verweigern, wenn nicht zuvor die Reparaturkosten vollständig beglichen werden, oder? - Daraus würde ich schlussfolgern, dass alles, was durch die Arbeit eines Dienstleisters entstanden ist bzw. geschaffen wurde (also z. B. Aufbau, Inbetriebnahme, Installation und Konfiguration von Hardware, inkl. Festlegen eines Passwort, etc.), vom Dienstleister zurückbehalten werden darf, bis eben alles bezahlt ist. Wie seht Ihr das? Danke und Gruß CT |
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