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widerrufsrecht

Dies ist eine Diskussion zu widerrufsrecht innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.10.2009, 13:01
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widerrufsrecht

Hallo,
mal angenommen XX hat im Internet mit eine Video-Download Firma einen 3 Monatigen Vertrag abgeschlossen. In diesem Zeitraum nutze XX die Dienste des Anbieters. Leider habe XX vergessen fristgerecht zu kündigen so das sich die Laufzeit nochmals um 3monate verlängert.
hat XX noch eine Chance trotz der verpassten Frist aus dem Vertrag auszutretten?

zählt das Widerrufsrecht auch bei einer Vertragsverlängerung? XX hat seit auslaufen der ersten 3-Monats-frist keinerlei Dienste des Anbieters mehr genutzt.

mal angenommen in den agb´s steht folgendes


Artikel 9 Widerrufsrecht
Ein kraft Gesetz bestehendes Widerrufsrecht bei kostenpflichtigen Diensten bleibt unberührt. Bitte beachten Sie ggf. hierzu die Widerrufsbelehrung im Anschluss an die AGB.


Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.


vielen Dank im voraus
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Alt 13.10.2009, 16:14
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AW: widerrufsrecht

nein gibt es nicht muss er wohl nochmal 3 monate die aktion wahrnehmen.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.10.2009, 07:35
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AW: widerrufsrecht

Hallo,

le_streets hat insofern recht, dass das Widerrufsrecht nicht für Vertragsverlängerungen anzuwenden ist. Allerdings sind solche Sachen immer genau zu überprüfen weil das Widerrufsrecht im Online-Geschäft eine ziemlich schwierige Materie ist und Online-Shop-Betreiber da sehr oft Fehler machen.

Mit Fehler meine ich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wird und das kann in folgenden Fällen bejaht werden:

Widerrufsbelehrung in den AGB versteckt (ohne Abhebung vom üblichen Schriftbild)
Widerrufsbelehrung allgemein schlecht auf der Seite zu finden und nur über mehrere Klicks erreichbar
Widerrufsbelehrung entspricht nicht zu 100% dem amtlichen Muster aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV
Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform (per E-Mail oder Computerfax)

Für diese Fälle (es gibt noch viele andere) wird man bejahen, dass nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, was zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist (die ja bekanntlich i.d.R. 2 Wochen beträgt) gar nicht zu laufen beginnt. D.h. man hätte auch nach drei Monaten ein Widerrufsrecht, weil die Widerrufsfrist einfach noch nicht abgelaufen ist.

JETZT ABER NICHT GLEICH FEUER UND FLAMME ALLES WIDERRUFEN! WEITERLESEN!!!

Dies würde aber im Fall des XX leider gar nichts ändern, weil er bereits Leistungen in Empfang genommen hat, die nicht mehr zurückzugewähren sind (Video-Donwloads), sodass er nach wie vor an den Vertrag gebunden wäre.

Ich hoffe, ich konnte helfen
__________________
§ 3 Telekommunikationsgesetz
Nr. 1.: "Anruf" ist eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;


Schön, dass es Legaldefinitionen gibt!
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Alt 15.10.2009, 17:02
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AW: widerrufsrecht

Ich stimme meinen Vorrednern zu.

Grundsätzlich haben Widerrufserklärungen in Schriftform zu erfolgen. Und zwar vor Vertragsabschluss und mindestens per Mail. Eine Widerrufserklärung auf einer Webseite reicht nicht aus.

Auch reicht es nicht, den Käufer nach Vertragsabschluss zu informieren. Die Frist ist sonst bei Webangeboten in der Regel nicht 2 Wochen sondern 1 Monat (nicht 4 Wochen).

Ohne salvatorische Klausel dürften entsprechende AGB daher gegenstandslos sein.

Geändert von 2much (15.10.2009 um 17:25 Uhr). Grund: editiert damit es unmissverständlich ist
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  #5 (permalink)  
Alt 15.10.2009, 17:14
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AW: widerrufsrecht

Hey 2much,

ich war heut bis morgen auch noch voll der Meinung, die Schriftform sei mindestens notwendig. Hab dann aber doch nochmal nachgeschaut und habe den Anhaltspunkt aber nicht mehr gefunden. Ich meine tatsächlich, dass Du recht hast, aber in der Musterbelehrung ist die Textform aufgeführt.

Hilf mir doch nochmal auf die Sprünge.

Bei dem einen Monat gebe ich Dir recht, ist aber häufig bei E-Bucht-Shops der Fall.:

Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat" (Anlage 2 zu § 14 BGB-Info-V)
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 15.10.2009, 17:28
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AW: widerrufsrecht

Hier heini:

Zitat:
Jetzt hat das Kammergericht entschieden (bei aufrecht.de), dass das reine Einstellen der AGB auf der eigenen Internetseite nicht für das Schriftformerfordernis genügt. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Widerrufsbelehrung, die das Gesetzt vorschreibt, nicht erfolgt ist.

Die Folge ist, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung noch bis zu 6 Monaten nach Vertragsschluss widerrufen kann, § 355 BGB. Die ihm überlassene Ware dürfte dann regelmäßig keinen Wert mehr haben- der Verbraucher muss aber grundsätzlich keinen Wertersatz leisten, so lange er die Belehrung nicht in Textform erhalten hat, § 357 BGB.

Es genügt auch nicht, nach der Bestellung, etwa mit dem Versenden der Ware, den Kunden -nunmehr schriftlich, wobei nach derzeitigem Stand eine Belehrung per E-Mail genügt- über sein Widerrufsrecht zu informieren. Denn dann beträgt die Widerrufsfrist, weil die Widerrufsbelehrung jetzt erst nach dem Vertragsschluss erfolgt, einen Monat, § 355 BGB. Weil aber bisher, soweit ersichtlich, fast alle im Internet (und damit unter Verstoß gegen das Schriftformerfordernis) veröffentlichten Widerrufsbelehrungen eine Widerrufsfrist von 2 Wochen ausweisen, sind diese Widerrufsbelehrungen schlicht falsch. Damit aber besteht zumindest die Gefahr, dass ein Gericht sie auch als Wettbewerbswidrig einstuft- das kann kostenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine zur Folge haben.
Quelle: http://www.rechtstipps.net/pub/399/s...-internet.html
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  #7 (permalink)  
Alt 15.10.2009, 17:42
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Alles klar, vielen Dank.
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