Dies ist eine Diskussion zu Widerrufsfrist bei Vertragsänderung innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Widerrufsfrist bei Vertragsänderung angenommen, es gibt einen Vertrag V1 mit der Widerrufsfrist von 14 Tagen. Da es sich von Kundenseite her um ein Missverständnis handelt und die Konditionen für ihn schlechter sind als angenommen, klärt dieser die Situation und schließt mit dem Anbieter nach 4 Tagen einen Vertrag V2 (statt V1 zu widerrufen, was auch möglich gewesen wäre), der Anbieter bestätigt das als "Vertragsänderung". Es ändern sich nun die Umstände und der Kunde beschließt innerhalb der Frist, V2 zu widerrufen, z.B. nach 12 Tagen. Frage: Ist es jetzt einfach so, als sei V2 nie geschlossen worden und es gilt V1? Oder ist ein Widerruf von V2 vielleicht auch ein Widerruf von V1, da es ein- und derselbe Vertrag ist? Und wie ist es mit der Widerrufsfrist für den Ursprungsvertrag V1, ist die nach dem Widerruf von V2 schon abgelaufen oder beträgt sie weiterhin 10 Tage (14 - 4, am 4. Tag wurde geändert)? |
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| AW: Widerrufsfrist bei Vertragsänderung Zitat:
Denn V2 ist ein eigenständiger Vertrag. Selbst wenn dadurch nur der Inhalt des ersten Vertrages geändert wird, ist der zweite ein selbstständiger "Änderungsvertrag". Wird der Änderungvertrag widerrufen, lebt mithin das alte Schuldverhältnis wieder auf, so als hätte es den Änderungsvertrag nie gegeben. Zitat:
Zitat:
Alles andere würde auch dem Sinn des Widerrufsrechts zuwider laufen. |
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| AW: Widerrufsfrist bei Vertragsänderung Hm, das klingt natürlich logisch. In diesem Fall hätte der Kunde also zum Zeitpunkt der Änderung auf V2 den Vertrag V1 widerrufen müssen, dann hätte er die Möglichkeit gehabt, den Vertrag ganz zu kündigen. Zum Unterschied Willenserklärung <-> Vertrag: Ein synonymer Gebrauch von Kundenseite her führt hier aber nicht zu Unwirksamkeiten, oder? |
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| AW: Widerrufsfrist bei Vertragsänderung Nein. ![]() Eine Willenserklärung ist das, was eine Seite sagt. Der Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (=Einigung). Man kann aber immer nur die eigenen Willenserklärungen widerrufen. Im Ergebnis macht es aber auch keinen Unterschied. Denn so oder so ist der Vertrag vernichtet. |
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