Dies ist eine Diskussion zu Wann ist Datenverlust strafbar? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| AW: Wann ist Datenverlust strafbar? Zitat:
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Es gibt mehrere absolut wirksame konkludente Verzichte des Patienten auf die ärztliche Schweigepflicht. 1. Die Weitergabe aller zu Abrechnung etc. nötigen Daten an die KV und ggf. die GKV. In dem Moment, wo der Patient seine Krankenversicherungskarte vorlegt, erklärt er sich damit einverstanden, daß all diese Daten ohne weitere Nachfrage an diese Institutionen weitergegeben werden dürfen. (Will er das nicht, muß er das extra sagen - dann wird ihn der Arzt aufklären, daß er ihn dann nicht über seine GKV-Mitgliedschaft behandeln kann. Der Patient ist hier nur theoretisch frei, denn die meisten GKV-Versicherten sind ja Zwangsmitglieder.) 2. Das ärztliche Assistenzpersonal hat den erforderlichen Einblick in die Patientendaten usw. Auch damit erklärt sich der Patient in dem Moment konkludent einverstanden, in dem er die Praxis betritt. (Richtig ist: es kann Dinge geben, die der Arzt so vertraulich behandeln muß, daß sie seine Angestellten nicht zu Gesicht bekommen. Richtig ist natürlich auch: wenn der Patient dem Arzt sagt "Herr Doktor - was ich Ihnen jetzt sage, dürfen nicht mal Ihre Arzthelferinnen erfahren!" - dann muß der Arzt dafür Sorge tragen, daß sie es tatsächlich nicht erfahren und nicht einfach im Computer nachlesen können.) 3. "Gehilfe" des Arztes können nicht nur seine Angestellten in der Praxis sein - zum "Gehilfen" des Arztes kann unter Umständen z.B. auch ein externer EDV-Fachmann werden, der mit der Wartung der Praxissoftware betraut ist. Es ist manchmal nämlich schlicht nicht möglich, notwendige "Eingriffe" an der EDV vorzunehmen, ohne daß eine Einblicksmöglichkeit in den Datenbestand gegeben ist. Der Arzt muß dann sicherstellen - genau wie bei jeder seiner ArzthelferInnen - daß eine Schweigepflichtsbelehrung stattgefunden hat, daß der Betreffende auch die nötige Zuverlässigkeit besitzt, und genau wie bei seiner Arzthelferin haftet er dafür, wenn er hier seine "Gehilfen" nicht sorgfältig genug aussucht und beaufsichtigt. Den EDV-Fachmann also z.B. "das Wochenende über" mit der Praxis-EDV allein zu lassen, mit entsprechenden Zugriff - unmöglich. Klarer Bruch der Schweigepflicht. Dem EDV-Fachmann den jeweils erforderlichen (Voll-)Zugriff auf die EDV zu geben und dabei aufzupassen, daß er nur das macht, was für die EDV technisch nötig ist und nicht anfängt, in der Kaffeepause ein bisserl in der Patientenkartei zu schmökern... das ist grundsätzlich zulässig. Der Arzt muß nur eben heftigst dabei aufpassen - und wenn das dann trotzdem das Leck für eine "Datenpanne" ist... dann hat er ein echtes Problem an der Backe. (Der Arzt vertraut ja auch sensibelste Patientendaten Postunternehmen an, deren Angestellte mit einem Handgriff in den Brief mit dem Untersuchungsergebnis heinenschauen könnten.) Zitat:
Generell aber sind vertrauliche Daten bei niedergelassenen Ärzten allermeistens in guten Händen - in Krankenhäusern mit ihrem Massenbetrieb läuft das gern schon mal anders. Zitat:
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Es besteht ein Nachholbedarf an Sensibilität für neue Konstellationen, denn die werfen ja oft neue Fragen in Punkto Schweigepflicht auf. Und es besteht ein Nachholbedarf bei den "alteingesessenen", ich hätte jetzt fast gesagt "Landarztpraxen", die nach dem Motto arbeiten "Hier war schon Ihr Uropa Patient, da kann ich ja wohl Ihrer Schwiegermutter Ihr Rezept mitgeben... Das machen wir hier seit 1925 so..." ............................. Wo übrigens wirklich ein heftiger Nachholbedarf besteht: Bei den Geschäftsstellen der Gesetzlichen Krankenversicherungen - mit ihren tollen Großraumbüros. Da versuche ich gerade, die hiesige BEK mit Hilfe des Landesdatenschutzbeauftragen zum Totalumbau zu zwingen... ![]() Da können Sie mühelos mithören, welches Gebiß der Mitbürger am Nebentisch bekommt bzw. warum nicht... ![]() (Und daß es datenschutzrechtlich zulässig ist, Antragsteller in der Geschäftsstelle einer ArGe zu nötigen, intimste Angaben zu ihren Lebensumständen zwei Meter von der Warteschlange entfernt und einen Meter vom Nebenschalter entfernt durch die Sprechöffnung einer Panzerglasscheibe zu brüllen... ... das wage ich bis zum amtlichen Beweis des Gegenteils ja auch noch zu bezweifeln...)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Wann ist Datenverlust strafbar? Zitat:
![]() (Schön wär's... Bei jedem "geklauten Foto" 5001 Euro Honorar...!!! Südsee, ich komme...!!!)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Wann ist Datenverlust strafbar? Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Wann ist Datenverlust strafbar? Zitat:
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__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| bundesdatenschutzgesetz, datendiebstahl, schadensersatz |
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