Dies ist eine Diskussion zu Vollmacht per Email rechtsgültig? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Vollmacht per Email rechtsgültig? Wenn nun ein Mitarbeiter den Emailadministratoren erlauben will, seine Mailbox zu öffnen (aus welchen Gründen auch immer), genügt dann eine einfache Email, oder muss es mindestens ein Fax mit Unterschrift sein oder sogar ein Stück Papier mit Originalunterschrift? Und wie müsste er das in etwa formulieren? vielen Dank |
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| AW: Vollmacht per Email rechtsgültig? Aufpassen muss man erstmal auf Gesetze, die eine bestimmte Form verlangen: "§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge." http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html So muss eine Kündigung in der Regel schriftlich erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein - so bei Jobs. Bei Mietverhältnissen muss wohl noch eine Vollmacht des Eigentümers vorliegen. Bei Immobilien-Verkäufen muss noch ein Notar den Vertrag bestätigen. Bei Postkästen und bei Mail-Boxen kenne ich aber überhaupt keine Formvorschrift. Wenn ich also aus dem Urlaub meinen Nachbarn anrufe und ihn bitte, meine Post zu öffnen um zu kucken, ob Rechnungen drin sind oder ob wer gestorben ist, dann sollte das genügen. Im Streitfalle sind aber Beweise praktisch. Deshalb hat die Schriftform Vorteile. Noch mehr Einschreiben mit Rückschein und Zeugen für den versandten Inhalt. Formulieren muss man einen Text so, dass ein durchschnittlich verständiger Bürger den Inhalt so versteht, wie er gemeint ist (formulieren die Gerichte gerne:-). Auch da gibt es keine Formvorschriften! Ein "Hiermit erkläre ich bei vollem Bewusstsein ..." oder so ist nicht nötig - außer bei einer Vereidigung zum Minister oder so. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Vollmacht per Email rechtsgültig? Zitat:
der admin einer (großen) firma sollte sich hüten, auf eine beliebige email mit einem unbekannten / nicht legalisierten absender hin den elektronischen postkasten eines mitarbeiters zu öffnen. es ist jedermann ohne probleme möglich, unter dem namen eines max mustermann irgendwo einen email-account zu besorgen wenn allerdings ein ungetrübtes verhältnis zwischen dem user und dem admin und kein zweifel wegen der echtheit der email besteht, sollte es kein problem sein, eine email als "einstieghilfe" zu benutzen, wenn es zb dienstliche belange erfordern gibt es bestimmt regeln in der firma wegen einer nicht erlaubten paßwortweitergabe ? gibt es einen notfallplan ? (der mitarbeiter ist nicht berechtigt, diese regeln auszuhebebeln)
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Vollmacht per Email rechtsgültig? Zitat:
Zitat:
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| AW: Vollmacht per Email rechtsgültig?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Vollmacht per Email rechtsgültig? E-Mails: Vor Gericht nur - Schall und Rauch: Richter billigen E-Mails keinen Beweiswert zu Nach einer weit verbreiteten Auffassung können digital generierte Dokumente nur im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung im Prozess berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass das Gericht bei der Vorlage von E-Mails nach freier Überzeugung entscheidet, ob es die darin enthaltene tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Es liegt also im Ermessen eines jeden Gerichts, ob es einer E-Mail eine gewisse Indizwirkung zubilligt oder sie vollkommen unberücksichtigt lässt. Siehe: "Mahnung und andere Willenenserklärungen rechtssicher zustellen:" http://justiz.ju.funpic.de |
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