Dies ist eine Diskussion zu "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? ![]() Mein Wissensdurst zum Thema gesetze will einfach nicht nachlassen ;D Also noch eine, für michs ehr interissante frage: Es geht um Sachbeschädigung. Der klassische fall Herr X tritt Herrn Y gegen das Auto. Nun aber ein weit aus "kurioserer" fall: Herr Y hat einen Server auf dem eine "Map" ist. Herr Y, Herr L und Herr U haben viel spaß mit dem aufbauen dieser virtuellen Welt. Ihre "map" ist schon sehr gut, und schon einiges Wert, viele leute haben sogar interesse sie zu kaufen. Nach einiger Zeit kommt Herr R und will mit spielen. Nach 2 Wochen streiten sich Herr R und Herr Y. Herr R zerstört voller wut die gesamten "kunstwerke" der anderen "baumeister". Es ist zwar nur ein Computer Spiel, aber Herr Y, Herr L und Herr U haben viel Zeit in diese kleine "Welt" investiert. Meine vermutung: Vor Gericht sind ja auch Tiere "sachgegenstände". Dann müsste die virtuelle "Welt" doch ebenfalls ein Sachgegenstand sein. Aber wie ist es wirklich? Hatt herr R sich strafbar gemacht? Hoffe das ihr meinen Wissenshunger "löschen" könnt =) |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? In Betracht kommt allein § 303a StGB. Dem Sachverhalt lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob diese Strafnorm erfüllt ist. |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? Zur Ausgangsfrage: Daten sind keine Sachen. Deshalb der Hinweis auf § 303a StGB. |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? Hm, aber man beschädigt ja daten bzw. ein "werk". Ist man also komplett ungeschützt vor einer "digitalen sabotage" |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? Es kam bereits zweimal der Hinweis auf §303a StGB...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? Zitat:
Nur wenn das auf einer geistigen Schöpfung beruhende "Werk" ( z.B. der "Baukunst" ) verkörpert wäre ( z.B. in einem Stück Papier/Buch/Bauplan, auf das es gezeichnet/gedruckt wäre, z.B. in einem Datenträger ( CD/DVD/Festplatte/USB-Stick/Magnetband/... ), läge bei Zerstörung/Beschädigung der Werkverkörperung ( z.B. bei Beschädigung/Zerstörung von Server/Festplatte/DVD/... ) eine Sachbeschädigung vor. 2. Vielleicht geschah Rs Veränderung/Löschung der Daten gar nicht "rechtswidrig", wenn ihm ohne Einschränkung das Recht zur Datenveränderung eingeräumt worden war - dann hätte er sich nicht wegen "rechtswidriger" Datenveränderung nach § 303a StGB strafbar gemacht. 3. Möglicherweise gab es zwischen Y ( und L und U ) einerseits, und R andererseits eine vertragliche Übereinkunft, was die Erlaubnis zum "Mitspielen" anlangt. Der Inhalt der Abmachung wäre nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Danach könnte vereinbart gewesen sein, daß die Erlaubnis zum Datenzugriff und zur Datenveränderung nur im Rahmen der (stillschweigend oder ausdrücklich vorausgesetzten) "Spielregeln" erteilt sein soll. Bei "normalen" Spielen gilt eine Spielteilnahme als Einwilligung in -spielimmanent- mögliche Verletzungen geschützter Rechtsgüter ( Gesundheit, Eigentum, sonstige Rechte,... ) durch Regelverletzungen im "normalen" Spielbetrieb. ( ---> Ein Fußballspieler hat keine Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die er durch Verletzungen seiner Gesundheit, seines Eigentums etc. aufgrund nicht ganz regelgerechten Spielverhaltens seiner Gegner erleidet. Denn seine Verletzungen geschahen nicht rechtswidrig, weil er mit seiner Spielteilnahme in das spieltypische "Verletzungs"-Risiko eingewilligt hat. ) Vielleicht hat R mit seiner Lösch-Orgie aber vorsätzlich gegen die vereinbarten Spielregeln verstoßen, sodaß er sich möglicherweise Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Vertragspflichten ausgesetzt sehen könnte. Y, L und U haben nun aber keine andere Einbuße erlitten als eine in nächster Zeit verringerte Spielfreude (wegen des erforderlich Neubeginns), und das Empfinden "nutzlos" vergeudeter Zeit und Mühe. Dafür kann kein Ersatz (in Geld) verlangt werden. Zitat:
Um Mitspieler von vorsätzlicher Trübung der Spielfreude ihrer Mitspieler abzuhalten, könnte man mit ihnen ein freiwilliges Versprechen der Zahlung einer genügend empfindlichen Vertragsstrafe vereinbaren für den Fall, daß sie regelwidrig Datenwelten auslöschen: "Herr R verspricht allen Mitspielern, die gemeinsame Spielwelt nicht zu zerstören, und verpflichtet sich zur Zahlung eines Betrags von jeweils 200 Euro an jeden Mitspieler für den Fall, daß er sein Versprechen nicht einhält und regelwidrig die Spielwelt zerstört." Dann hätten Y,L und U einen einklagbaren Anspruch gegen R, auch wenn er sich ihnen mit seiner Weltzerstörung weder schadensersatzpflichtig gemacht hätte, noch sich wegen "Datenlöschung" ( und schon gar nicht wegenn "Sachbeschädigung" ) strafbar gemacht hätte. Allerdings ist eure Minderjährigkeit ein Problem. Die Wirksamkeit eines Vertrags, z.B. eines Vertragsstrafeversprechens, hinge von der Zustimmung eurer gesetzlichen Vertreter ab! Und wenn die einer Zusage ihres Sprößlings an seine mißtrauischen Spielkameraden nicht zustimmen, ihnen einen Geldbetrag bei "Spielzerstörung" zu zahlen, um Zugang zu deren kostbarer "Spielwelt" zu erhalten, dann könnten die Freunde nicht auf Einhaltung des Zahlungsversprechens pochen, falls es doch zur Weltzerstörung kommt. 11 Geändert von once (10.01.2012 um 11:17 Uhr). Grund: ... |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? Sehr interissant. Danke für deinen Beitrag. Wie würde es den aussehen, wenn: Herr Y kennt Herr X damals hatten beide ein Projekt gemeinsam, sie verwendeten ein beiden bekanntes Passwort. Als Herr Y sich von Herr X trennte, benutze er dieses Passwort für einen anderen Server weiter. Herr X loggt sich nach einigen Monaten alss Herr Y ein und "vandaliert" dannach loggt er sich über ein FTP Programm ein und Downloadet den Server / fertigt eine Komplette Kopie des Servers an. Mit der Begründung: "Wenn Herr Y mir das Passwort irgendwann gesagt hat, mache ich mich nicht strafbar". Fällt das unter "§ 202a Ausspähen von Daten". Herr Y umgeht ja einen Schutz, aber Herr X hat Herr Y das passwort vor einiger Zeit verraten. Wie sieht es aus für Herr X und Herr Y? |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? Zitat:
"Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." - Die Daten auf Ys neuem Server S2 sind nicht für X bestimmt - Sie sind gegen unberechtigten Zugang besonders ( = durch ein Paßwort ) gesichert - X verschafft sich Zugang zu den Daten - durch "Überwindung" der Zugangssicherung/Paßwortabfrage ( indem er das Kennwort eingibt ) - dies geschieht "unbefugt". Hätte Y auf seinem alten, mit X gemeinsam benutzten Server S1 nicht für X bestimmte Daten abgelegt, dann hätte sich X durch die befugte Zugangsverschaffung durch Eingabe des S1-Kennworts NICHT strafbar gemacht, auch wenn die Daten nicht für ihn bestimmt waren. X wird aber nur extrem milde bestraft werden, weil unter den gegebenen Umständen ( bei Weiterverwendung DESSELBEN Paßworts ) eventuell kaum mehr von einer "besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang" bzw. von einer "Überwindung" gesprochen werden könnte. Zitat:
Zitat:
Zitat:
( Je nach Weiterverwendung der Kopie weitere unerlaubte/strafbare Handlungen ) 11 |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? Danke! |
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| AW: "Virtuelle Sachbeschädigung" - gibt es das? Das größte Problem meiner Meinung nach ist die Tatsache, dass es Bestandteil des Spiels ist, die Welt zu zerstören. (In Counterstrike kann man ja auch niemanden wegen virtuellem Mord oder Körperverletzung anzeigen) Die Person hat sich ja nicht über irgendeine Hintertür Zutritt verschafft und den Server beschädigt. In Minecraft ist es zum Beispiel üblich bestimmte Gebiete durch Modifikationen zu schützen. |
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