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Vertrieb von Software inkl Haftung mit fremdem Urheberrecht

Dies ist eine Diskussion zu Vertrieb von Software inkl Haftung mit fremdem Urheberrecht innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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Alt 11.03.2011, 16:09
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Vertrieb von Software inkl Haftung mit fremdem Urheberrecht

Hallo,

angenommen ein Entwickler hat eine Software erstellt, die er durch eine Firma vertreiben lassen möchte um Schwierigkeiten und Umständen wie Handelsregister und Haftung bei Problemen aus dem Weg zu gehen.

In Fall A verkauft der Entwickler (der bspw. nur ein einfachen Nebengewerbe hat) die Software, inklusive Quellcode und inklusive Urheberrecht an die Firma, womit er natürlich jedes Recht an dem geistigen Eigentum verliert, aber auch alle Probleme abgibt (nachweisbare böswillige oder fahrlässige Handlungen ausgeschlossen, die ja auch einen ganz normalen Angestellten zur Haftung führen können). Zu diesem Fall eine Frage:
1a) Darf der Entwickler sich noch in dem "About" Feld in der Software als Entwickler verewigen oder sollte dann nur noch die Firma präsent sein? (Wie es im Fall mit einem internen Angestellten wäre)

In Fall B möchte der Entwickler das geistige Eigentum behalten und von jedem Verkauf der Software durch die Firma an dritte, einen gewissen Betrag bekommen. Zu diesem Fall 2 fragen:
1b) Wird der Entwickler damit zum Händler, da er pro Einzelverkauf bezahlt wird? (Man könnte argumentieren dass keine Leistung mehr, sondern Produkte verkauft werden)
2b) Wird der Entwickler damit haftbar? (Wieder der nicht böswillige oder fahrlässige Fall)


mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 14.03.2011, 00:45
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AW: Vertrieb von Software inkl Haftung mit fremdem Urheberrecht

Zitat:
Zitat von Friday Beitrag anzeigen
1a) Darf der Entwickler sich noch in dem "About" Feld in der Software als Entwickler verewigen oder sollte dann nur noch die Firma präsent sein? (Wie es im Fall mit einem internen Angestellten wäre)
Das ist reine Vereinbarungssache mit dem Käufer der Nutzungsrechte - der muss nicht kaufen, wenn der Urheber auf sein Recht besteht nach
"§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."

Im Gegensatz zu manch anderen Urheberrechten kann dies Recht vorab gültig abbedungen und abgegolten werden - sonst hätten die Ghostwriter ja nichts mehr zu beißen .

Zitat:
Zitat von Friday Beitrag anzeigen
In Fall B möchte der Entwickler das geistige Eigentum behalten und von jedem Verkauf der Software durch die Firma an dritte, einen gewissen Betrag bekommen. Zu diesem Fall 2 fragen:
Das geistige Eigentum an seinem Werk behält der Urheber bis zu seinem Tod. Ob er für die Einräumung eines Nutzungsrechts nun pauschal vorab bezahlt werden will oder per Honorar je Umsatz oder per Gewinnbeteiligung, spielt dabei gar keine Rolle.

Zitat:
Zitat von Friday Beitrag anzeigen
1b) Wird der Entwickler damit zum Händler, da er pro Einzelverkauf bezahlt wird? (Man könnte argumentieren dass keine Leistung mehr, sondern Produkte verkauft werden)
Nein, erfolgsabhängige Honorare sind z. B. in der Buchbranche üblich - die Autoren werden dadurch auch nicht zum Buchhändler, sie benötigen auch keinen Gewerbeschein usw. Sie müssen lediglich ihre Einkünfte beim Finanzamt angeben.

Ob ein freiberuflicher oder selbständiger Softwareentwickler einen Schein benötigt und welchen, das verrät ihm seine Kammer oder sein Berufsverband.

Zitat:
Zitat von Friday Beitrag anzeigen
2b) Wird der Entwickler damit haftbar? (Wieder der nicht böswillige oder fahrlässige Fall)
Die Haftung eines Arbeitnehmers ist beschränkt, z. B. auf mittlere und schlimmere Fahrlässigkeit und Vorsatz, zudem noch auf eine Schadenshöhe von ca. 3 Monatsgehältern.

Hat man aber keinen Arbeits-, sondern einen Werkvertrag, kann die Haftung anders aussehen - egal, ob man pauschal vorab bezahlt wird oder umsatzabhängig oder per Gewinnbeteiligung.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 24.03.2011, 16:55
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AW: Vertrieb von Software inkl Haftung mit fremdem Urheberrecht

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Hat man aber keinen Arbeits-, sondern einen Werkvertrag, kann die Haftung anders aussehen - egal, ob man pauschal vorab bezahlt wird oder umsatzabhängig oder per Gewinnbeteiligung.

Gruß aus Berlin, Gerd
Danke Gerd, ein paar Fragen bleiben dennoch:

Die Haftung kann anders aussehen? Kann man also den Werkvertrag auch so verfassen, dass der selbstständige Entwickler die gleiche eingeschränkte Haftung wie ein Angestellter hat?
Die zweite Frage ist, ist ein Werkvertrag in diesem Fall überhaupt der richtige Typ von Vertrag? Schließlich vertreibt die Firma die Software in besagtem Fallbeispiel bloss, agiert also als Händler nicht als Käufer bzw. Besteller eines Produktes.
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Alt 24.03.2011, 19:37
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AW: Vertrieb von Software inkl Haftung mit fremdem Urheberrecht

1.) Schadensersatz. Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, sein Chef hat eine Obhutspflicht. Das Gehalt ist begrenzt, der Gewinn nicht, das Kapital auch nicht per se. Dadurch wird wohl verständlich, dass ein Arbeitnehmer nicht unbegrenzt haften soll laut Gesetzgeber und gängiger Rechtsprechung.

Beim Unternehmer und beim Freiberufler wird die Haftungsgrenze anders geregelt. Die GmbH haftet z. B. nur bis zur Höhe der Einlage, derzeit also mit mindestens 25.000,-, dann ist Schluss. Der Anwalt muss eine Haftpflicht-Versicherung abschließen wie ein Autofahrer.

Der Software-Entwickler kann ebenfalls einen Arbeitsvertrag abschließen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen oder eine Versicherung abschließen.

Oder einen Vertrag mit einer Firma abschließen, die die Haftung finanziell abfedert - was unwirksam sein kann weil sittenwidrig oder gegen das Versicherungsgesetz verstoßen kann, aber nicht muss.

Am Ende ist der Privatmann durch die Privatinsolvenz abgesichert gegen lebenslanges Bluten für falsches Verhalten, der Unternehmer halt durch die Unternehmens-Insolvenz. Was will man mehr - wenn man die Kosten für eine Versicherung sparen möchte?

2.) Werkvertrag oder nicht? Der Entwickler kann sich aussuchen, ob er selbständig wirtschaftlich tätig werden möchte oder nicht. In meiner Branche gibt es Autoren, Verleger, Lektoren, Setzer, Buchdrucker, Buchvertreter, Buchvertriebe und Buchhändler. Ich kann auch alles davon alleine machen (macht auch Spaß:-)) oder nur Teile davon, das steht mir frei.

Gruß aus Berlin, Gerd
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