Dies ist eine Diskussion zu Vertrieb von modifizierender Software für fremde Programme innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Vertrieb von modifizierender Software für fremde Programme Wenn jemand eine Software Y geschrieben hat, die ein fremdes Programm X modifiziert, darf er Y verkaufen? Quasi unter dem Label "Programmmodifikator für X". Oder verstößt er damit gegen irgendwelche Urheber-, Marken- oder Sonstwasrechte? Es geht hierbei nicht darum X auf irgendeine Weise jemandem kostenlos zugänglich zu machen ohne das dieser kostenpflichtig eine Lizenz erwerben müsste; also quasi X zu raubkopieren oder derartiges. Es könnte sich eher um eine funktionale Änderung handeln, die zum Beispiel einem Tabellenkalkulationsprogramm eine dritte Dimension hinzufügt. Kann mir der Softwarehersteller der ursprünglichen Software eigentlich verbieten sein Programm bei mir lokal auf dem Rechner zu modifizieren? Zum Beispiel in dem er in der Softwarelizenz-Vereinbarung ausdrücklich untersagt das Programm zu verändern. Geht das überhaupt? Denn irgendwie verstößt das gegen meine bisherige Vorstellung innerhalb seiner vier Wände dürfe jeder tun was er wolle, solange nichts davon nach außen dringe. Angenommen jemand möchte ein Unternehmen gründen, das genau auf solche modifizierenden Programme spezialisiert wäre; würde es sich lohnen einen Rechtsberater zu zahlen um das im Detail durch zu gehen oder hätte er eh keine Chance? Ich freue mich schon auf Antworten ![]() Viele Grüße, Chatamo |
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| AW: Vertrieb von modifizierender Software für fremde Programme Zitat:
Alles andere sind eher § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen! Insbesondere "2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse." Denn der Käufer der CD hat dafür kein Recht erworben - sondern lediglich eine CD mit der Software sowie eine Lizenz, also eine reine Nutzungserlaubnis. Hilfsmittel zu Veränderungen solcher Programme zu vertreiben, zu verkaufen, ist nicht per se verboten, so weit ich weiß, höchstens als Beihilfe zur Tat, falls das hier überhaupt in Frage kommt. Untersagt ist nur der Vertrieb von Hilfsmitteln zur Umgehung eines Kopierschutzes. Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69f.html und insbesondere Absatz 3 in http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95a.html Eine Werbung für solch eine Software ist auch nicht per se verboten, sogar Marken können dabei genannt werden, also etwas "Schubi-Speed beschleunigt Ihre Schubidu-Software um 30 %!" Ob man für Werbung und Vertrieb die Marke "Schubi-Speed" verwenden darf, kommt darauf an, ob ein Verstoß gegen § 14 Markengesetz vorliegt oder nicht. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Vertrieb von modifizierender Software für fremde Programme Hey Gerd, du bist ein GOTT! Genau nach diesen Paragraphen habe ich gesucht, das hilft mir unheimlich! Aber jetzt noch mal im Einzelnen: Wenn ich § 69c Nr. 2 genauer betrachte, steht da noch ein Anhängsel á la "Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;"... was bedeutet das? Zitat:
Zitat:
Nach § 69e (Dekompilierung) hat ein Hersteller von Y sogar das Recht, X zu dekompilieren, nicht wahr? Dann wäre die Herstellung eines Y nach meinem Verständnis vollkommen unproblematisch.. und der Vertrieb eigentlich auch.. und was die Werbung für Y angeht besteht, wie du schon sagtest, ja eigentlich auch kein Grund zur Sorge. Ich sehe also letztendlich keinen Grund weshalb es problematisch sein könnte ein Y professionell herzustellen, zu bewerben und zu vermarkten. Liege ich damit richtig? Mal von dem ganzen "dürfen oder nicht dürfen"-Kram abgesehen: Was würde denn ein Hersteller von einem Y als Strafe erwarten können? Gibt es im StGB einen entsprechenden Paragraphen? Vielen, vielen Dank nochmal für die Hilfe! Viele Grüße, Chatamo |
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| AW: Vertrieb von modifizierender Software für fremde Programme Zitat:
Zitat:
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| modifikation, software, softwarelizenz |
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