Dies ist eine Diskussion zu Verlosung per Youtube innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Verlosung per Youtube Man nehme an, ein Youtube Nutzer würde eine Verlosung veranstalten, die wie folgt abläuft: In seinem Youtube Video oder der Beschreibung gibt er die Gewinne an, beispielsweise 1*100€,2*50€. Diese werden unter allen Personen ausgelost, die an einer von ihm verlinkten Umfrage teilnehmen. Für jede ausgefüllte Umfrage erhält der erstgenannte User wiederrum eine Provision durch ein Partnerprogramm. Ist dieser Fall gänzlich rechtens? Muss der Benutzer die Verlosung, bzw die Gewinnmöglichkeiten anmelden? Vielen Dank im Voraus! Schönen Gruß dklimov |
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| AW: Verlosung per Youtube Guten Tag, dklimov! Gegen ein Gratis-Preisausschreiben spricht im Grunde nur dieser Passus: "Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind (...) 20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;" UWG - Einzelnorm Wer sonstwie noch veräppelt werden könnte, wird in dem Text nicht deutlich. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Verlosung per Youtube Vielen Dank für die Antwort. Sprich, das Einzige, was an der Verlosung gesetzeswidrig wäre, wäre es keine Gewinne zu versenden. Dass dies ein Vergehen ist, kann man sich beinahe denken ;-) Grüße, dklimov |
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| AW: Verlosung per Youtube Zitat:
Stellt die Preisgabe der Umfrage-Daten einen "Vermögenswetr" dar, der als "Einsatz" eines Glücksspiels geleistet werden könnte???? ( Meiner Meinung nach JA ). Zitat:
D.h. es handelt sich um keine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat ( bei der gemäß § 661 Absatz 3 BGB die Vorschrift des § 659 Absatz 2 BGB Anwendung finden könnte, wonach bei "gleicher Würdigkeit" der Preisbewerbung die ausgelobte Belohnung entweder in gleichen Teilen, oder wenn die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit sich nicht teilen läßt oder nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten soll, das Los entscheidet. ) 2. Auf alle Fälle handelt es sich um ein Gewinnspiel ( wenn auch möglicherweise nicht um ein erlaubnisbedürftiges, unerlaubt strafbares GLÜCKSspiel ). Der Betreiber der dubiosen "Umfrage" dürfte zweifellos unternehmerisch handeln; und die Werbung für die Teilnahme an der Umfrage dürfte jedenfalls eine "geschäftliche Handlung" im Sinne von § 2 UWG sein; somit finden auf jeden Fall wettbewerbsrechtliche Vorschriften auf Deine Aktion Anwendung. Wer jetzt für die Inanspruchnahme/Teilnahme einer gewerblichen "Umfrage" mit einem Gewinnspiel wirbt,der handelt wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn er a) die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt, § 4 UWG ( wird klar und deutlich darauf hingewiesen, welche Art von Daten die Gewinnspiel-Teilnehmer für die Teilnahme preisgeben sollen, und was mit diesen Daten für Schindluder getrieben werden soll? ) b) die Teilnahme von Verbrauchern an einem ... Gewinnspiel von ... der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das ... Gewinnspiel ist naturgemäß mit ... der Dienstleistung verbunden, $ 4 UWG. ( Die Dienstleistung (??? ist es überhaupt eine ???) "Durchführung einer Umfrage" ist nicht naturgemäß mit dem Gewinnspiel verbunden ( so wie etwa die Teilnahme an einem in einer Zeitschrift abgedruckte Preisausschreiben "naturgemäß" mit dem nötigen Kauf der Zeitschrift verbunden ist). Aber ist die Umfrage überhaupt als "Dienstleistung" im Sinne von § 4 UWG anzusehen? Zitat:
Es spricht meiner Ansicht eher vieles dafür, daß es sich um eine strafbare (Werbung für eine) Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels handelt, oder zumindest um eine aus den oben genannten Gründen unzulässige Wettbewerbshandlung. Übrigens ist es nicht schon von vorneherein gesetzwidrig, Preise (oder eine Belohnung) auszuloben ( etwa indem zur Bewerbung für die ausgelobte Belohnung aufgerufen wird, z.B. durch Einsendung von Lösungen von Rätseln, selbstgemalter Bilder, selbstgeschriebener Aufsätze usw. ), dann aber keine Preise zu leisten, etwa weil niemand die richtige Lösung einsendet, oder weil die Jury kein eingesandtes Bild oder Aufsatz als preiswürdig erachtet. Wenn dies zu Werbezwecken geschieht, dann jedoch ... Zitat:
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