Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht eines selbstständigen Entwicklers innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Bei wem liegen die Urheberrechte in diesem Fall? Ist es die Firma, der selbstständige Entwickler oder liegt ein gemeinsames Urheberrecht vor? Welche Rechte kann der Selbstständige gegenüber Firma A geltend machen? |
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| AW: Urheberrecht eines selbstständigen Entwicklers Wurde mit dem externen Programmierer überhaupt irgendein Vertrag geschlossen (Werkvertrag o.ä.)? |
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| AW: Urheberrecht eines selbstständigen Entwicklers Zitat:
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| AW: Urheberrecht eines selbstständigen Entwicklers Besteht in diesem Fall nicht automatisch ein Dienst- bzw. Werkvertrag mit dem Selbstständigen, und somit liegen die exklusiven Nutzungsrechte beim Auftraggeber? Oder hätte man die Übergabe der Nutzungsrechte an der Softwareentwicklung tatsächlich vertraglich regeln müssen? |
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| AW: Urheberrecht eines selbstständigen Entwicklers Ich nehme an, Firma A hatte recht konkrete Vorstellungen, wie das Produkt aussehen bzw. welchem Zweck es dienen sollte. Der freie Mitarbeiter war im wesentlichen nur mit der Umsetzung (von Teilen) dieses Konzepts gegen Stunden- oder Projekthonorar beschäftigt. So wird er keine Chance haben, Urheberrechte für sich beanspruchen zu können. Wenn er vorher was anderes vereinbart hätte, dann vielleicht.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Urheberrecht eines selbstständigen Entwicklers § 31 Einräumung von Nutzungsrechten "(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." Beim Vertragszweck "Software für unsere Firma entwickeln" wird sich wohl ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Firma ergeben - was könnte dagegen sprechen? Wer würde den Künstler für etwas anderes bezahlen? Wenn der Entwickler angestellt ist, sowieso. Das Urheberrecht bleibt bis zu derem Tod bei den Urhebern - bei gemeinsamen Urhebern ebenfalls für deren Gemeinschaftswerk. Gruß aus Berlin, Gerd
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