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Umfang Überwachung

Dies ist eine Diskussion zu Umfang Überwachung innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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Alt 25.02.2011, 08:07
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Umfang Überwachung

Die Polizei beabsichtigt die Durchführung einer Überwachung von VoIP-Gesprächen die über den Computer geführt werden (Als Anlasstat nehmen wir mal handel mit BtM).

Zur Überwachung dieser Gespräche ist es erforderlich den gesamten DSL-Strom des Beschuldigten vom Access-Provider auszuleiten. Ein entsprechender Beschluss zur Ausleitung des gesamten DSL-Stroms wird erwirkt.

Der DSL-Strom wird von der Polizei jedoch nur hinsichtlich der der VoIP-Daten ausgewertet, da es ihnen bei der Überwachung nur um die Anbahnungsgespräche des Beschuldigten mit etwaigen Käufern geht.

Jetzt die Frage:
Besteht nich im Rahmen der vollständigen Beweiswürdigung (be- und entlastende Beweisführung) die Verpflichtung für die polizeilichen Ermittlungspersonen, den kompletten Datenstrom zu sichten? Zumal dieser ja auch so im Beschluss beantragt wurde!

Oder kann aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit heraus der Fokus allein auf die VoIP-Daten gelegt werden?


Die Frage ist aus zweierlei Gesichtspunkten interessant.
1. Von der Polizei in der Verhandlung eingebrachte Gespräche wurden bsp. in einem Chat, oder Forum als Spaß deklariert.

2. Der Beschuldigte Handelt parallel mit Hehlerware in Ebay, bietet gegen Entgeld illegale Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken an oder noch schlimmer, handelt mit Kinderpornografie. Durch die Fokusierung auf die VoIP-Gespräche fällt den ermittelnden Polizisten dies nicht auf, wird aber in der Hauptverhandlung festgestellt. Wenn eine Verpflichtung zur vollständigen Auswertung bestünde, könnten die Polizisten ggf. strafrechtlich belangt werden!
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Alt 28.02.2011, 02:38
V.I.P.
 
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AW: Umfang Überwachung

Die Polizei muss gar nichts.

Wenn sie vom Richter den Beschluss erhält, sie dürfe die 120 Lagerhallen von Großkonzern XY durchsuchen, muss sie das nicht tun. Keine einzige!

Und wenn, dann nicht alle. Und wenn sie im Klo der ersten Halle schon genügend belastende Beweise findet, muss sie nicht auch noch die anderen 120 durchforsten,

wenn es bislang keine Anhaltspunkte dafür gibt, wonach dort weitere belastende Beweise zu finden sind oder gar entlastende Beweise.

Dem Beschuldigten, dem Beklagten und der Verteidigung steht es frei, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweise vorzulegen. Warum nicht einfach auch ein Protokoll eines Chats inklusive Bestätigung der Authentizität durch Zeugen?

Gruß aus Berlin, Gerd
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auswertung dsl, quellen-tkÜ, vollständige beweiswürdigung

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