Dies ist eine Diskussion zu Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung So lange es bespielte Tonträger in Form von Schallplatten, Musikkassetten, bespielte CD´s und DVD´s, Hörbücher und andere Film,- Ton- und Datenträger gibt, werden dafür GEMA-Gebühren erhoben, die ich automatisch beim Kauf beispielsweise einer bespielten CD erwerbe. Nun ist es seit geraumer Zeit aber auch so, dass die GEMA ihre Gebühren auch beim Kauf von sämtlicher Geräte und Medien erhebt, mit denen ich in die Lage versetzt werde, damit urheberrechtlich geschützte Werke für persönliche (private) Zwecke aufzunehmen (Sicherheitskopie). Dazu zählen beispielsweise CD/DVD-Brenner, Floppy-Laufwerke, Festplatten, Floppy-Disks, USB-Sticks und andere Hardware. Ob die für diese Hardware erhobenen GEMA-Gebühren ganz koscher sind, will ich hier gar nicht diskutieren. Das ist ein anderes Thema. Aber: Mit der Entrichtung der GEMA-Gebühr für die o.g. Hardware erwerbe ich das Recht, mir für meine persönlichen Zwecke beispielsweise eine Sicherheitskopie einer teuren Spiele-Disks der Kids anzufertigen. Wer sieht, wie manchmal Kinder mit den teuren Scheiben umgehen, weiß wovon ich rede und warum es sinnvoll ist, das jeweilige Original noch sicher im Schrank zu haben. Das Problem jetzt: So gut wie jede Musik,- Film,- Spiele,- Hörbuch- oder Programm- Disk ist heute mit einem Kopierschutz versehen, der es, ohne sich straffällig zu machen es unmöglich macht, von solch einer Scheibe eine Kopie anzufertigen. Sämtlichen auf dem deutschen Markt befindlichen Kopier- bzw. Brennprogrammen ist per Gesetz die Möglichkeit genommen worden, den jeweiligen Kopierschutz zu knacken oder zu umgehen. Findige Softwareschmieden sind daraufhin auf die Idee gekommen, ihre Brennprogramme zu teilen: Das brave und gesetzkonforme Teil des Programms kaufe ich im Technikmarkt. Damit kann ich dann beispielsweise eine Festplattensicherung vornehmen, vielmehr nicht. Der Zugriff auf sämtliche Kauf CD´s und DVD´s bleibt einem verwehrt. Zu einem vollwertigen Programm wird das Brenn-Programm erst, wenn ich mir das illegale Upgrade desselben Softwareherstellers aus dem Internet herunterlade und installiere oder mir gleich die US-Version des Brenn-Proggys im Internet bestelle. Jetzt frage ich mich: Kann das sein? Ist das nicht paradox? Da wird eine Gebühr dafür erhoben, dass ich für meine privaten Zwecke innerhalb meiner Wohnung Kopien meiner eigenen CD´s/DVD´s anfertigen kann. Gleichzeitig wird mir dies aber durch den Kopierschutz der Disks verwehrt und mir sogar Strafe angedroht, wenn ich mit geeigneten Programmen diesen Kopierschutz knacke bzw. umgehe. Wer hat bei dieser Gesetzgebung geschlafen? Kann man da nicht jeden verstehen, der sich über eine solch paradoxe Gesetzgebung hinwegsetzt? |
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| AW: Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung Zitat:
Zitat:
(In diesem Fall war es die VG Wort (für den Urteilstext klicken) und nicht die GEMA, die das Urteil erstritten hat, aber die Rechtsgrundlage ist diesselbe. Zitat:
Das greift aber aus zwei Gründen nicht: 1) gibt es keinen auch nur halbwegs wirksamen Kopierschutz; Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen ist zwar im Regelfall unzulässig, aber leicht möglich und wird auch vielfach praktiziert 2) bezieht sich dieser Anspruch der Urheber auf Vergütung ja nicht nur auf Musik- oder Film-DVDs oder ähnliches, sondern auf alle Werke. Mit den abgabepflichtigen Geräten können Fotos, Texte und auch Musik und Filme von Internetseiten kopiert werden, es können Bücher und Zeitungen kopiert werden, es können Bilder und Texte gescannt werden, usw. usf. Die erwähnten Urheberabgaben auf bestimmte Geräte beziehen sich nicht nur auf die von Ihnen erwähnten Nutzungen, sondern auf viele hunderte weiterer Nutzungen. Die Abgabenhöhe orientiert sich dabei übrigens durchaus an ermittelten Werten, in welchem Umfang bestimmte Geräte oder Medien für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken genutzt werden. Interessant dabei finde ich die m.W. noch gar nicht aufgeworfene Frage, ob nicht eigentlich die Urheber von Werken, die üblicherweise mit besonders wirksamen Kopierschutz vertrieben werden, in den Ausschüttungen der Urheberabgaben deutlich schwächer berücksichtigt werden müssten als die Urheber von Werken, die üblicherweise schlecht oder gar nicht geschützt sind bzw. geschützt werden können. (Beispiel: für die Musik- oder Film-DVD gibt es zumindest Kopierschutzmechanismen, die einen Teil des Kopieraufkommens verhindern. Für Fotos auf einer Website gibt es überhaupt keinen wirksamen Schutz - ergo müssten die Urheber solcher Werke einen verhältnismäßig größeren Anteil bekommen, da ihre Werke verhältnismäßig häufiger kopiert werden dürften.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung Danke für Ihre Ausführungen TomRohwer, die ich gut nachvollziehen kann. Ok, es gibt noch andere Möglichkeiten, mit den genannten Aufzeichnungsgeräten und Datenträgern urheberrechtlich geschütztes Material zu kopieren, beispielsweise über das Internet. Dabei ist es meines Wissens aber so, dass ich beispielsweise mit dem Herunterladen eines bezahlten Hörbuches oder einer CD wie bei einer Musik-CD ebenfalls die dafür fällige GEMA-Gebühr bereits entrichtet habe. Ich habe somit auch beim rechtmäßigen herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material bereits das Recht erworben, mir für persönliche Zwecke eine Kopie anzufertigen. Wozu wird dann für den Brenner und den CD/DVD-Rohling noch einmal abkassiert? Ich sehe das schlicht so: Von der Musik-und Filmindustrie wird jeder private PC-Besitzer, egal ob er den eingebauten Brenner benutzt als potentieller Schwarzbrenner abgestempelt und dafür soll er zahlen. Da wird jeder Besitzer eines PC´s kriminalisiert. |
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| AW: Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung Zitat:
GEMA-Abgaben oder Abgaben an andere Verwertungsgesellschaften werden fällig, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in einer bestimmten Weise genutzt werden, die nicht durch den Kauf z.B. einer Musik-CD gedeckt sind. Beispiel: Sie kaufen eine Musik-CD. Dafür zahlen Sie - über den Händler - an den Rechteinhaber und den Urheber, also die Plattenfirma und den Musiker. Wenn Sie nun diese CD auf einem Feuerwehrball abspielen wollen, zahlen Sie GEMA-Abgaben - weil der Kauf der CD nicht das Recht einschließt, die Musik öffentlich abzuspielen. Oder Sie kopieren im Rahmen des §53 UrhG - "Privatkopie" - die CD für einen nahen Verwandten. Dafür steht dem Urheber ein Ausgleich zu, und den erhält er in diesem Fall über die Leer-Medien-Abgabe auf den CD-Rohling. (Weil jede andere Art der Abrechnung unpraktikabel wäre.) Zitat:
Sie haben das gesetzliche Recht - §53 UrhG - "einzelne Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken" anzufertigen, und genau dafür bekommt der Urheber die "Kopierabgabe", die auf die Leer-Medien erhoben wird. Das gilt ebenso für die anderen "Schrankenrechte" - das UrhG gibt Ihnen das Recht, gewisse Dinge mit urheberrechtlich geschützten Werken zu machen, ohne den Urheber vorher fragen zu müssen. Dafür bekommt dieser wiederum eine Vergütung, die in Form der Abgaben an die Verwertungsgesellschaften kassiert wird. Das gilt z.B. auch für die Nutzung von Werken in Büchern für den Unterricht - da kann der Urheber in diversen Fällen z.B. nicht sagen "Nein, das will ich nicht", er muß es hinnehmen, aber er bekommt dafür natürlich Geld. Oder die Nutzung von Kopien aus Büchern für den Unterricht - auch hier wieder: Kopierabgabe an die VGs. Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung Da ja noch nicht jedes Trägermedium CD mit nem Kopierschutz versehen ist, wäre ja dann die Alternative, man hat beim Elektronikgroßmarkt zwei Stapel mit Brennern: Stapel eins ist günstiger, da man mit dem keinen Kopierschutz umgehen darf und nicht mal iRd §53 brennen darf. Stapel zwei ist teurer, da man damit auch nichtkopiergeschützte Trägermedien kopieren darf. Wehe einer kauft dann den billigen und kopiert trotzdem... ![]() ![]() ![]() Nene, das ist nat. Quatsch ![]() ![]() ![]() |
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| AW: Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung Ich glaube, dass ich nicht richtig verstanden wurde. Mir ist schon klar, wozu die Abgaben bei leeren Datenträgern und entsprechender Hardware dient. Nur kann ich nicht nachvollziehen, warum dann heute alle neuen Musik CD´s und DVD´s mit Musik, Filmen, Hörspielen, Hörbüchern mit einem Kopierschutz versehen sind und gleichzeitig in Deutschland der Vertrieb von Brennprogrammen, die den Kopierschutz knacken oder umgehen verboten ist. Um mein Unverständnis an einem fiktiven Beispiel mal ganz deutlich zu machen: Die Eltern AB schenken ihrem Sohn C zum Geburtstag zwei Playstation-Spiele im Wert von zusammen 100,- Euro. Es könnten beispielsweise auch eine komplette Astrid Lindgren Spielfilm-Kollektion für 150,- Euro sein. Nun möchte der besorgte Vater von jeder dieser DVD´s eine Sicherheitskopie anfertigen, da er weiß, wie Kinder mit den Scheiben umgehen. Aber genau dies geht aufgrund des Kopierschutzes nicht (mehr). Aber genau dafür hat er doch eine entsprechende Abgabe entrichtet. Ob nun beim Kauf der CD/DVD, des Brenners im PC oder dem leeren Medium. Es wird ihm schlicht das Recht verwehrt, von einer legal erworbenen DVD auf legalem Wege eine Sicherungskopie anzufertigen. Ich hoffe, ich konnte mein Anliegen jetzt etwas verständlicher zum Ausdruck bringen. Es kann doch nicht sein, dass eine ganze Käuferschicht (praktisch jeder Haushalt mit einem PC) in Kollektivhaftung genommen wird nur weil bekannt ist, dass in bestimmten Kreisen urheberrechtlich geschütztes Material schwarz gebrannt wird. Ebenso könnte dann ja jeder Autofahrer von der Stadtverwaltung jährlich mit einem Pauschalbetrag für überzogene Parkzeit belangt werden, die nur nicht belegt werden konnte, weil die Politessen zur richtigen Zeit immer am falschen Ort waren. Geändert von Kaiser_Augustus (29.12.2010 um 16:09 Uhr). |
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| AW: Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung Zitat:
Nur die Haushalte (und auch Unternehmen), die ein Brennlaufwerk "brauchen"! Read-Only-Laufwerke sind davon nicht betroffen. Zitat:
Genial!
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung Zitat:
Um das unerlaubte Kopieren zu verhindern. Für das erlaubte Kopieren gibt's die einschlägigen Abgaben an die Verwertungsgesellschaften. Und außerdem weiß jeder, daß kein Kopierschutz "unknackbar" ist. Zitat:
Eben nicht dafür. Sondern dafür, daß er den DVD-Rohling auch dafür benutzen kann, die Astrid-Lindgren-Verfilmung im Fernsehen aufzuzeichnen und diese DVD dann seinem Vetter Karl-Heinz zu schenken, damit der sie seinem Sohn vorspielen kann. Zitat:
Es ist erlaubt, eine Kopie zu ausschließlich privaten Zwecken zu machen - wenn man es kann. Man darf - zu ausschließlich privaten Zwecken - einen Artikel in einer Lifestyle-Zeitschrift fotokopieren. Das erlaubt §53 UrhG. Wenn nun aber ein manischer ArtDirector diesen Artikel in dunkelgrüner 5-Punkt-Schrift auf dunkelrotem Untergrund drucken lässt, so daß jeder Fotokopierer dieser Welt die Grätsche macht... Dann darf man immer noch eine Kopie von dem Artikel machen, aber man kann es nicht. Zitat:
Die Urheberabgaben, die für Geräte, Kopierer, Lesezirkel usw. usf. an die Verwertungsgesellschaften gezahlt werden müssen, sind die Vergütung für die erlaubte "Sondernutzung" der geschützten Werke. (Ich habe das Recht, jede unverheiratete volljährige Frau auf dieser Welt zu heiraten, sofern ich selbst unverheiratet bin. Ich habe aber keinen Anspruch darauf, daß mich irgendeine von diesen Frauen auch tatsächlich heiratet. "Ein Recht haben, etwas zu tun" ist etwas völlig anderes, als einen "Anspruch auf etwas zu haben".)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Suspekte GEMA Gebühren/Gesetzgebung Alles klar und kein Widerspruch! Aber da ... Zitat:
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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