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Spyware in Software rechtens?

Dies ist eine Diskussion zu Spyware in Software rechtens? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #11 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 17:42
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AW: Spyware in Software rechtens?

Zitat:
Zitat von hooo! Beitrag anzeigen
Unter welchen Voraussetzungen wäre das vermutlich der Fall?
Ausspähen von Daten (§202a StGB), eventuell auch Abfangen von Daten (§202b StGB), und nicht zuletzt auch § 202c StGB - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten.

Kommt natürlich darauf an, was das Programm ganz konkret auf dem Rechner treibt und übermittelt.

Zitat:
Was genau bedeutet "individuell ausgehandelt" und woran kann man es erkennen?
Indiviuell ausgehandelt bedeutet individuell (einzeln) ausgehandelt, und erkennbar ist es daran, daß es nicht wie AGB für eine Vielzahl von Vertragsvorgängen verwendet wird.

Zitat:
Angenommen das Programm N (des B) müsste zur funktionsfähigkeit nur den vom Programm reservierten Teil des Arbeitsspeichers auslesen, es überwacht jedoch den ganzen Arbeitsspeicher und KANN bei "Verdachtsfall" dann alle Spielbezogenen Daten "aber nicht beschränkt auf diese" an den B senden
Der A hat keine Möglichkeit zu erfahren ob diese Daten gesendet werden.
Das ist dann Pech, aber wenn dem so wäre, dann wüsste A ja auch gar nicht, daß sein Rechner ausgeforscht wird. (Das macht es nicht besser, aber dann stellt sich die Frage, wie man dagegen vorgehen könnte, ja gar nicht erst.)

Zitat:
Angenommen: Ein weiterer Passus der nun aber in den vorher einsichtlichen AGB
(nicht dem gesonderten Endbenutzerlizensvertrag) steht, besagt der A habe 1. kein Anspruch auf einen für das Spiel benötigten Account und 2. es stünde darüber hinaus dem B frei Accounts ohne Grund zu entfernen.
Eine Klage gegen den B hätte also wohl zur Folge, dass der Account gelöscht würde und der A also nichts mehr von dem Programm hätte.
Zunächst mal muß man zwei Dinge sorgfältig auseinanderhalten: das Verhältnis des Users (Kunde) zum Hersteller der Software und das Verhältnis des Users (Kunde) zum Verkäufer (Händler) der Software.

Sind Hersteller und Verkäufer identisch? Und wo wurde gekauft, nach welchen Recht?

Wenn in der EU gekauft wurde, greifen die Ansprüche des Käufers (sofern er Verbraucher ist und nicht Unternehmer) auf Grundlage des Verbraucherschutzrechtes. Da hat der Verkäufer Gewährleistungspflichten.

Gegen den Software-Hersteller hat der Käufer erstmal gar keine Ansprüche, ausgenommen die aus der Produkthaftung.

Zu klären wäre also

1) Mit wem hat der Käufer überhaupt einen Vertrag?

2) Was sagt dieser Vertrag? Wird der Vertrag eingehalten? Entsteht durch einen Mangel der Ware/Leistung ein Gewährleistungsanspruch seitens des Käufers?

3) Treibt die Software etwas, das nach deutschem Recht unzulässig ist, wie z.B. das Ausspähen von Daten?

Wenn das der Fall sein sollte, dann wäre wiederum zu prüfen, ob dies ein Mangel ist, für den der Käufer den Verkäufer (Händler) in Regress nehmen kann (davon möchte ich mal stark ausgehen). Auch hier spielt aber wieder die Frage eine erhebliche Rolle, wo der Kauf eigentlich stattfand und welches Recht zu Anwendung kommt.

Also als allererstes: eine vernünftige und vollständige Aufnahme des gesamten Sachverhaltes. Anschließend dann als zweiten Schritt eine Analyse der Rechtslage vor diesem Hintergrund.

Zitat:
Kann der A darauf hinwirken dass der B eine solche Überwachung generell nicht durchführen darf?
Die Software gar nicht erst kaufen? Falls deutsches Recht anwendbar ist, die geeigneten rechtlichen Schritte einleiten?
Zitat:
Interessant wäre das Gesetz dem Fall der A ist nicht nur eine natürliche Person sondern eine gemeinschaft von Leuten.
Das wiederum dürfte vollkommen unerheblich sein.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #12 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 09:38
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AW: Spyware in Software rechtens?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Die Software gar nicht erst kaufen? Falls deutsches Recht anwendbar ist, die geeigneten rechtlichen Schritte einleiten?
Nehmen wir weiterhin an:

Der A hat die Software direkt vom B bezogen.
Er kann nicht mit Sicherheit sagen, ob oder welche Daten übermittelt werden. Er möchte jedoch die Möglichkeit ausschließen.

Die Software nicht zu kaufen ist keine Option.

Welches wären "geeignete rechtliche Schritte"?
Sollte a sich auf

§ 202c StGB - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten.

berufen?
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  #13 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 16:02
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AW: Spyware in Software rechtens?

Zitat:
Zitat von hooo! Beitrag anzeigen
Nehmen wir weiterhin an:

Der A hat die Software direkt vom B bezogen.
Dann hätte B, sofern er in der EU sitzt, die hier üblichen gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
Zitat:
Er kann nicht mit Sicherheit sagen, ob oder welche Daten übermittelt werden.
Bevor er das nicht kann, hat er überhaupt keine Ansprüche.

Zitat:
Er möchte jedoch die Möglichkeit ausschließen.
Dann muß er ggf. Experten die Software untersuchen lassen.

Zitat:
Die Software nicht zu kaufen ist keine Option.
Wieso nicht? Der Beschreibung nach handelt es sich ja wohl um ein Computerspiel. Das muß niemand kaufen. (In der Druckvorstufe tätig sein setzt z.B. die Verwendung bestimmter Software voraus, da kommt man de facto nicht drumherum. Da kann man dann vielleicht von "müssen" sprechen.)

Zitat:
Welches wären "geeignete rechtliche Schritte"?
Das hängt davon ab, wie die konkrete Sachlage ist.

Zitat:
Sollte a sich auf

§ 202c StGB - Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten.

berufen?
Niemand hindert einen daran, deshalb eine Strafanzeige zu machen. Die zuständige Staatsanwaltschaft wird dann prüfen, ob ein hinreichender Anfangsverdacht besteht, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. (In das dann Fachleute involviert werden würden.)

"Ich glaube, da könnte vielleicht was sein" wird aber keinem Staatsanwalt reichen.

Es ist aber immer noch nicht einmal klar, ob der Anbieter überhaupt in Deutschland oder in der EU sitzt, und wo er sein Programm verkauft. Es könnte auch sein, daß deutschen Strafverfolgungsbehörden aus örtlichen Gründen jede Zuständigkeit fehlt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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