Dies ist eine Diskussion zu Rechte Softwareerstellung innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Rechte Softwareerstellung Die Frage lautet nu, wenn Firma XY nun nicht den angemessenen Preis bezahlt, man Firma XY zum entfernen des zuvor erstellten Scripts belangen kann? |
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| AW: Rechte Softwareerstellung Zitat:
Beispiel: "XY darf das Werk erst öffentlich zugänglich machen, wenn es voll bezahlt worden ist." Wurde darüber nichts vereinbart, gilt das Übliche bzw. Branchenübliche: "Eintreiben von Forderungen" Generell gilt, wenn nichts Genaues vereinbart worden war, bei der Nutzung von Werken § 31 Einräumung von Nutzungsrechten der Vertragszweck (auch bei mündlichen Verträgen!): "(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." Ausstehende Honorare sind demnach kein Grund für ein Verbot der Nutzung eines Werkes. Sonst könnte am Sonntag schnell mal der Tatort ausfallen, weil einer der 500 Beteiligten mit seinem Honorar noch nicht ganz zufrieden ist . (Der muss dann eben klagen und dann den Gerichtsvollzieher schicken, wie es alle anderen Streithansel auch tun. Oder so wie oben beschrieben in dem langen Link.)Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Rechte Softwareerstellung Vielen Dank für die Antwort, nun aber konkret der Fall: Firma XY denkt sich, da ja kein Preis ausgemacht wurde zahlen wir nur 20 EUR, anstatt das 20-30 -fache, wäre dies rechtens? |
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| AW: Rechte Softwareerstellung "§ 32 Angemessene Vergütung (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird." Ebenda: "§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen (...)" Gruß aus Berlin, Gerd
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