Dies ist eine Diskussion zu Rechte an Software innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Nehmen wir mal an eine Person(Softwareenwickler) A, programmiert eine umfangreiche Software für Person B, ohne das A bei B angestellt ist. Nun bietet Person B Person A in form von Jahresgewinnen (der mit der Software generiert wird) Geld für die umfangreiche Software an. Was mich nun interessieren würde, wem gehören die Rechte an der Software, Person A oder B oder kommt es darauf an, wie der Vertrag (bz. Jahresgewinn) zwischen A und B formuliert wird (Softwarenutzung/Urheberrechte übertragen?) Wenn Person A bei B angestellt wäre, würden ja automatisch alle Rechte bei Person B liegen oder? Ich hoffe das war jetzt nicht zu verwirrend, ich habe bisher nur Einträge gefunden die sich mit Software recht während eines Arbeitsverhältnis beschäftigen. Vielen dank! |
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| AW: Rechte an Software Die Urheberrechte bleiben beim Urheber bis zu dessen Tod, danach 70 Jahre bei dessen Erben - anders können diese Rechte nicht übertragen werden. Aber Nutzungsrechte kann der Urheber seinem Auftraggeber oder sonstwem einräumen nach UrHG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten. Die Bedingungen können die beiden Vertragspartner aushandeln nach Lust und Laune. Falls nichts Genaues verabredet worden war, gilt Absatz 5 § 31. Falls zu wenig Geld vereinbart worden war, gilt: Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Rechte an Software Vielen dank, ich hatte gestern diesen Artikel noch gefunden gehabt: http://www.itrechtkanzlei.com/nutzun...te+an+Software Gruß Seven |
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