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Recht auf Änderung von Software

Dies ist eine Diskussion zu Recht auf Änderung von Software innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.09.2012, 13:28
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Recht auf Änderung von Software

Hallo,

mich würde es interessieren ob ich einen Webshop (auf Basis eines lizensierten CMS-systems) selber ändern darf oder ob ich hier immer auf Gedeih und Verderb auf die Angebote des Programmierers angewiesen bin der auch Lieferant des Content Management Systems ist und den Shop programmiert hat. Laut Vertrag darf ich das aktuell nicht, meine aber gehört zu haben das es hier mittlerweile anderslautende Urteile gibt die diesen Passus nichtig machen.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.09.2012, 02:34
V.I.P.
 
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AW: Recht auf Änderung von Software

Zitat:
Zitat von rudi5 Beitrag anzeigen
Laut Vertrag darf ich das aktuell nicht, meine aber gehört zu haben das es hier mittlerweile anderslautende Urteile gibt die diesen Passus nichtig machen.
Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Software sind m.W. nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit der Software herzustellen. Sprich wenn sie so wie geliefert Macken hat.

§ 69c UrhG Zustimmungsbedürftige Handlungen

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

§ 69d UrhG Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
__________________
An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson
(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
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