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Rechnung stellen mit Widerrufsrecht?

Dies ist eine Diskussion zu Rechnung stellen mit Widerrufsrecht? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.02.2011, 15:30
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Rechnung stellen mit Widerrufsrecht?

Hi,
angenommen A stellt B eine Rechnung.
Darf A dann Rechtsgültig etwas wie:
"Gegen diese Rechnung können Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen! Sollte dieser Widerspruch ausbleiben, stimmen Sie der Forderung zu, und verpflichten sich zur Zahlung."
oder:
"Wenn Sie die Software nicht innerhalb von 2 Wochen zurücksenden, verpflichten Sie sich zur Zahlung"
in die Rechnung schreiben?
Falls nicht, gibt es für A theoretisch eine andere Möglichkeit sowas in der Art einzubauen?
Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 27.02.2011, 02:20
V.I.P.
 
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AW: Rechnung stellen mit Widerrufsrecht?

Eine Rechnung ist eine Zahlungsaufforderung, die folgende Bestandteile haben muß:

Rechnungsteller (Name, Anschrift)
Rechnungsempfänger (Name, Anschrift)
Rechnungsgegenstand (welche Ware/welche Dienstleistung; genaue Auflistung)
Rechnungsbetrag
Zahlungsziel (bis wann wohin)

Außerdem bei Umsatzsteuerpflichtigen die Umsatzsteuernummer, wenn der Rechnungsbetrag höher als 150 Euro ist; bzw. bei Inhabern einer USt-Ident-Nummer diese immer, unabhängig vom Rechnungsbetrag.

Zitat:
Zitat von shuttle222 Beitrag anzeigen
Hi,
angenommen A stellt B eine Rechnung.
Darf A dann Rechtsgültig etwas wie:
"Gegen diese Rechnung können Sie innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen! Sollte dieser Widerspruch ausbleiben, stimmen Sie der Forderung zu, und verpflichten sich zur Zahlung."
oder:
"Wenn Sie die Software nicht innerhalb von 2 Wochen zurücksenden, verpflichten Sie sich zur Zahlung"
in die Rechnung schreiben?
Falls nicht, gibt es für A theoretisch eine andere Möglichkeit sowas in der Art einzubauen?
Du verkennst Sinn, Zweck und Funktionsweise einer Rechnung.

Eine Rechnung ist eine Zahlungsaufforderung. Nicht mehr, nicht weniger.

Für den Fall, daß eine Rechnung nicht bezahlt wird, steht dem Rechnungsteller das gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung. Im Rahmen dessen wird dann ggf. vom Gericht geprüft und entschieden, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 08:51
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AW: Rechnung stellen mit Widerrufsrecht?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Eine Rechnung ist eine Zahlungsaufforderung, die folgende Bestandteile haben muß:

Rechnungsteller (Name, Anschrift)
Rechnungsempfänger (Name, Anschrift)
Rechnungsgegenstand (welche Ware/welche Dienstleistung; genaue Auflistung)
Rechnungsbetrag
Zahlungsziel (bis wann wohin)

Außerdem bei Umsatzsteuerpflichtigen die Umsatzsteuernummer, wenn der Rechnungsbetrag höher als 150 Euro ist; bzw. bei Inhabern einer USt-Ident-Nummer diese immer, unabhängig vom Rechnungsbetrag.


Du verkennst Sinn, Zweck und Funktionsweise einer Rechnung.

Eine Rechnung ist eine Zahlungsaufforderung. Nicht mehr, nicht weniger.

Für den Fall, daß eine Rechnung nicht bezahlt wird, steht dem Rechnungsteller das gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung. Im Rahmen dessen wird dann ggf. vom Gericht geprüft und entschieden, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht.

Gehts denn um einen Verbrauchsgüterkauf?Oder handeln hier nur Gewerbetreibende?
Wenns Verbrauchsgüterkauf ist dann kann man das SO nicht da reinbauen. Denn ein Schweigen ist grds. ein rechtliches Nullum und kann nur dann etwas bedeuten wenn es von beiden Parteien vereinbart worden ist. Dies wäre hier aber nicht der Fall.

Bei Gewerbetreibenden dürfte soetwas hingegen kein Problem sein.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 14:17
V.I.P.
 
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AW: Rechnung stellen mit Widerrufsrecht?

Zitat:
Zitat von Freaky22 Beitrag anzeigen
Gehts denn um einen Verbrauchsgüterkauf?Oder handeln hier nur Gewerbetreibende?
Wenns Verbrauchsgüterkauf ist dann kann man das SO nicht da reinbauen. Denn ein Schweigen ist grds. ein rechtliches Nullum und kann nur dann etwas bedeuten wenn es von beiden Parteien vereinbart worden ist. Dies wäre hier aber nicht der Fall.

Bei Gewerbetreibenden dürfte soetwas hingegen kein Problem sein.
Unternehmer vereinbaren sowas dann vertraglich. Aber in einer Rechnung hat das nichts verloren.

Man kann übrigens auch unter Unternehmern nicht jemandem eine Ware samt Rechnung schicken und in die Rechnung schreiben "Wenn Sie nicht binnen 2 Wochen widersprechen, haben Sie die Ware gekauft und müssen die Rechnung bezahlen".

Sowas wäre schlicht unwirksam.

Eine Rechnung ist weder ein Kauf- noch ein Lizenzvertrag, sondern - eine Rechnung.

Also: Eine Zahlungsaufforderung, die in bestimmten Zusammenhängen und unter bestimmten Umständen dazu beitragen kann, jemanden in Zahlungsverzug zu setzen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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