Dies ist eine Diskussion zu Privatchat aus Skype 3ten zeigen - erlaubt ? innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Privatchat aus Skype 3ten zeigen - erlaubt ? mal angenommen: Person A schreibt mit Person B in Skype (etwas wie ICQ usw.) privat, also 1zu1. Person B zeigt diesen privaten Verlauf Person X, ohne die Erlaubniss von Person A. Ist das dann erlaubt, oder verboten ? Welches Gesetz regelt das ? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe. |
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| AW: Privatchat aus Skype 3ten zeigen - erlaubt ? Es ist nicht verboten, private Briefe o.ä., die man erhalten hat, einem Dritten zu zeigen. Lediglich mit einer Veröffentlichung würde man u.U. Persönlichkeitsrechte des Absenders verletzen. (Etwas anderes gilt nur für Dinge, die jemand in seiner Eigenschaft als zur Verschwiegenheit Verpflichteter erfährt, als als Arzt, Anwalt, Steuerberater, Pfarrer, oder Dinge, die die dienstlichen Verschwiegenheit unterliegen.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Privatchat aus Skype 3ten zeigen - erlaubt ? Danke. Angenommen Person A sagt vor Beginn der Unterhaltung: "Ich möchte keine Veröffentlichung oder das dieser Text Dritten gezeigt wird." Muss Person B sich dann daran halten ? Was ist wenn Person A im Gespräch private Daten genannt hat ? (Wohnort, Religion, Alter, Name, Arbeitgeber usw.) |
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| AW: Privatchat aus Skype 3ten zeigen - erlaubt ? Im Streitfall wird ein angerufenes Gericht die berechtigten Interessen beider Seiten gegeneinander abwägen und sehen, welches schwerer wiegt, das Interesse von B, den erlebten Dialog mit A einem Dritten, C, mitzuteilen oder das Interesse von A, dass C nichts von diesem Dialog erfährt oder nicht alles. Wenn nun A der B im Chat sagt "Ich liebe dich", und B geht zu Mutter C und zeigt ihr (zwecks Einschätzung der Authentizität der Aussage) den gesamten Dialog inklusive Name (weil Mama ja wissen muss, wer es ist, wenn sie ihn kennt!) und fragt, "Mama, meinst du, ich kann dem A glauben?", dann sehe ich das berechtigte Interesse der B hier als gewichtiger an als das des A (obwohl wir dessen Sicht ja auch noch anhören müssten vor einem Urteil! ).Und so weiter für sonstige Fälle von Online-Dialogen, bis hin zu oralem Fernverkehr. Zu letzterem Thema gab es aber mal ein Urteil, das teuer ausging für den Publizierer intimer Details und mit einem Verbot endete: Der Fall Esra. Die nächste Frage wäre, ob sich die Waage zu Gunsten des A wendet, wenn der vorab erklärt: "Ich möchte keine Veröffentlichung oder das dieser Text Dritten gezeigt wird." Damit wäre immerhin ein mögliches Missverständnis ausgeräumt á la "Ich dachte, der A hätte da nichts dagegen!" Sonst aber bedeutet dieser Wunsch erst Mal gar nichts, tippe ich mal. Denn wenn B Schindluder treibt mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht von A, dann wäre das ohne ein Verbot vorab auch nicht weniger gravierend! Und umgekehrt: Wenn B tatsächlich ein überwiegendes berechtigtes Interesse an einer Weitergabe, gar an einer Veröffentlichung des Dialogs hätte, dann würde das auch nicht durch ein Vorab-Verbot des Dialog-Partners A geschmälert! Sonst endete das wie in Schnulzenfilmen: "Mutter, Mutter, ich bin ja so unglücklich!" - "Aber warum denn, mein Kind?!" - "Das darf ich dir nicht sagen ..." Schluchtz! Gruß aus Berlin, Gerd PS. Falls nun A tatsächlich in einem konkreten Fall ein überwiegendes Interesse an einer Nicht-Weitergabe hat, dann möglicherweise auch in dem Fall, in dem sein Name gar nicht genannt wurde; siehe den Fall Esra oben!
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