Dies ist eine Diskussion zu Pfand für SIM-Karte nach Vertragsende innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Pfand für SIM-Karte nach Vertragsende mal angenommen ein Privatmann hat bei einem Mobilfunkanbieter einen Vertrag abgeschlossen und fristgerecht gekündigt. Zum Vertragsende berechnet der Anbieter (unter Berufung auf seine AGB) ein SIM-Kartenpfand in Höhe von ca. 25 Euro und verlangt für die Erstattung die Rücksendung der Karte. Der Kunde hat die Karte jedoch bereits entsorgt, weil er die entsprechende (und mitten im Text versteckte) Klausel nicht gelesen hat. Wäre ein solches "nachträgliches Pfand" gerichtlich durchsetzbar? Müsste nicht ein Pfand zusammen mit der Sache (also zu Vertragsbeginn) erhoben werden? Danke für eure Meinung zu diesem hypothetischen Fall! |
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| AW: Pfand für SIM-Karte nach Vertragsende Zitat:
Zitat:
Zitat:
2. Die Ausgestaltung dieser Regelung, wonach bei Beendigung des Vertrags eine Zahlung von 29,95 fällig sein soll, sofern der Nicht-Mehr-Vertragspartner die SIM-Karte nicht innerhalb von 3 Wochen zurücksendet, spricht meines Erachtens gegen eine Qualifikation der Geldzahlung als "Pfand". ( Zudem wäre wohl der korrekte Begriff für eine Sicherheitsleistung in Geld hier "Kaution" ) 3. Die Regelung stellt bei lebensnaher Betrachtung vielmehr den Versuch dar, vertraglich eine bei Vertragsende fällige Deaktivierungsgebühr zu vereinbaren, die bei (allerdings nur fristgerechter) Rücksendung der SIM-Karte (und zudem nur bei "einwandfreiem" Zustand) erlassen / zurückerstattet werden wird. Die Verwendung solcher "Deaktivierungskosten"-Klauseln in Mobilfunk-Verträgen hatte der BGH für unzulässig erklärt. Denn weil das "Deaktivieren" keine im Kundeninteresse liegende Leistung sei, und ausschließlich im Interesse des Mobilfunkanbieters geschehe, wenn damit sichergestellt werden soll, daß ein Kunde das Mobiltelefon trotz fehlender vertraglicher Grundlage nicht weiter benutzt, stehe einer vereinbarten Pflicht zur Leistung einer "Deaktivierungsgebühr" keine Vertragsleistung gegenüber. BGH - Urteil vom 18.04.2002 - III ZR 199/01 Deaktivierungsgebühr http://www.jurpc.de/rechtspr/20020187.htm Zitat:
.... Es wäre vieleicht zulässig, mit Neukunden zu vereinbaren, daß sie eine "Anschlußgebühr" in Höhe dieser ominösen 29 Euro zu leisten haben sollen. Wenn darauf aus Gründen der Preis-Attraktivität verzichtet wird ... dann führt das nicht zur Zulässigkeit einer Vertragsklausel, die tatsächlich als "Deaktivierungskosten"-Klausel ausgestaltet ist. Inwiefern es für einen Mobilfunkanbieter zulässig wäre, die Aushändigung einer SIM-Karte von einer vorab zu entrichtenden (nach Kartenrückgabe rückzahlbaren, zu verzinsenden) Sicherheitsleistung ("Kaution") abhängig machen zu dürfen, könnte fraglich sein. Ich tippe darauf, daß ein Mobilfunk-Anbieter eher von einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit des "Abbuchen-(und Behalten-)Dürfens" des als "Pfandgebühr" verschleierten Deaktivierungskosten-Betrags bei Vertragsende Abstand nehmen wird. So wie es diesem Fall geschehen zu sein scheint: Zitat:
Geändert von once (29.09.2010 um 15:05 Uhr). Grund: ... |
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| AW: Pfand für SIM-Karte nach Vertragsende Und wie wäre es (hypotetisch) wenn es auf der Schlussrechnung einfach "Berechnung SIM-Karte" hiesse? Würde das einen Unterschied machen? Viele Grüsse sun |
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| AW: Pfand für SIM-Karte nach Vertragsende Zitat:
Wenn eine Zahlungsforderung nicht aus dem Vertrags heraus begründet ist - dann ändert daran auch die Bezeichnung auf dem Rechnungsformular nichts. 11 |
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