Dies ist eine Diskussion zu Pauschalisierung von AGB Möglichkeiten innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| In den letzten Tagen habe ich mich etwas mit den ABG's aus einem virtuellen Spiel beschäftigt. Über einen Punkt stolper ich jedoch immer wieder, da es mir nicht klar ist, wie der Hersteller mit diesem Passus verfahren darf. Zunächst einmal der eigenliche Abschnitt, der mir Kopfschmerzen bereitet. (Firmenname durch xxx geändert) 7.4. Die Übertragung eines persönlichen Accounts oder einzelner Spielcharakteren auf Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von xxx. Die Bearbeitungsgebühr für eine Übertragung, der xxx zugestimmt hat, beträgt EUR 20,00, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Übertragung geschieht auf eigenes Risiko des Nutzers. xxx übernimmt insbesondere keinerlei Haftung im Falle eines etwaigen Wertverlustes des Accounts, z.B. in Folge von Datenverlust. xxx ist auch nicht verpflichtet, Zugangsdaten zu ändern und/oder wiederherzustellen. Die Übertragung ohne Zustimmung berechtigt xxx zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde. Mit diesen Abschnitt gibt sich ein Jeder bei der Erstellung eines Accounts einverstanden. Zunächst auch völlig legitim. Ich frage mich nur, an was macht der Hersteller feste, ob er einer Übergabe des Accounts zustimmt? Kann er willkürlich entscheiden? Mir ist die rechtliche Grundlage nicht klar... Was genau wäre, wenn der Hersteller pauschal antwortet, dass er trotz dieses Abschnitts generell keiner Accountübertragung zustimmt? Weshalb ist dann dieser Abschnitt überhaupt in den AGB's, frage ich mich. Vielleicht übersehe ich auch was... Angenommen ich hätte während dieser Zeit eine Summe (x) in das Spiel investiert und mich darauf verlassen bei Beendigung meiner Spiellaufzeit den Account kostenfrei übergeben zu können und man verwehrt mir dieses, könnte man sich darauf berufen AGB's aufgrund einer Irreführung akzeptiert zu haben um somit eine Rückerstattung des Geldes zu bewirken? Umso tiefer man versucht in das Geschäft der virtuellen Welt einzusteigen, desto schwieriger wird es, einen klaren Kopf zu bewahren. Für Diskussion bin ich dankbar! Vielen Dank und Gruß, |
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| AW: Pauschalisierung von AGB Möglichkeiten >Ich frage mich nur, an was macht der Hersteller feste, ob er einer Übergabe des Accounts zustimmt? Kann er willkürlich entscheiden? Mir ist die rechtliche Grundlage nicht klar... Zumindest demgemäß ergibt sich die rechtliche Grundlage aus dem abgeschlossenem Vertrag mit genau diesen Vertragsbestimmungen. Der Hersteller darf entscheiden ober er möchte oder nicht. >Was genau wäre, wenn der Hersteller pauschal antwortet, dass er trotz dieses Abschnitts generell keiner Accountübertragung zustimmt? Dann stimmt er dieser nicht zu. >Weshalb ist dann dieser Abschnitt überhaupt in den AGB's, frage ich mich. Damit der Vertragspartner weiß, dass so verfahren wird. Und dass er auch weiß, dass es die Möglichkeit auf Accountübertragung mit Zustimmung des Herstellers möglich ist. Alles Willkürlich und nicht gesetzlich (muß es bei ihm auch nicht sein): ...Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richterlinnen im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Mißtrauen und Ablehnung. ZAP Heft 14/1990, S. 625, Richter Nescovik BGH In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln. Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der 'Deutschen Richterzeitung', 9/1982, S. 325 SENDUNG VOM DIENSTAG, 17. MAI 2005, 23.00 UHR, Rolf Bossi (81) Die deutschen Strafgerichte sind so ungerecht, dass man die Urteile auch auswürfeln könnte," sagt Rolf Bossi, Deutschlands bekanntester Strafverteidiger. Justizirrtümer seien demnach "sozialstaatlich sanktionierte Kunstfehler. http://justiz.ju.funpic.de/juristenzitate.htm |
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| AW: Pauschalisierung von AGB Möglichkeiten Wie jedoch sieht es aus, wenn zu Beginn, quasi bei der Accounterstellung dieser Passus noch nicht vorhanden war? Bedeutet, dieser wurde nach einem Jahr erst in den AGB's intergriert und der User bekommt dazu die Information der Änderung. Ich frage mich, ob der User sich dann mit den geänderten AGB's zufrieden geben muss, oder er sich auf die, bei Accounterstellung, berufen kann. Die Zitate gefallen mir im übrigen... traurig traurig.. |
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| AW: Pauschalisierung von AGB Möglichkeiten Jedenfalls werden bzw. müssen AGB Änderungen immer vom Kunden akzeptiert werden. Nach Ablauf der Frist bis die Änderungen wirksam werden bzw. wurden gelten sie als akzeptiert, solange der Kunde da kein Widerspruch einlegt. |
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| AW: Pauschalisierung von AGB Möglichkeiten Erstmal herzlichen Dank für das Feedback. Wie wäre es denn, wenn laut AGB der Verkauf virtueller Gegenstände verboten ist und jemand in einem Auktionshaus seinen Aufwand für die Beschaffung, oder die Übertragung oder Einräumung der Möglichkeit versteigert und angibt, der "Gegenstand" wäre in diesem Zuge eine Schenkung? Ich vermute, das dies keinen Verstoß gegen die AGB's darstellt, denn es würde aufgezeigt, das der Gegenstand der "wandert" verschenkt würde und lediglich bspw. der Aufwand für die Beschaffung oder sontiges angeboten wird. Gehe ich richtig in der Annahme? |
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