Dies ist eine Diskussion zu Onlinekauf auf Falschem Namen innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Onlinekauf auf Falschem Namen Person A geht von einer Rechnug aus die Bereits beglichen ist und teil dies dem Gerichtsvollzieher mit. Der Gerichtsvollzieher reagiert nicht auf das Anschreiben sondern schickte eine Einladung zum Ablegen der Eideststatlichen Erklärung Beim Besuch wurde Person Amitgeteilt, das jemand auf den namen von Person A ein Online geschäft getätigt hat welches die Kosten veruhrsacht hat Was sieht die Rechtslage vor? Wer ist in der Beweispflicht? Muss Person A zahlen bzw die Eidesstatliche ablegen. MfG RM |
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| AW: Onlinekauf auf Falschem Namen Wenn Person A keinen Vertrag (?) abgeschlossen hat, muss er natürlich auch nicht bezahlen. Beweisen muss den Vertragsabschluss in diesem Fall der Verkäufer. Person A sollte in jedem Fall eine Anzeige gegen Unbekannt, bzw. gegen die Person, die hinter der Sache steckt, erstatten. PS: Wurden keine Rechnungen, Mahnungen etc. an A geschickt, die ihn früher hätten stutzig machen müssen? |
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| AW: Onlinekauf auf Falschem Namen Das erste schreiben was Person A bekam war von einem Gerichtsvollzieher - worauf sofort reagiert wurde um nachzufragen, worum es sich handelt und wenn es um die Bekannte Rechnung ging, das diese schon beglichen war. Problem: Person A ist in der Zeit umgezogen. Wodurch rechnungen ggf nicht zugestellt werden konnten. Es wurde jedenfalls immer sofort reagiert |
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| AW: Onlinekauf auf Falschem Namen Der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers geht ein Mahnverfahren voraus. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass A weder ein Mahnbescheid noch ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden sein soll - Umzug hin oder her. Zitat:
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Onlinekauf auf Falschem Namen Ist das wieder mal eine Geschichte mit dem "unbekannten Dritten", der für alles verantwortlich gemacht wird? Bei den Ermittlungen kann der A sicherlich nach Kräften beitragen und mitteilen, wie dieser ominöse Betrüger an die Daten gekommen sein könnte.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Onlinekauf auf Falschem Namen Person A hat die vermutung, das der Ex-Partner die Bestellung getätigt haben soll. Alle Schreiben vom Verkäufer wurden daringehend beantwortet, das die Bestellung (wovon Person A ausging) Bereits bezahlt wurde (vor 3 Jahren wurde vom Selben verkäufer schonmal gekauft), worauf keine Reaktionen kam. Auch der GV hat auf ein ist auf ein Schreiben nicht eingegangen. |
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| AW: Onlinekauf auf Falschem Namen Zitat:
Denkbar wäre noch evtl. eine Vollstreckungsabwehrklage http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckungsabwehrklage
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Onlinekauf auf Falschem Namen Also "pech" gehabt? Edit: Sorry hab dein Edit erst später gesehen... Genau das meinte ein Freund der Familie |
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| AW: Onlinekauf auf Falschem Namen Zitat:
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