Dies ist eine Diskussion zu Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| folgender Sachverhalt interessiert mich: Zitat:
a) Sind die Nutzungsbedingungen AGB, und wenn ja, wirksam eingeflossen? b) Sind die Nutzungsbedingungen rechtens? c) Welche Mittel hätte S gegen A? Meine Überlegungen:
Bitte um etwas Input. Könnte A eine Anzeige stellen? |
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| AW: Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles Interessante Frage! Auf meiner Schachplattform werden stündlich ca. 5 User gesperrt, die bezahlt haben, aber angeblich vertragswidrig Sofware eingesetz haben. Hoffentlich nie gegen mich:-) Haltet mich auf dem Laufenden. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles A + B: http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG023401377 AGbs (oder auch Nutzungsbedienungen) müssen §§ 307 - 309 BGB (siehe oben) entsprechen. Hier dürfte vor allem gegen § 309 2. BGB verstoßen worden sein. C: Zum Anwalt gehen (für IT-Recht) und auf Schadensersatz klagen. Hierzu muss man allerdings in vorkasse treten, was aber wieder mit Zinsen erstattet wird (wenn man recht bekommt, was hier sehr wahrscheinlich der Fall ist). Allerdings unbedingt vorher nachschauen, ob in der AGB etwas über den Gerichtsstand steht. Ist der in der USA, wird das ganze ziemlich teuer. |
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| AW: Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles Zitat:
2. Vielleicht wurde hiermit eine wirksame Rechtsvereinbarung getroffen? "14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand Sie stimmen zu, dass der Vertrag zwischen Valve und Ihnen [und] jegliche damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen nach dem Recht des US-Bundesstaats Washington entschieden werden sollen." Bei in Deutschland ansässigen Verbrauchern ( selbst wenn sie amerikanischer Nationalität wären :-) gilt u.U., daß eine Rechtswahl nicht zum Verlust von Verbraucherschutzrechten führen können soll: Artikel 29 EGBGB "Bei Verträgen über ... die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, ... darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat" Hat As Vertragspartner (zumindest auch) in Deutschland geworben? Artikel 29a EGBGB "Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden. Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn 1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, und 2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat." ----> In diesem Fall würden zumindest die EU-Verbraucherschutzrichtlinien gelten(in der Form ihrer nationalen Umsetzung in dem Staat, in dem der Verbraucher ansaässig ist) Zitat:
Soweit dies zuträfe, müßte geprüft werden, inwieweit Vertragsbestimmungen, auf deren Vereinbarung As Vertragspartner seine Begfugnis zur entschädigungslosen "Verdachtssperrung" stützt, a) überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, und b) auch im Hinblick auf die sonstigen AGB-Vorschriften wirksam sind ( oder etwa wegen Intransparenz / unangemessener Benachteiligung unwirksam wären). Zitat:
Zitat:
§ 309 Absatz 2 BGB ist hier nicht einschlägig: mit dieser Vorschrift wird "nur" eine Bestimmung verboten, mit welcher dem Kunden das Recht abgeschnitten wird, seinen Teil der Vertragsleistung (in der Regel die Bezahlung) so lange verweigern zu dürfen, wie der anderer seine Vertragsleistung noch nicht erbracht hat. Es dürfte allerdings mit § 307 BGB unvereinbar sein, wenn sich der Vertragspartner das Recht einräumen ließe, auf bloßen Verdacht eines "unzulääsigen Verhaltens" hin seinen Vertragspartner von der Inanspruchnahme der Vertragsleistungen auszusperren und/oder mit sofortiger Wirkung kündigen zu können. 11 |
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| AW: Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles Hallo, vielen Dank schon einmal! Ich werde es mir, wenn ich Zeit habe, in Ruhe durchlesen und dann ggf. nochmal auf die genannten Fragen detailliert eingehen. Vielen Dank! |
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