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Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles

Dies ist eine Diskussion zu Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.12.2009, 19:36
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Cool Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles

Hallo liebe Forennutzer.

folgender Sachverhalt interessiert mich:

Zitat:
Angenommen, eine amerikanische Firma A vertreibt Spiele über ihre eigene Spieleplattform. Dort kann man per Kreditkarte Spiele kaufen, die dann auf der Spieleplattform freigeschaltet werden.
Zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses liegt keine Rechtsbelehrung o. AGB o. ähnliches vor. Es wurde nur ein Link zu den Nutzungsrichtlinien angegeben.

Nun kauft spielt der Deutsche Spieler S das fiktive Spiel "Gegenschlag", welches er sich auf dieser Plattform von A erworben hat. Ein paar Tage später ist sein Spielerkonto für den Mehrspielermodus gesperrt, da er angeblich gemogelt hätte. Nachweise möchte A nicht bringen, sondern verweist nur auf seine Nutzungsrichtlinie, der man mit Kauf des Spieles zugestimmt hätte. Dort heißt es:
Zitat:
A kann Ihr Benutzerkonto oder ein bestimmtes Abonnement aufgrund jedes Verhaltens oder jeder Aktivität, die nach Wertung von A illegal ist, einen Cheat darstellt oder die anderweitig das Spielvergnügen anderer Nutzer auf A's Plattform beeinträchtigt, beenden.
S legt sofort Beschwerde ein, aber A wird sein Benutzerkonto nicht entsperren und gibt auch keinen Grund zur Sperrung an. Außerdem behauptet A, sein Mogel-Erkennungssystem ist absolut sicher. Dabei ist S sich absolut sicher, niemals gemogelt (gecheatet) zu haben.
Nun frage ich mich:
a) Sind die Nutzungsbedingungen AGB, und wenn ja, wirksam eingeflossen?
b) Sind die Nutzungsbedingungen rechtens?
c) Welche Mittel hätte S gegen A?

Meine Überlegungen:
  • Nach § 310 liegen keine AGB vor, da sie nicht wirksam eingefossensind.
  • A handelt illegal, da es sich um eine Klausel handelt, mit der sich A ein "Leistungsminderungsrecht" zusichert - das ist nach § 309 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht erlaubt.
  • A reduziert durch die Sperre den Wert des Benutzerkontos (ist es Eigentum von S?) auf einen Bruchteil (quasi Wertlos). Ein Weiterverkauf ist damit nicht mehr möglich.
  • A hat Geld von S kassiert, ohne die versprochene Leistung zu bringen, in dem A sich das Leistungsminderungsrecht zugesichert hat.

Bitte um etwas Input. Könnte A eine Anzeige stellen?
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Alt 20.12.2009, 04:16
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AW: Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles

Interessante Frage! Auf meiner Schachplattform werden stündlich ca. 5 User gesperrt, die bezahlt haben, aber angeblich vertragswidrig Sofware eingesetz haben.

Hoffentlich nie gegen mich:-) Haltet mich auf dem Laufenden.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 20.12.2009, 17:46
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AW: Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles

A + B: http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG023401377
AGbs (oder auch Nutzungsbedienungen) müssen §§ 307 - 309 BGB (siehe oben) entsprechen.
Hier dürfte vor allem gegen § 309 2. BGB verstoßen worden sein.

C: Zum Anwalt gehen (für IT-Recht) und auf Schadensersatz klagen.
Hierzu muss man allerdings in vorkasse treten, was aber wieder mit Zinsen
erstattet wird (wenn man recht bekommt, was hier sehr wahrscheinlich der Fall ist).
Allerdings unbedingt vorher nachschauen, ob in der AGB etwas über den
Gerichtsstand steht.
Ist der in der USA, wird das ganze ziemlich teuer.
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Alt 21.12.2009, 02:38
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AW: Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles

Zitat:
Zitat von bmhm
folgender Sachverhalt interessiert mich:
1. Wer genau ist der Vertragspartner, wo ist er ansässig, und welchem Recht unterliegt der zwischen ihm und A geschlossene Vertrag? Es könnte etwa vereinbart sein, daß er einem bestimmten Recht unterliegen soll ( unabhängig davon, wo die beiden Vertragsparteine ansässig sind. )

2. Vielleicht wurde hiermit eine wirksame Rechtsvereinbarung getroffen?

"14. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Sie stimmen zu, dass der Vertrag zwischen Valve und Ihnen [und] jegliche damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen nach dem Recht des US-Bundesstaats Washington entschieden werden sollen."

Bei in Deutschland ansässigen Verbrauchern ( selbst wenn sie amerikanischer Nationalität wären :-) gilt u.U., daß eine Rechtswahl nicht zum Verlust von Verbraucherschutzrechten führen können soll:

Artikel 29 EGBGB
"Bei Verträgen über ... die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, ... darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,

wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat"

Hat As Vertragspartner (zumindest auch) in Deutschland geworben?

Artikel 29a EGBGB
"Unterliegt ein Vertrag auf Grund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, weist der Vertrag jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten auf, so sind die im Gebiet dieses Staates geltenden Bestimmungen zur Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.

Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn

1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen geschäftlichen Tätigkeit zustande kommt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet wird, und
2. der andere Teil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat."

----> In diesem Fall würden zumindest die EU-Verbraucherschutzrichtlinien gelten(in der Form ihrer nationalen Umsetzung in dem Staat, in dem der Verbraucher ansaässig ist)

Zitat:
a) Sind die Nutzungsbedingungen AGB, und wenn ja, wirksam eingeflossen?
Zunächsteinmal wäre zu klären, was A präzise von seinem Vertragspartner fordert. Anschließend wäre zu prüfen, inwiefern das Gericht an As Wohnsitz für diesen von A eingeklagten Anspruch zuständig wäre. Dann wäre zu überlegen, inwiefern es sich die deutschen Vorschriften zur Einbeziehung von AGB um zwingendes Recht, bzw. um Verbraucherschutzvorschriften handelt, deren Schutz der klagende A eventuell nicht entzogen werden dürfte.

Soweit dies zuträfe, müßte geprüft werden, inwieweit Vertragsbestimmungen, auf deren Vereinbarung As Vertragspartner seine Begfugnis zur entschädigungslosen "Verdachtssperrung" stützt, a) überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, und b) auch im Hinblick auf die sonstigen AGB-Vorschriften wirksam sind ( oder etwa wegen Intransparenz / unangemessener Benachteiligung unwirksam wären).

Zitat:
b) Sind die Nutzungsbedingungen rechtens?
Vielleicht könnten sie wegen Verstoßes gegen das Verbot unklarer / unangemessen benachteiligender AGB unwirksam, und ihre Verwendung unzulässig sein.

Zitat:
c) Welche Mittel hätte S gegen A?

Meine Überlegungen:
  • Nach § 310 liegen keine AGB vor, da sie nicht wirksam eingefossensind.
  • A handelt illegal, da es sich um eine Klausel handelt, mit der sich A ein "Leistungsminderungsrecht" zusichert - das ist nach § 309 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht erlaubt.
  • A reduziert durch die Sperre den Wert des Benutzerkontos (ist es Eigentum von S?) auf einen Bruchteil (quasi Wertlos). Ein Weiterverkauf ist damit nicht mehr möglich.
Jedenfalls handelt es sich sowohl um einen Fernabsatzvertrag ( 312b BGB ), als auch um einen ecommerce-Vertrag ( 312e BGB ). Bei ecommerce-Verträgen müssen zusätzliche Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der AGB erfüllt sein; die Einbeziehung von AGB richtet sich nach § 305 BGB.

§ 309 Absatz 2 BGB ist hier nicht einschlägig: mit dieser Vorschrift wird "nur" eine Bestimmung verboten, mit welcher dem Kunden das Recht abgeschnitten wird, seinen Teil der Vertragsleistung (in der Regel die Bezahlung) so lange verweigern zu dürfen, wie der anderer seine Vertragsleistung noch nicht erbracht hat.

Es dürfte allerdings mit § 307 BGB unvereinbar sein, wenn sich der Vertragspartner das Recht einräumen ließe, auf bloßen Verdacht eines "unzulääsigen Verhaltens" hin seinen Vertragspartner von der Inanspruchnahme der Vertragsleistungen auszusperren und/oder mit sofortiger Wirkung kündigen zu können.

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Alt 22.12.2009, 06:05
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AW: Onlinefirma sperrt Nutzung eines Spieles

Hallo,

vielen Dank schon einmal! Ich werde es mir, wenn ich Zeit habe, in Ruhe durchlesen und dann ggf. nochmal auf die genannten Fragen detailliert eingehen.

Vielen Dank!
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