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Online Shop

Dies ist eine Diskussion zu Online Shop innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.02.2012, 16:40
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Online Shop

Folgende fiktive Situation ist meine Mission...

Ein Online-Shop bietet virtuelle Produkte an ,sprich Software.Diese Software und der passende Aktivierungskey wird nach erhalt des zu überweisenden Betrages per E-Mail versendet(Lieferbedingungen).

Der Kunde ist jetzt im Besitz der Ware und dem Aktivierungskey.Jetzt sagt der Kunde nach 2 Tagen : "Ich möchte die Software doch nicht haben,weil sie nicht meinen Vorstellungen entspricht."

Der Kunde schreibt den Inhaber des Online-Shops an und möchte sein Geld wieder haben.

Der Inhaber des Online-Shops sagt allerding :"Wenn Sie im Besitz der Software sind und den Aktivierungskey haben,dann ist der Kaufvertrag unwiderruflich,da ich keine Möglichkeit habe die Löschung der gekauften Software zu überprüfen.

Die Frage : Kann solch eine Klausel bei virtueller Ware in den AGB´s bestimmt werden ,ohne das der Kunde sich noch auf sein Widerrufsrecht berufen kann?

Gruß
M.Wagner alias Afrodithe
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  #2 (permalink)  
Alt 19.02.2012, 12:00
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Das BGB lässt nur den entsiegelten Datenträger als Ausnahme vom Widerrufsrecht zu. Den Bezug der Ware per Fernübertragung via Netz gibt es da noch nicht.

Es dürften also hierzulande nur technische Lösungen in Frage kommen. Einfach wäre es, wenn die Software zunächst mit einem 14 Tage gültigen Schlüssel ausgeliefert würde, der dann nach Ablauf der Widerrufsfrist durch einen unbegrenzt gültigen ersetzt wird.

Alternativ gibt es auch Möglichkeiten, den Key wieder nachweisbar zu deaktivieren, was man dann vom Kunden fordern könnte, bevor er sein Geld wiedersehen kann.

Außerdem muss sich der Käufer einen gehabten eventuellen Nutzen anrechnen lassen.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #3 (permalink)  
Alt 21.02.2012, 08:44
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@motzmecker

Könnte der Hersteller das so in seinen AGB´s festlegen?



5. Lieferung
Die Lieferung der bestellten Software geschied nur per E-Mail und nach Feststellung des vollständigen Betrages auf das Geschäftskonto der Firma Mustermann. Firma Mustermann behält sich 2 Wochen Lieferzeit vor.


7.Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb der 14 Tage Widerrufsrecht zurück nehmen.

§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB sieht vor, dass das Widerrufsrecht nicht besteht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten werden würde.

Der Aktivierungsschlüssel der Software wird von Firma Mustermann nach Ablauf des 14 tägigen Widerrufsrecht per Email versendet, erst dann ist die Software vollständig aktiviert. Der Besteller akzeptiert diese Methode, nachdem er die Ware erhalten hat.

Innerhalb der Lieferzeit herrscht jedoch das allgemeine Widerrufrecht, der Besteller akzeptiert die AGB Bedingungen.





Gruß
Afrodithe
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  #4 (permalink)  
Alt 21.02.2012, 15:59
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So geht es wahrscheinlich nicht, den das Gesetz sieht ausdrüclich vor, dass der Kunde die Ware bis zu 2 Wochen haben kann.

Die Warenlieferung per Online-Transfer haben aber anscheinend weder "der Gesetzgeber" noch "die Rechtssprechung" bisher allzu sehr gewürdigt. Wie in Fernabsatz - E-Books zu lesen ist, scheinen auch namhafte Handelsfirmen sich bisher wenig um das Widerrufsrecht zu scheren.
Ob hier nun eine Klausel aus §312 Absatz 4 BGB sicher anwendbar ist, ich weiß es nicht. Mit einiger Rhetorik lässt es sich sicher hinquatschen, dass es sich bei der Software um Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder um Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, handelt, so dass die Gegenseite erstmal klein beigibt. Überzeugend ist das aber nicht.

Ganz sicher wäre nach meinem Verständnis der Weg, dass die Software eine Zeit von mindestens 2 Wochen funktioniert und dann erst der richtige Code geliefert wird, mit dem die Software dauerhaft freigeschaltet werden kann.

Man müsste aber glatt mal bei deutschen Anbietern von Shareware in die AGB schauen ...
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Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #5 (permalink)  
Alt 22.02.2012, 01:33
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AW: Online Shop

@motzmecker

Widerrufsrecht ist soweit klar.
Reicht es wenn die Firma Mustermann eine AGB anfertigt ,die für Ihren Online-Shop ist und für Ihre Dienstleistungen?

Fiktives Beispiel: Firma Mustermann hat einen Kunden der eine Dienstleistung in Anspruch nimmt,der Kunde möchte gerne eine Webpräsentation haben. Firma Mustermann schreibt dem Kunden ein Angebot und legt zu dem Angebot den Vertrag und die AGB´s mit bei,auf dem Vertrag steht das der Kunde auch die AGB´s der Firma Mustermann zustimmt.



Wenn JA:
Dann möchte die Firma Mustermann noch folgende Klausel bestimmen ,für Kunden die nur Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

An welchen AGB Regelungen muss sich die Firma Mustermann bei Dienstleistungsverträgen halten?

Die Firma Mustermann schreibt das vor,wenn Sie kann...

11. Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen die von Firma Mustermann angeboten werden und mit dem Vertragspartner zustande kommen, erkennt der Vertragspartner an ,das er alle Ihm im Angebot aufgeführten Dienstleistungen von der Gesamtsumme inklusive MwSt zu 50% anzahlt. Die Vorstellungen und Wünsche des Vertragspartners sind unabdingbar für die Fertigstellung der Arbeiten ,sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Weiterhin erkennt der Vertragspartner an das er nach einer 4 wöchigen Reaktionslosigkeit auf seine zu 50% bezahlten Dienste keinen Anspruch mehr hat, die bis dahin ausgeführten Arbeiten gehen dann im Besitz der Firma Mustermann über. Ausserdem hat der Vertragspartner auch keinen Anspruch mehr auf die Rückzahlung der Abschlagszahlung. Firma Mustermann behält sich vor, bei außervertraglichen Änderungswünschen die nicht im Sinne des Angebotes stehen, Mehrkosten zu berechnen.


Gruß
Afrodithe

Geändert von Afrodithe (22.02.2012 um 01:57 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 22.02.2012, 15:31
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AW: Online Shop

Eigentlich bin ich damit weit überfordert, aber mal ein paar Gedanken habe ich dazu:

-Warum für die Dienstleistungen überhaupt separate AGB und nicht ein Vertragsangebo, wo dann alles wichtige drinsteht?
Ist ja anscheinend was völlig anderes, als wenn über den Webshop standardisierte Geschäfte (Bestellung - Lieferung - Bezahlung) abgewickelt werden.

- Nach Angebot und Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zu Stande, den beide Seiten erfüllen müssen. Mustermann liefert irgendwas, Kunde liefert Geld.
Wenn jetzt Mustermann gegen Vorschuss einen Entwurf liefert, zu dem Kunde eine Meinung äußern soll, dann wird irgendwas Endgültiges hergestellt, glaube ich nicht, dass Mustermann noch Eigentumsrechte an dem Entwurf beanspruchen kann.
Sinnvoller wäre dann vielleicht eher eine Formulierung im Sinne von: Wenn Kunde sich innerhalb von 2 Jahrhunderten nicht meldet, gilt die vollständige Leistung als erbracht und die Gesamtsumme wird fällig.

- Ob Änderungswünsche des Kunden außervertraglich sind oder nicht, dürfte mit oder ohne Vertragsklausel immer ein Punkt sein, über den man sich streiten kann, bis keiner mehr Geld für den Anwalt hat. Dass aber Leistungen, die dann anerkannterweise über den Vertrag hinausgehen, nicht gratis erbracht werden brauchen, dürfte auch so klar sein.
Gehe ich zum Frisör und lasse mir dafür 1,5€ die Haare schneiden, ist die Lieferung von frischem gebrühtem Kaffee oder Sekt und die Behandlung der Fußnägel nicht mit eingeschlossen, es sei denn, dies Leistungen werden ausdrücklich als Gratisbeigabe angeboten.
__________________
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  #7 (permalink)  
Alt 22.02.2012, 23:28
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@motzmecker

Ich konnte deinem Kaudawelch nichts entziehen, ausser eine schwerwiegende psychische Frustriertheit,weshalb auch immer

Firma Mustermann kann mit seperaten Vertragsbedingungen bezüglich der Dienstleistungen leben.Was Firma Mustermann wissen will , muss Sie sich hier an gesetzlichen Vertragsbedingungen halten(Wenn ja an welchen?) oder kann Sie dem Vertragspartner eigene Regelungen aufoktruieren,so ähnlich wie ein Versailler Vertrag ?


Gruß
Afrodithe
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