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nicht autorisierter Eintrag in Internetverzeichnis

Dies ist eine Diskussion zu nicht autorisierter Eintrag in Internetverzeichnis innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.08.2011, 02:29
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nicht autorisierter Eintrag in Internetverzeichnis

A betreibt ein öffentlich zugängiges Internetverzeichnis, in dem man Unternehmen suchen kann. (Branchenverzeichnis)
B betreibt ein Unternehmen und findet dieses (Name, Anschrift, Branche etc.) darin in Form eines kostenlosen Eintrags wieder, ohne dass er diesen veranlasst oder genehmigt hat.

Klar, dass er die Entfernung fordern kann. Aber: War der unautorisierte Eintrag durch A ohne Kentnis/Einwilligung von B bereits gesetzeswidrig? Kann B eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, insbesondere, wenn Umstände darauf schließen lassen, dass unautorierte Einträge von Unternehmen in diesem Verzeichnis kein Einzelfall, sondern die Regel sind?

Anmerkung: Man könnte einwenden, dass in vielen Fällen ein Unternehmer einen solchen Eintrag billigen wird, handelt es sich doch dabei um kostenlose Werbung für sein Unternehmen.
Es kann jedoch gute Gründe geben, die dagegen sprechen, z.B.
- Die Listen von A sind im Internet wegen unseriöser, fragwürdiger Geschäftspraktiken und/oder Werbung für Unternehmen mit unseriösen/fragwürdigen/dem Unternehmensprinzipien von B widersprechenden Praktiken bekannt, B möchte weder damit in Verbindung gebracht werden noch den Wert dieser Liste durch seinen eigenen Eintrag erhöhen
- Die enthaltenen Daten des Unternehmens von B sind fehlerhaft, er hat auch eine größere Anzahl ihm bekannter Geschäftspartner mit fehlerhaften Daten gefunden, sodass auf allgemein ungenügende Sorgfalt bei den Eintragungen geschlossen werden kann. Klar ist zwar, dass die Unternehmen die Korrektur dieser Fehler verlangen können, da die Eintragung aber ohne ihr Wissen erfolgte, konnten sie dies zum Zeitpunkt der Eintragung nicht.
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  #2 (permalink)  
Alt 15.08.2011, 14:35
V.I.P.
 
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AW: nicht autorisierter Eintrag in Internetverzeichnis

Zitat:
Zitat von PeterJo Beitrag anzeigen
A betreibt ein öffentlich zugängiges Internetverzeichnis, in dem man Unternehmen suchen kann. (Branchenverzeichnis)
B betreibt ein Unternehmen und findet dieses (Name, Anschrift, Branche etc.) darin in Form eines kostenlosen Eintrags wieder, ohne dass er diesen veranlasst oder genehmigt hat.

Klar, dass er die Entfernung fordern kann.
Überhaupt nicht klar.

Ein Unternehmen hat keine "persönlichen Daten", Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fallen also schon mal aus.

Über Branchen und Unternehmen zu informieren ist durch die Informationsfreiheit (Art 5 GG) gedeckt. Es bedarf keiner "Autorisierung", um - korrekte - Angaben über ein Unternehmen in eine Veröffentlichung, Unternehmensdatenbank usw. aufzunehmen.

Zitat:
Aber: War der unautorisierte Eintrag durch A ohne Kentnis/Einwilligung von B bereits gesetzeswidrig?
Nein.
Zitat:
Kann B eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, insbesondere, wenn Umstände darauf schließen lassen, dass unautorierte Einträge von Unternehmen in diesem Verzeichnis kein Einzelfall, sondern die Regel sind?
Nein.

Zitat:
Anmerkung: Man könnte einwenden, dass in vielen Fällen ein Unternehmer einen solchen Eintrag billigen wird, handelt es sich doch dabei um kostenlose Werbung für sein Unternehmen.
Es kann jedoch gute Gründe geben, die dagegen sprechen, z.B.
- Die Listen von A sind im Internet wegen unseriöser, fragwürdiger Geschäftspraktiken und/oder Werbung für Unternehmen mit unseriösen/fragwürdigen/dem Unternehmensprinzipien von B widersprechenden Praktiken bekannt, B möchte weder damit in Verbindung gebracht werden noch den Wert dieser Liste durch seinen eigenen Eintrag erhöhen
Das muß das Unternehmen hinnehmen. Wenn ein Eintrag in ein Verzeichnis einen falschen Eindruck erweckt - also z.B.: das gutbürgerliche Restaurant wird in einen Bordell- und Rotlichtbarführer aufgenommen und dadurch entsteht der Eindruck, daß es sich bei dem Restaurant um ein Bordel oder eine Rotlicht-Bar handele - dann kann dagegen vorgegangen werden. (U.a. auf Grundlage des UWG)

Aber wenn z.B. im Bordellführer steht: "Nach dem Besuch bei Madame X, deren Etablissement von 12 bis 20 Uhr geöffnet hat, bietet es sich an, im ausgezeichneten Speiserestaurant 'Mampf' zwei Straßen weiter wieder zu Kräften zu kommen..."

... dann muß das 'Mampf' hinnehmen. Das nennt man auch Informations- und Meinungsfreiheit.

Zitat:
- Die enthaltenen Daten des Unternehmens von B sind fehlerhaft
Fehlerhafte Daten können u.U. wettbewerbsrechtlich beanstandet werden, deren Korrektur wird man dann durchsetzen können. Womit man leben muß: daß in bereits veröffentlichten Publikationen alte Daten stehen. Und nicht jeder kleine, unwesentliche Fehler begründet einen Abwehranspruch.

Zitat:
er hat auch eine größere Anzahl ihm bekannter Geschäftspartner mit fehlerhaften Daten gefunden, sodass auf allgemein ungenügende Sorgfalt bei den Eintragungen geschlossen werden kann.
Dann kann ggf. jeder von denen entsprechend vorgehen.

Zitat:
Klar ist zwar, dass die Unternehmen die Korrektur dieser Fehler verlangen können
Nicht so hastig... wenn die Fehler wettbewerbsrechtlich relevant sind, dann ja. Ich bezweifle aber ganz stark, daß man einen Anspruch wird durchsetzen können, einen Eintrag wie "XY GmbH, 6000 Mitarbeiter" zu korrigieren, wenn die XY GmbH in Wirklichkeit aktuell 5800 Mitarbeiter hat... Nur mal als Beispiel. Und wenn statt "Müllerstraße 12-24" dort steht "Müllerstraße 12", dann wird das mit Korrekturansprüchen auch nichts werden.


Es gibt einen schönen alten Spruch aus der PR-Branche:

"Call me a son of a bitch - but spell my name correctly!"

Nenn mich meinetwegen ruhig einen Schweinehund - Hauptsache, Du schreibst meinen Namen richtig!


Ein sehr kluger Spruch. Aber manche Unternehmen sind zu dumm, um ihn zu kapieren.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 15.08.2011, 15:20
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AW: nicht autorisierter Eintrag in Internetverzeichnis

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Überhaupt nicht klar.

Ein Unternehmen hat keine "persönlichen Daten", Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fallen also schon mal aus.


Hallo,TomRohwer,

wie ich verstehe gründen sich deine Einwände hauptsächlich auf diese Feststellung. Ich kann diese nachvollziehen, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt. Dagegen ist ein Einzelunternehmen oder auch Personengesellschaft wohl eine natürliche Person (oder eine Gruppe solcher Personen). Ich schrieb bewusst "Unternehmen" und nicht "Firma"! Der volle Name des/der Inhaber(s) des Unternehmens gehören nicht umsonst laut Telemediengesetz in jede Unternehmenskommunikation. Eckkneipe "Zur letzten Laterne" reicht bekanntlich nicht, Inh. Rainer Lampe gehört stets dazu.

Bei dieser Gelegenheit stellt sich die Frage, was passiert, wenn A den Daten von B einen Satz wie "Hier können Sie lecker essen! hinzufügt, die Anforderungen lt. §5 TMG aber nicht einhält? Wer ist dann dafür verantwortlich? Nach dem Verursacherprinzip kann es wohl nicht B sein?

PeterJo
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Alt 15.08.2011, 21:45
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AW: nicht autorisierter Eintrag in Internetverzeichnis

Hier wird ja aber offenbar die juristische Person der Unternehmung angesprochen. Diese kann natürlich zufällig denselben Namen wie die natürliche Person haben
Was §5 TMG damit zu tun haben soll ist mir schleierhaft, der bezieht sich auf die Informationspflichten des Anbieters über sich selbst, vulgo Impressum.
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  #5 (permalink)  
Alt 16.08.2011, 02:11
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AW: nicht autorisierter Eintrag in Internetverzeichnis

Wenn eine Zeitung berichten darf, dass ein Bankchef einen Filmunternehmer öffentlich quasi für pleite erklärt,

warum sollte eine Zeitung dann nicht berichten dürfen, dass diese Firma in 12345 Gugelhupf residiert? Und die andere in Krankfurt am Schleim?

Oder halt ein Internet-Medium statt einer Zeitung?

Zwar gibt es auch ein (teils umstrittenes) "Unternehmenspersönlichkeitsrecht", was das aber mit dem immer wieder falsch beschworenen Datenschutz zu tun haben sollte, ist mir immer wieder schleierhaft.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Datenschutz scheint heute sowas zu sein wie Rheuma im letzten Jahrhundert: Eine Ausrede für alles ...
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