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Modifizierte Software auf verkauftem Mobiltelefon

Dies ist eine Diskussion zu Modifizierte Software auf verkauftem Mobiltelefon innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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Alt 13.11.2009, 18:20
PBP PBP ist offline
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Modifizierte Software auf verkauftem Mobiltelefon

Hi, hab mal ne Frage:

X findet im Internet eine Seite, wo es pfiffige Leute gibt, die die Betreibersoftware von HTC Mobiltelefonen modifiziert bzw neue erstellt haben. Dank dieser Leute läuft beispielsweise nun auf dem Geräöt von X statt eine Software der Version 5.0 eine Version 6.2.

Nun hat X sich jedoch ein neues Gerät gekauft und benötigt das alte nicht mehr., Daher verkauft er es bei einem Auktionshaus. Das Gerät funktioniete natürlich mit der veränderten Version einwandfrei.

Nun meldet sich der Käufer, da angeblich nach 2 Tagen das halbe Display ausgefallen ist. X ist sich sicher, dass dies nur durch einen Sturz oder zu festen Druck geschehen konnte und das die Software damit rein gar nichts zu tun haben kann.

Frage:

1.Durfte X auf das Gerät die veränderte Software übertragen und so verkaufen?

2.Wie kann sich X gegen den Käufer zur Wehr setzen?

Geändert von PBP (13.11.2009 um 18:56 Uhr).
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Alt 17.11.2009, 23:16
V.I.P.
 
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AW: Modifizierte Software auf verkauftem Mobiltelefon

Hi!

Ob ohne Anmerkungen davon ausgegangen werden muss, dass ein Produkt in handelsüblicher Form verkauft wird und nicht etwa "getunt" oder "aufgebohrt", weiß ich nicht, aber ich gehe davon aus, dass das bei Autos und PCs erwähnt werden muss, wenn man die PS-Zahl erhöht hat oder die Taktfrequenz - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen möglichen Wärmeentwicklung und Lebenszeitverkürzung.

Welche Auswirkung eine "upgegradete" oder gar "improvisierte" Software hat und dann noch auf das Display, müsste im Streitfall ein Gericht anhand von Gutachten beurteilen. Ein annerer Rechtsgelahrter meinte jedenfalls mal:
Zitat:
Mit der Produktbeschreibung, wozu sowohl der geschriebene Text, als auch die eingestellten Fotos oder andere Angaben zählen, definiert der Verkäufer die sogenannte Soll-Beschaffenheit des Produktes, d.h. all diejenigen Eigenschaften der Kaufsache, mit denen der Käufer zu rechnen hat. Bei der späteren Frage, ob dem Käufer Gewährleistungsrechte zustehen, wird entscheidend darauf abgestellt, welche Informationen ihm mitgeteilt wurden, d.h. mit welchem Zustand des Produktes er rechnen durfte. Weicht die Beschaffenheit der Sache negativ von dieser Soll-Beschaffenheit ab, liegt ein Sachmangel vor, welcher zu Gewährleistungsrechten des Käufers führt.

Dies bedeutet einerseits, dass zwar verschwiegene Eigenschaften Gewährleistungsrechte begründen, andererseits aber vorher mitgeteilte negative Eigenschaften ein diesbezügliches Gewährleistungsrecht ausschließen.
http://www.lampmann-behn.de/lbr/info...y-faqs/145/4/2
Mehr findet sich bei sachgerechter Suchformulierung hier:
http://www.google.de/search?hl=de&so...meta=&aq=f&oq=

Gruß aus Berlin, Gerd
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