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Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain

Dies ist eine Diskussion zu Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 11:08
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Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain

Hi,

folgendes würde mich interessieren.
Wie sieht es aus, wenn man als Ladenbesitzer einen Internetauftritt plant, die Domain nach außen kommuniziert (Print und Werbung), diese jedoch noch nicht registriert ist und ein Konkurrent sich diese Domain unter den Nagel reißt um damit die Kunden auf seine Internetpräsenz zu lenken.

Hat man dort Chancen die Domain wieder zu bekommen und ist diese verloren und man hat Pech gehabt?

Vielen Dank vorab für die Infos.
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  #2 (permalink)  
Alt 17.10.2010, 17:24
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AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain

Zitat:
Zitat von jaspa Beitrag anzeigen
Wie sieht es aus, wenn man als Ladenbesitzer einen Internetauftritt plant, die Domain nach außen kommuniziert (Print und Werbung)
Eine Internet-Domain könnte als sog. "geschäftliche Bezeichnung" geschützt sein, § 4 MarkenG. Dabei entsteht steht der Schutz mit einer entsprechenden Verkehrsgeltung. Bei genügend unterschiedungskräftigen Bezeichnungen wird eine Verkehrsgeltung schon mit der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung angenommen.

Wurde die Bezeichung als "besonderes Kennzeichen des Geschäftsbetriebs" benutzt? Dann entstünde der Schutz mit dem erstmaligen Auftritt des Unternehmens unter dieser Bezeichnung.

Wurde die Domain-Bezeichnung als "Werktitel" eines Unternehmensportals benutzt? Dann entstünde dieser Werktitel-Schutz mit dem Erscheinen des betitelten Werks. ( Allerdings könnte als Prioritäts-Tag bereits das Datum der Erstankündigung des Erscheinens eines des Werks unter dem Titel gelten: Wer etwa schom am 1.3. ankündigt, unter dem Werktitel "Haushalt-Online.de" ein Internet-Portal erscheinen zu lassen, dessen Titelrechte entstehen mit dem Erscheinen des mit "Haushalt-Online.de" betitelten Portals (gleich unter welcher Domain) am 1.8. Gegenüber einer erst am 1.4. aufgenommenen Titelbenutzung unter der vom Konkurrenten registrierten Domain "haushalt-online.de" könnte sich der Portal-Betreiber auf die frühere Priorität seiner Erst-Ankündigung seiner Benutzung berufen.

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  #3 (permalink)  
Alt 20.10.2010, 07:12
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AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain

Danke für die Infos, die würden schonmal helfen um ggfs. Unannehmlichkeiten zu beseitigen.

Bei der Domain würde es sich um folgenden Kombination halten: "http://www.<geschäftsname>-<ortsname>.de" inwieweit dies in die jeweilige Kategorie fällt weiß ich leider nicht.

Trotzdem erstmal vielen Dank.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 08:48
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AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain

Ich sehe da keine Chancen über das Marken- oder Urheberrecht.

Zitat:
Wer etwa schom am 1.3. ankündigt, unter dem Werktitel "Haushalt-Online.de" ein Internet-Portal erscheinen zu lassen, dessen Titelrechte entstehen mit dem Erscheinen des mit "Haushalt-Online.de" betitelten Portals (gleich unter welcher Domain) am 1.8. Gegenüber einer erst am 1.4. aufgenommenen Titelbenutzung unter der vom Konkurrenten registrierten Domain "haushalt-online.de" könnte sich der Portal-Betreiber auf die frühere Priorität seiner Erst-Ankündigung seiner Benutzung berufen.
Nein, wer mit der geschäftlichen Bezeichnung "haushalt-online.de" wirbt, hat regelmäßig nur einen Anspruch auf die (theoretische) Domain "haushalt-online.de.de". Hier haben sich schon viele vertan. Als Titel muss man dann zwingend "Haushalt online" o. ä. wählen, sonst ist die entsprechende .de-Domain futsch.

Bleibt als letzter Anker nur das Namensrecht nach § 12 BGB. Ggf. liegt in dem Verhalten des Konkurrenten zusätzlich auch noch unlauterer Wettbewerb vor. Insgesamt sehe ich aber einen Herausgabeanspruch des Ladenbesitzers gegenüber dem Mitbewerber, wenn er denn nicht zufällig "Geschäftsname" in "Stadt" ist.

Die beste Möglichkeit, sich eine Domain zu sichern, ist übrigens die Registrierung. Unterlässt man dies, hat man, wie sich hier zeigt, grundsätzlich schlechte Karten, weil es in der Regel eine Vielzahl von Personen und Organisationen gibt, die Namensrechte an der Domain haben. Zumindest ist die "Rückholung" immer mit hohem Aufwand und einem gewissen Risiko behaftet, denn wer kann schon sicher sagen, dass man im Streitfalle vor Gericht recht bekommen würde.
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  #5 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 14:19
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AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Nein, wer mit der geschäftlichen Bezeichnung "haushalt-online.de" wirbt, hat regelmäßig nur einen Anspruch auf die (theoretische) Domain "haushalt-online.de.de".
Wer nur erst ankündigt, er werde unter der Bezeichnung XY ( z.b. unter "haushalt-online.de" ) unternehmerisch tätig werden wollen, der erlangt allein durch das werbende Ankündigen noch gar keine Ansprüche ...

Wer aber unter einer Domain nullachtfuenzehn.eu eine Webseite betreibt, auf der er unter der Bezeichnung "haushalt-online.de" geschäftlich tätig wird - der erlangt meines Erachtens an der Bezeichnung "HAUSHALT-ONLINE.DE" Rechte aus seinem Gebrauch als Unternehmenskennzeichen, § 5 MarkenG. Eine nach den Regeln für Internet-Domains gebildete Bezeichnung ( XXXX.YYYY.ZZZZZ-ZZZZZ.ABC ) muß ja nicht zwingend auch für die Registrierung einer Domain verwendet werden. Ob es irreführend wäre, unter einer geschäftlichen Bezeichnung zu firmieren, die zwar nach Domainbildungsregeln geformt ist, die jedoch weder vom Unternehmer, noch von einem anderen (jedenfalls zum Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebs ) registriert war?

Zitat:
Als Titel muss man dann zwingend "Haushalt online" o. ä. wählen, sonst ist die entsprechende .de-Domain futsch.
Meines Erachtens kann ein Dritter unter der von ihm "weggeschnappten" Domain haushalt-online.de keine Homepage betreiben, unter der er in derselben Branche agiert, mit der vorgeschobenen Begründung, der andere hätte unter der Bezeichnung "haushalt-online" firmieren müssen, um Verbotsansprüche gegen die Benutzung der Domain "haushalt-online.de" in derselben Branche geltend machen zu können.

Zitat:
Bleibt als letzter Anker nur das Namensrecht nach § 12 BGB. Ggf. liegt in dem Verhalten des Konkurrenten zusätzlich auch noch unlauterer Wettbewerb vor.
Der BGH hat entschieden, daß im Anwendungsbereich des § 5 MarkenG ( Benutzung geschäftlicher Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr ) die Vorschriften zum Schutz des bürgerlichen Namens nach § 12 BGB nicht anwendbar sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der UWG-Vorschriften: deren Anwendung ist dort ausgeschlossen, wo ein Sachverhalt von kennzeichnrechtlichen Vorschriften geregelt ist.

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  #6 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 14:49
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AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Wer nur erst ankündigt, er werde unter der Bezeichnung XY ( z.b. unter "haushalt-online.de" ) unternehmerisch tätig werden wollen, der erlangt allein durch das werbende Ankündigen noch gar keine Ansprüche ...
Na das "wirbt" war vielleicht missverständlich an der Stelle. Jedenfalls ergibt sich aus der geschäftlichen Bezeichnung "haushalt-online.de" nicht zwingend der Anspruch auf die Webseite "haushalt-online.de" (sondern eben nur mit der Endung ".de.de"). In Bezug auf die zwischenzeitliche Argumentation mit dem Werktitel würde ich das genauso sehen.

Zitat:
Wer aber unter einer Domain nullachtfuenzehn.eu eine Webseite betreibt, auf der er unter der Bezeichnung "haushalt-online.de" geschäftlich tätig wird - der erlangt meines Erachtens an der Bezeichnung "HAUSHALT-ONLINE.DE" Rechte aus seinem Gebrauch als Unternehmenskennzeichen, § 5 MarkenG.
Auch diesen Rückschluss würde ich nicht zwingend ziehen. Innerhalb der gleichen Branche oder bei großer allgemeiner Bekanntheit sehe ich nur die Möglichkeit, dass andere eben nicht unter "name.de" tätig werden dürfen, wenn man selber "Name" heißt. Aber dort, wo keine Verwässerungs- bzw. Verwechslungsgefahr besteht, ist es durchaus möglich, dass ein Unternehmen mit der Bezeichnung Müller agiert, während ein anderes in einer anderen Branche die Geschäftsbezeichnung mueller.de wählt. Geschickterweise hat sich letzteres Unternehmen dann auch gleich die entsprechende Webseite registrieren lassen - ein Anspruch gegen etwaige schnellere Müllers hat es dagegen nicht.

Deswegen nochmal der Hinweis: Registrierung ist der beste Schutz vor Domaingrabbing.

Zitat:
Meines Erachtens kann ein Dritter unter der von ihm "weggeschnappten" Domain haushalt-online.de keine Homepage betreiben, unter der er in derselben Branche agiert, mit der vorgeschobenen Begründung, der andere hätte unter der Bezeichnung "haushalt-online" firmieren müssen, um Verbotsansprüche gegen die Benutzung der Domain "haushalt-online.de" in derselben Branche geltend machen zu können.
Doch, sehr wohl, siehe wie vor. Es kommt hinzu, dass "haushalt-online" markenrechtlich nicht greift, da es einen Gattungsbegriff darstellt. Jeder, der sich mit diesem Thema befasst, kann also eine entsprechende Webseite registrieren, wobei das bei diesem Besipiel ein weites Feld ist, da muss ja noch nicht einmal ein Konkurrent hinterstecken. Es kann sich um zwei grundverschiedene Anbieter handeln, die sich gegenseitig nicht beschneiden (der eine verkauft Küchengeräte, der andere bietet Reinigungsdienstleistungen an). Jedenfalls hätte dann die Firma "haushalt-online(.de)" das Nachsehen, ihre Bezeichnung ist nicht unterscheidungskräftig.


Zitat:
Der BGH hat entschieden, daß im Anwendungsbereich des § 5 MarkenG ( Benutzung geschäftlicher Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr ) die Vorschriften zum Schutz des bürgerlichen Namens nach § 12 BGB nicht anwendbar sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der UWG-Vorschriften: deren Anwendung ist dort ausgeschlossen, wo ein Sachverhalt von kennzeichnrechtlichen Vorschriften geregelt ist.
Das würde mich Detail interessieren, hast Du auf die Schnelle ein Aktenzeichen?

Gesetzt den Fall Namensrecht greift hier tatsächlich nicht: Dann müsste sicher auch geprüft werden, ob der Ortsname Bestandteil der geschäftlichen Bezeichnung des Ladenbesitzers ist, wenn man über die geschäftliche Bezeichnung und Markenrecht argumentieren will.

Aufgrund der Vielzahl der Anbieter und der massenhaften Überschneidungen dürfte der Schutz nicht allzu hoch anzusiedeln sein.

Dann wäre schon eher der Versuch, einen UWG-Verstoß zu bekämpfen, anzuraten.
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domainregistrierung, geklauter domainname

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