Dies ist eine Diskussion zu Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht
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| Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain folgendes würde mich interessieren. Wie sieht es aus, wenn man als Ladenbesitzer einen Internetauftritt plant, die Domain nach außen kommuniziert (Print und Werbung), diese jedoch noch nicht registriert ist und ein Konkurrent sich diese Domain unter den Nagel reißt um damit die Kunden auf seine Internetpräsenz zu lenken. Hat man dort Chancen die Domain wieder zu bekommen und ist diese verloren und man hat Pech gehabt? Vielen Dank vorab für die Infos. |
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| AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain Zitat:
Wurde die Bezeichung als "besonderes Kennzeichen des Geschäftsbetriebs" benutzt? Dann entstünde der Schutz mit dem erstmaligen Auftritt des Unternehmens unter dieser Bezeichnung. Wurde die Domain-Bezeichnung als "Werktitel" eines Unternehmensportals benutzt? Dann entstünde dieser Werktitel-Schutz mit dem Erscheinen des betitelten Werks. ( Allerdings könnte als Prioritäts-Tag bereits das Datum der Erstankündigung des Erscheinens eines des Werks unter dem Titel gelten: Wer etwa schom am 1.3. ankündigt, unter dem Werktitel "Haushalt-Online.de" ein Internet-Portal erscheinen zu lassen, dessen Titelrechte entstehen mit dem Erscheinen des mit "Haushalt-Online.de" betitelten Portals (gleich unter welcher Domain) am 1.8. Gegenüber einer erst am 1.4. aufgenommenen Titelbenutzung unter der vom Konkurrenten registrierten Domain "haushalt-online.de" könnte sich der Portal-Betreiber auf die frühere Priorität seiner Erst-Ankündigung seiner Benutzung berufen. 11 |
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| AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain Danke für die Infos, die würden schonmal helfen um ggfs. Unannehmlichkeiten zu beseitigen. Bei der Domain würde es sich um folgenden Kombination halten: "http://www.<geschäftsname>-<ortsname>.de" inwieweit dies in die jeweilige Kategorie fällt weiß ich leider nicht. Trotzdem erstmal vielen Dank. |
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| AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain Ich sehe da keine Chancen über das Marken- oder Urheberrecht. Zitat:
Bleibt als letzter Anker nur das Namensrecht nach § 12 BGB. Ggf. liegt in dem Verhalten des Konkurrenten zusätzlich auch noch unlauterer Wettbewerb vor. Insgesamt sehe ich aber einen Herausgabeanspruch des Ladenbesitzers gegenüber dem Mitbewerber, wenn er denn nicht zufällig "Geschäftsname" in "Stadt" ist. Die beste Möglichkeit, sich eine Domain zu sichern, ist übrigens die Registrierung. Unterlässt man dies, hat man, wie sich hier zeigt, grundsätzlich schlechte Karten, weil es in der Regel eine Vielzahl von Personen und Organisationen gibt, die Namensrechte an der Domain haben. Zumindest ist die "Rückholung" immer mit hohem Aufwand und einem gewissen Risiko behaftet, denn wer kann schon sicher sagen, dass man im Streitfalle vor Gericht recht bekommen würde. |
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| AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain Zitat:
Wer aber unter einer Domain nullachtfuenzehn.eu eine Webseite betreibt, auf der er unter der Bezeichnung "haushalt-online.de" geschäftlich tätig wird - der erlangt meines Erachtens an der Bezeichnung "HAUSHALT-ONLINE.DE" Rechte aus seinem Gebrauch als Unternehmenskennzeichen, § 5 MarkenG. Eine nach den Regeln für Internet-Domains gebildete Bezeichnung ( XXXX.YYYY.ZZZZZ-ZZZZZ.ABC ) muß ja nicht zwingend auch für die Registrierung einer Domain verwendet werden. Ob es irreführend wäre, unter einer geschäftlichen Bezeichnung zu firmieren, die zwar nach Domainbildungsregeln geformt ist, die jedoch weder vom Unternehmer, noch von einem anderen (jedenfalls zum Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebs ) registriert war? Zitat:
Zitat:
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| AW: Mitbewerber registriert bereits kommunizierte Domain Zitat:
Zitat:
Deswegen nochmal der Hinweis: Registrierung ist der beste Schutz vor Domaingrabbing. Zitat:
Zitat:
Gesetzt den Fall Namensrecht greift hier tatsächlich nicht: Dann müsste sicher auch geprüft werden, ob der Ortsname Bestandteil der geschäftlichen Bezeichnung des Ladenbesitzers ist, wenn man über die geschäftliche Bezeichnung und Markenrecht argumentieren will. Aufgrund der Vielzahl der Anbieter und der massenhaften Überschneidungen dürfte der Schutz nicht allzu hoch anzusiedeln sein. Dann wäre schon eher der Versuch, einen UWG-Verstoß zu bekämpfen, anzuraten. |
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| domainregistrierung, geklauter domainname |
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