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Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Dies ist eine Diskussion zu Lizensierung von Microsoft-Programmen ... innerhalb des Forums Computerrecht / EDV-Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.03.2009, 15:00
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Question Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... soeben erklärte mir ein IT-Fachmann, dass man ein Betriebssystem von VISTA
bzw. XP lizenzrechtlich nur auf einem PC überspielen darf. Eine Installation auf
einem Zweit-Rechner wäre somit ein Verstoß gegen die Lizensierungsvorschriften
die in den AGBs geregelt sind. Ich war bisher davon ausgegangen, dass in Folge
der Eigennutzung die Überspielung auf einen eigenen Zweitrechner rechtlich un-
bedenklich ist ...
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  #2 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 13:48
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Question AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Nein darum geht es mir ehrlich gesagt nicht. VIelmehr war ich in der Vergangenheit
von dem Grundsatz ausgegangen, dass nur Vervielfältigungen mit dem Ziel der
Weiterveräußerung strafbar sind. Die Überspielung auf einen 2. PC zu Hause wäre
hiernach vergleichbar mit dem Sachtatbestand einer Eigennutzung. Das wird faktisch
gesehen aber wohl anders gesehen ...
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  #3 (permalink)  
Alt 12.03.2009, 14:23
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AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Zitat:
Zitat von Helmut S
Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... soeben erklärte mir ein IT-Fachmann, dass man ein Betriebssystem von VISTA
bzw. XP lizenzrechtlich nur auf einem PC überspielen darf. Eine Installation auf
einem Zweit-Rechner wäre somit ein Verstoß gegen die Lizensierungsvorschriften
die in den AGBs geregelt sind. Ich war bisher davon ausgegangen, dass in Folge
der Eigennutzung die Überspielung auf einen eigenen Zweitrechner rechtlich un-
bedenklich ist ...
Grundsätzlich gilt, dass der Urheber das Recht hat, über die Nutzung seines Werks, zu entscheiden. Er kann Nutzungsrechte also im Grundsatz nach eigenem Gütdünken erteilen oder auch nicht (ggf. Ausnahmen siehe §§ 45 bis 63 UrhG). Das Recht zur Privatkopie nach § 53 UrhG gilt ausdrücklich nicht für Software.

Wird die Software installiert, dann stellt man eine Kopie her. Das darf aber nur derjenige, der Urheber ist, oder vom urheber dazu die Erlaubnis hat. Deshalb kommt es darauf an, welche Bestimmungen der Nutzungsvertrag (also Lizenzabkommen zB in AGB) hat.
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  #4 (permalink)  
Alt 13.03.2009, 09:45
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Cool AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Das Eigennutzargument ist im Urheberrecht also nirgendwo verankert, wenn ich
das richtig verstanden habe ... ?!
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  #5 (permalink)  
Alt 13.03.2009, 11:02
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AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Genau, weil man Eigentum ja nur an einer körperlichen Sache haben kann (z.B. an der CD-ROM, auf der die Software gepseichert ist). Streng genommen gibt es daher kein "geistiges Eigentum".
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  #6 (permalink)  
Alt 14.03.2009, 01:10
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AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Zitat:
Zitat von Goldbart
Der Urheber hat sehr wohl geistiges Eigentum, nur die Übertragbarkeit an Kunden hat halt enge Grenzen...
Unsinn. Der Gegenstand des Eigentums ist eine Sache, ein körperlicher Gegenstand (§ 903 BGB).
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  #7 (permalink)  
Alt 14.03.2009, 13:56
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AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Zitat:
Zitat von Goldbart
Der Begriff "geistiges Eigentum" (intellectual property) ist jedenfalls ein in Gesetze gegossener
Dann nenn mir doch bitte den Paragrafen.
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  #8 (permalink)  
Alt 14.03.2009, 14:21
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AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Zitat:
Zitat von Goldbart
http://www.admin.ch/ch/d/sr/23.html
http://www.intelproplaw.com/

P.S.: Fremdkorrektur für den Experten für Internet-Recht: §24 MedienG
Du weißt schon, dass es in Deutschland kein MedienG gibt, sondern dass das ein österreichisches Gesetz ist? Aber auch im österreichischen MedienG kommt der Begriff des "geistigen Eigentums" nicht vor. Und was sollen die unsinnigen Weblinks? Ich hatte nach einem Paragrafen deutschen Rechts gefragt.

In meinen Kommentaren kommt der Begriff "geistiges Eigentum" jedenfalls nicht vor. Das liegt vor allem daran, dass es kein "geistiges" Eigentum gibt, sondern "nur" Nutzungs-/Verwertungsrechte an Werken.

Andere Rechtsordnungen kennen den Begriff des intellectual property. Die deutsche Rechtsordnung kennt es nicht.

Wieder einmal gilt: Wer keine Ahnung hat, sollte sich besser einfach mal eines (großmäuligen) Kommentares enthalten, so erspart man sich Peinlichkeiten.
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Alt 14.03.2009, 14:51
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AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Zitat:
Zitat von Goldbart
Oh , ich meinte natürlich §5 TMG. Ändert aber nix am Inhalt der Aussage!
Auch in § 5 TMG ist keine Rede von "geistigem Eigentum".

Auf den restlichen Unsinn deines "Beitrages" gehe ich nicht weiter ein. Das ist mir einfach zu dumm.
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  #10 (permalink)  
Alt 16.03.2009, 03:52
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AW: Lizensierung von Microsoft-Programmen ...

Zitat:
Zitat von Helmut S
... soeben erklärte mir ein IT-Fachmann, dass man ein Betriebssystem von VISTA bzw. XP lizenzrechtlich nur auf einem PC überspielen darf.
Als Verwendungsberechtigter eines Vervielfältigungsstücks eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms brauchst Du (für "Vervielfältigungshandlungen") im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs von vorneherein überhaupt gar keine Lizenz, § 69d UrhG - denn insoweit bedürfen (alle beim Laden, Ablaufen lassen, Übertragen, Speichern nötigen Vervielfältigungen für einen) bestimmungsgemäßen Gebrauch gar nicht erst der Zustimmung des Rechteinhabers.

Zitat:
Eine Installation auf einem Zweit-Rechner wäre somit ein Verstoß gegen die Lizensierungsvorschriften die in den AGBs geregelt sind.
Die erst bei der Registrierung ersichtlichen "AGB-Lizenz-Vorschriften" sind zumeist ohnehin unwirksam, § 305 BGB.

Eine Zweit-Installation dürfte wohl als "Vervielfältigung" im Sinne von § 69c UrhG anzusehen sein; sofern dieses Installieren für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software durch den zur Verwendung des (installierten) Original-Datenträger Berechtigten erforderlich sind, wäre diese zustimmungsfrei erlaubt, § 69d UrhG.

Zitat:
Ich war bisher davon ausgegangen, dass in Folge
der Eigennutzung die Überspielung auf einen eigenen Zweitrechner rechtlich un-
bedenklich ist ...
Sofern Du mit dem Rechteinhaber nichts anderes (wirksam) vereinbart haben solltest ( also nicht erst per "Lizenz-AGB" während der Installation ), sollte Dir DEINE(!) (nichtgleichzeitige) Benutzung des Original-Betriebssystems auf zwei verschiedenen Rechnern zustimmungsfrei erlaubt sein.

Du dürftest meines Erachtens Deine Zweit-Installation aber niemand anderem zu Nutzung überlassen, der nicht zur Verwendung Deines Original-Betriebssystem-Datenträgers berechtigt wäre.

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